Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Liechtenstein

Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Namenaktien A der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, der dazugehörigen Verordnungen bzw. ab 1. Januar 2016 aufgrund des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Banken­gesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichts­systems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapier­firmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazu­gehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereiartikel – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);Investmentunternehmensgesetz (IUG);
  • Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
  • Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
  • Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
  • Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);
  • Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungs­gesetz; SAG);
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

Internationale Steuerabkommen

Liechtenstein hat sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen nach OECD-Standard verpflichtet. Seitdem hat Liechtenstein eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, sowohl Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als auch OECD-konforme Informationsaustauschabkommen in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreement; TIEA).

Ab dem 1. Januar 2017 hat Liechtenstein 32 neue Staaten (exklusive Österreich) im Anhang 1 der liechtensteinischen AIA-Verordnung als AIA-Partnerstaaten festgelegt.

In diesem Zusammenhang ist besonders zu erwähnen, dass das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz am 10. Juli 2015 ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen gemäss OECD-Standard unterzeichnet haben, das mit 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Das genannte Abkommen beinhaltet den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) nicht.

Das am 29. Januar 2013 mit Österreich vereinbarte Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern sowie das Protokoll zur Abänderung des bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Auf Basis des Steuerabkommens wurden sämtliche bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbuchten bzw. verwalteten Vermögenswerte von in Österreich wohnhaften Personen einer Nachversteuerung mittels anonymer Einmalzahlung oder Offenlegung der Kundenbeziehung zum 31. Mai 2014 bzw. 30. Juni 2014 zugeführt. Seit 1. Januar 2014 erfolgt die laufende Besteuerung von Kapitaleinkünften auf tangierten Konten mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent bzw. mittels freiwilliger Offenlegung auf jährlicher Basis. Analog der Anpassung der österreichischen Kapitalertragssteuer (KeSt) wird auch der Abgeltungssteuersatz aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein ab 1. Januar 2017 für Dividenden, Kurs- und Veräusserungs­gewinne, Einkünfte aus Derivaten sowie Ausschüttungen wie auch ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds auf 27.5 Prozent erhöht. Der Steuersatz für Sparzinsen bleibt hiervon unberührt.

Auf Basis des Protokolls zur Abänderung des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern zwischen Liechtenstein und Österreich, das in der Sitzung des Österreichischen Nationalrates vom 15. Dezember 2016 (158/NRSITZ) genehmigt wurde, treten im Wesentlichen folgende Änderungen per 1. Januar 2017 in Kraft:

Ab dem 1. Januar 2017 fallen nur noch intransparente Ver­mögensstrukturen und transparente Vermögensstrukturen, die vor dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden, unter das Abgeltungssteuerabkommen Österreich/Liechtenstein. Alle anderen Geschäftsbeziehungen bilden Bestandteil der Bestimmungen des Automatischen Informationsaustauschs.

Im Übrigen wurden im Jahr 2016 von Liechtenstein Doppel­besteuerungsabkommen mit Island und Österreich unterzeichnet (Änderungsprotokoll DBA).

 

Automatischer Informationsaustausch

Mit Regierungserklärung vom 14. November 2013 hat Liechtenstein aufbauend auf der bisherigen Finanzplatzstrategie sein Committment zu den anwendbaren OECD-Standards nochmals bekräftigt. Am 21. November 2013 hat Liechtenstein deshalb die Multilaterale Konvention über die gegen­seitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet, die verschiedene Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich regelt (insbesondere Informationsaustausch). Gegenüber dem Global Forum on Transparency and Exchange of Information (Global Forum) hat sich Liechtenstein im Oktober 2014 politisch dazu verpflichtet, erstmals im September 2017 Infor­mationen betreffend das Kalenderjahr 2016 automatisch auszutauschen. Am 7. Juli 2015 hat die Liechtensteinische Regierung das Gesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) verabschiedet. Das vorliegende AIA-Gesetz dient der Umsetzung der anwendbaren internationalen Abkommen mit Partnerstaaten, die einen automatischen Informationsaustausch für Infor­mationen über Finanzkonten vorsehen. Das AIA-Gesetz sowie die entsprechende Verordnung sind per 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Am 28.Oktober 2015 haben Liechtenstein und die EU ein Abkommen zur Umsetzung des Automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten unterzeichnet. Auf dieser Basis werden Liechtenstein und die EU-Mitgliedstaaten ab 2016 Kontodaten erheben und ab 2017 gegenseitig automatisch austauschen. Die hierzu nötigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Liechtenstein bis zum 1. Januar 2016 geschaffen. Eine Ausnahme gilt dabei für den automatischen Informationsaustausch (AIA) mit Österreich, der erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

Gleichzeitig mit dem Unterzeichnungsbeschluss haben alle EU-Mitgliedstaaten eine Erklärung abgegeben, dass sie das neue Abkommen in ihrem bilateralen Verhältnis zu Liechtenstein berücksichtigen werden. Damit wurde ein wichtiges Signal der EU-Mitgliedstaaten ausgesendet und mit der Unterzeichnung bzw. dem Inkrafttreten des Abkommens können wesentliche noch bestehende steuerliche Ungleichbehandlungen Liechtensteins in einzelnen Mitgliedsstaaten beseitigt werden, die aufgrund des fehlenden Informationsaustausches noch bestehen.

Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungs­protokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der EU ersetzt.

Die Schweiz hat mit der Umsetzung des OECD-Standards mit Wirkung zum 1. Januar 2017 begonnen. Diverse weitere Staaten, darunter Singapur, haben angekündigt, dass sich die Umsetzung des OECD-Standards in ihren Ländern um ein Jahr bis 2018 verzögern wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der automatische Informationsaustausch spätestens 2018 ein international umgesetzter Standard sein wird.

 

Anpassungen der Sorgfaltspflichtverordnung

Liechtenstein hat sich bezüglich des Automatischen Informa­tionsaustauschs in Steuersachen (AIA) der «Early Adopters Group» angeschlossen. Da der im Juli 2014 durch die OECD publizierte «Common Reporting Standard» (CRS) im Wesentlichen auf die Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) verweist, wurden Anpassungen in der Sorgfaltspflichtgesetzgebung notwendig, um bestimmte Anforderungen des CRS vorzeitig in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) umzusetzen und den Begriff des «wirtschaftlich Berechtigten» gemäss der Definition der beherrschenden Person im CRS bzw. in der Vorlage für ein AIA-Gesetz anzupassen.

Die Anpassungen wurden in zwei Stufen eingeführt. Die erste Stufe, welche per 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist (LGBl. 2015 Nr. 249), beinhaltete eine Aufarbeitung der Bestandeskunden, die bis zu dem Zeitpunkt durch eine Übergangsbestimmung noch nicht auf die geltenden Offen­legungsregelungen überführt werden mussten. Im Hinblick auf die im Jahre 2016 vorgesehene Umsetzung der 4. EU-Geldwäschereirichtlinie wurde jedoch auch eine zweite Stufe per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt (LGBL. 2015 Nr. 250), durch welche die entsprechenden Regelungen im Bereich der Definition des wirtschaftlich Berechtigten und vorgegebene Formulare für die Feststellung desselben mit risikobasierten Umsetzungsfristen bis 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2020 vorzeitig eingeführt wurden.

 

Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Straf­sachen

Im November 2015 hat der Landtag in zweiter Lesung die vorgeschlagene Abänderung des Rechtshilfegesetzes ver­abschiedet. Künftig wird Liechtenstein auch in fiskalischen Strafsachen Rechtshilfe leisten. Die Änderung des Rechts­hilfegesetzes trat mit 1. Januar 2016 in Kraft.

 

US-Steuergesetzgebung: Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben die USA ein Gesetz erlassen, das die Zielsetzung verfolgt, ausländische Finanzinstitute (sog. Foreign Financial Institutions; FFI) vertraglich dazu zu verpflichten, ihre Kunden, die in den USA steuerpflichtig sind, zu identifizieren und deren Vermögen und Erträge gegenüber der US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) offenzulegen.

Diese Offenlegungs- und Berichtspflichten, die aus FATCA resultieren, werden im Wesentlichen über bilaterale Ab­kommen zwischen den USA und dem jeweiligen Zielstaat sichergestellt, die gleichzeitig – zusammen mit einer entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzgebung – die Rechtsgrundlage für die genannten Verpflichtungen darstellen.

Derzeit kommen weltweit zwei verschiedene Modelle zum Einsatz, die als Intergovernmental Agreements (IGA) bezeichnet werden. Die beiden Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass gemäss dem IGA 1 die FFI ihre Berichtspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erfüllen, die dann ihrerseits die Daten an den IRS weitergeben, wohingegen gemäss dem IGA 2 die Berichtspflichten direkt gegenüber dem IRS zu erfüllen sind. Liechtenstein hat mit den USA ein IGA gemäss dem Modell 1 abgeschlossen, die Schweiz dagegen ein solches gemäss dem Modell 2, wobei hier ein Modellwechsel zur Diskussion steht.

Die USA versuchen mittels FATCA, hinsichtlich der in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (US-Personen) ein lückenloses System für einen weltweiten Informations­austausch einzuführen und ein höheres Mass an Steuer­transparenz zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, sieht FATCA die Einführung einer 30-prozentigen Quellensteuer auf alle US-Zahlungsströme (Dividenden, Zinsen, Verkaufs­erlöse aus US-Wertschriften etc.) vor. Auf die Erhebung dieser Quellensteuer wird allerdings verzichtet, soweit die entsprechenden Finanzinstitute die ihnen aus FATCA, dem IGA und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzgebung obliegenden Pflichten erfüllen. Um unter dem FATCA-Regime den Status eines sogenannten «teilnehmenden FFI» (Partici­pating FFI oder Reporting Model 1/2 FFI) zu erreichen, muss sich das FFI beim IRS registrieren, um so eine «Global Inter­mediary Identification Number» (GIIN) zu erhalten. Mit dieser GIIN, die in einem zentralen Register des IRS veröffentlicht wird, weist sich der Participating/Reporting FFI im Geschäftsverkehr als an FATCA teilnehmend aus und vermeidet hierdurch insbesondere, dass bezüglich der bei ihm eingehenden US-Zahlungsströme die 30-prozentige Quellensteuer einbehalten wird. Weiter ist die GIIN erforderlich, um die Berichtspflichten unter dem FATCA-Regime (FATCA-Reporting) zu erfüllen und die erforderlichen US-Berichtsformulare (z.B. elektronisches FATCA-Reporting / QI-Reporting) ordnungsgemäss ausfüllen und einreichen zu können.

Zwischenzeitlich wurden bereits zwei FATCA-Reportings von den VP Bank Gruppengesellschaften für alle als US- Reportable Accounts identifizierten Geschäftsbeziehungen für die Berichtszeiträume 2014 bzw. 2015 entweder direkt an den IRS [VP Bank (Schweiz) AG] oder an die jeweilige nationale Steuerbehörde [alle anderen reportingpflichtigen VP Bank Gruppengesellschaften] versandt.

Die FATCA-Reporting-Verpflichtung ist so ausgestaltet, dass sie zeitlich in drei Stufen gestaffelt ist, sodass erst mit dem Berichtsjahr 2016 (FATCA-Reporting erfolgt 2017) der vollständige Reportinginhalt erreicht wird.

Vom FATCA-Reporting können bei der VP Bank sowohl Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen (US-Personen) als auch mit Entitäten (nur US-Entität und/oder Passive NFFE mit kontrollierenden US-Personen) betroffen sein.

Ein Participating/Reporting FFI – wie die VP Bank – muss einerseits sämtliche Konten natürlicher Personen dahingehend überprüfen, ob diese direkt oder indirekt von US-Personen gehalten werden, und im Rahmen dieser Überprüfung den Status als US-Person oder Nicht-US-Person identifizieren und dokumentieren. Bei Geschäftsbeziehungen mit natür­lichen Personen, die bereits am 30. Juni 2014 bestanden haben, mussten nur jene Geschäftsbeziehungen dies­bezüglich bearbeitet werden, bei denen ein sogenanntes FATCA-Indiz vorlag, das auf das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Kontoinhabers in den USA hinwies.

Andererseits müssen sich die VP Bank Gruppengesellschaften von ihren Entitätskunden ihren FATCA-Status über eine Selbstzertifizierung der Entität dokumentieren lassen.

Zu einem FATCA-Reporting sind die VP Bank Gruppengesellschaften bei Entitätskunden nur verpflichtet, sofern die Entität den FATCA-Status «Passive NFFE» angegeben hat und es bei dieser sogenannte kontrollierende US-Personen (Controlling US-Persons) gibt, die der VP Bank Gruppengesellschaft gemeldet wurden. Bei allen anderen FATCA-Stati liegen die FATCA-Reporting- und die vorgängigen Identifikations- und Dokumentations-Pflichten im Zusammenhang mit den FATCA-relevanten Personen dieser Entitäten bei der jeweiligen Entität oder ihrem Sponsor selbst.
Bei allen seit dem 1. Juli 2014 neu eröffneten Geschäftsbeziehungen wurde und wird die erwähnte Identifikation und Dokumentation im Rahmen der Kontoeröffnung vorgenommen und abgeschlossen.

Die VP Bank und alle Gruppengesellschaften sind bei der IRS registriert und verfügen über die entsprechende GIIN.

 

Umsetzung der revidierten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II)

Hintergrund der Neufassung von MiFID sind die Erfahrungen in der Finanzkrise 2007/2008. Die revidierte Fassung der MiFID-Richtlinie 2014/65/EU sowie die entsprechende, direkt anwendbare Verordnung Nr. 600/2014 (MiFIR) sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter machen, den Anlegerschutz verstärken, die Überwachung der weniger regulierten Märkte verbessern und das Problem der übermässigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten angehen. MiFID II umfasst neu die gesamte Wertschöpfungskette von der Produktion über den Vertrieb bis hin zum Handel von Finanzinstrumenten. Im Gegensatz zur ursprünglichen Richtlinie erhalten sowohl die Europäische Kommission als auch die ESMA (European Securities and Markets Authority) umfangreiche Kompetenzen zum Erlass von Ausführungsvorschriften zu MiFID II, denen eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Der Erlass dieser Ausführungsvorschriften ist in Verzug geraten, weshalb seitens der EU das Inkrafttreten von MiFID II auf den 3. Januar 2018 verschoben wurde. Der Zeitplan für die Umsetzung bleibt dennoch gedrängt. Auch nach der Einführung von MiFID II wird die Regelungskompetenz der ESMA für ein erheblich dynamischeres regulatorisches Umfeld sorgen als noch unter MiFID.

MiFID II bringt die folgenden zentralen Neuerungen:

  • Abhängige/unabhängige Anlageberatung: Banken müssen entscheiden, ob sie als abhängiger oder unabhängiger Anlageberater am Markt auftreten wollen. Als unabhängiger Anlageberater dürfen Banken unter anderem keine Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten mehr entgegennehmen.
  • Suitability Report: Sowohl für abhängige als auch für unabhängige Anlageberatung gelten erhöhte Dokumentations- bzw. Aufklärungspflichten. Insbesondere müssen Banken dem Kunden darlegen, inwiefern ihre Anlageempfehlungen seinen Zielen und persönlichen Umständen entsprechen.
  • Vermögensverwaltung: Die Entgegennahme von Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten wird generell untersagt. Im Rahmen eines periodischen Suitability Reports muss dem Kunden unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, inwiefern die Anlagerichtlinien eingehalten wurden.
  • Product Governance: Banken müssen die mit einem empfohlenen bzw. angebotenen Finanzinstrument verbundenen Risiken identifizieren und jenen Kundenkreis bestimmen, dessen Bedürfnissen das Finanzinstrument entspricht. Es muss fortlaufend sichergestellt werden, dass ein Vertrieb nur an den definierten Kundenkreis erfolgt. Die Analyse des Finanzinstruments muss periodisch wiederholt werden.
  • Aufzeichnungspflichten: Es werden zusätzliche Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder anderer elektronischer Kommunikation aufgestellt, die Anlageberatung bzw. eine Ordererteilung in Zusammenhang mit Finanz­instrumenten zum Gegenstand haben.
  • Kostentransparenz: MiFID II rückt die Kostentransparenz für den Kunden in den Vordergrund, sowohl hinsichtlich der von den Banken angebotenen Dienstleistungen als auch der von ihnen empfohlenen bzw. vertriebenen Finanzinstrumente.
  • Meldung von Geschäften: Hinsichtlich des Handels mit Finanzinstrumenten werden Melde- und Veröffentlichungspflichten teils neu eingeführt bzw. erheblich erweitert.

Die Umsetzung von MiFID II wird von den Finanzinstituten teilweise bereits im Vorfeld strategische Entscheidungen bzw. die Anpassung von Geschäftsmodellen erfordern und wird insbesondere bei der IT-Infrastruktur zu erheblichem Mehraufwand führen. Die Verzögerungen beim Erlass der Ausführungsbestimmungen durch die Europäische Kommission bzw. die ESMA stellen dabei eine zusätzliche Herausforderung dar.

 

Verschärfung im Bereich Marktmissbrauch

Die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation; MAR) wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt in den EU-Staaten seit 3. Juli 2016. Ziel der Neuerungen auf europäischer Ebene ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Insidergeschäfte, die Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation sowie für Massnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Damit sollen die Marktintegrität und der Anlegerschutz gestärkt werden. Die MAR wird durch die neue CRIM-MAD (Market Abuse Directive; Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation) sowie delegierte Rechtsakte und technische Standards der ESMA (European Securities and Market Authority) ergänzt. In Liechtenstein wird die MAR nach Übernahme in das EWR-Abkommen, die im Jahr 2017 zu erwarten ist, unmittelbar gelten. Zu ihrer Durchführung wird ein nationales Durchführungsgesetz erlassen werden, welches das bisherige Marktmissbrauchsgesetz ersetzt.

Zwar bleiben die bisherigen Schwerpunkte der EU-Marktmissbrauchsregulierung erhalten, jedoch werden sie präzisiert und die Vorgaben teilweise deutlich verschärft (z.B. Insiderlisten, Dokumentationspflichten). Neu sind Regeln über Marktsondierungen und Handelsverbote für Führungskräfte in bestimmten Zeitfenstern. Geldbussen orientieren sich künftig am Konzernumsatz. Neu ist auch die öffentliche Verwarnung und Publikation von fehlbaren Personen («Naming and Shaming»).

Die VP Bank verfügt bereits heute über wirksame Massnahmen gegen Marktmissbrauch. Die Einführung von MAD/MAR wird jedoch eine spürbare Verbreiterung und Vertiefung mit sich bringen.

 

Abänderung des Korruptionsstrafrechts und Ratifizierung der Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Am 2. Oktober 2015 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 94/2015 betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes und weiterer Gesetze (Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen) in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung fand am 3. März 2016 statt (Bericht und Antrag Nr. 4/2016).

Mit dieser Vorlage wurde das liechtensteinische Korruptionsstrafrecht den internationalen Vorgaben angepasst und die innerstaatliche Grundlage für die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, UNCAC sowie das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen (Bericht und Antrag Nr. 110/2016) geschaffen.

Kernpunkte der Revision des Korruptionsstrafrechtes waren die Einführung des neuen Tatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 309 StGB), die Überarbeitung der bestehenden Korruptionsstraftatbestände (§§ 304 bis 308 StGB) sowie die neue Legaldefinition des Amtsträgers (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c StGB).

Aufgrund der Kritik bei der Moneyval/IMF Evaluation Liechtensteins wurde auch das System der vermögensrechtlichen Anordungen überarbeitet. Neben der Einführung einer Bestimmung über Konfiskation in § 19a StGB sind auch die Verfallsbestimmungen und -vorschriften angepasst worden (§§ 20ff. StGB).

 

Crossborder-Geschäfte

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Geschäften ist die VP Bank aufsichtsrechtlich verpflichtet, die aus diesem Geschäft resultierenden Rechts- und Reputationsrisiken angemessen zu erfassen, zu verwalten und Massnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Die Compliance hinsichtlich des anwendbaren, ausländischen Rechts stellt eine zentrale Aufgabe der VP Bank dar. In diesem Zusammenhang sind auch die ausländischen Regeln zum Produktevertrieb von zunehmender Bedeutung und müssen im Zuge des grenz­überschreitenden Produktevertriebs beachtet und eingehalten werden. Weiter spielen auch steuerliche Aspekte eine bedeutende Rolle. Der Kunde soll dafür sensibilisiert werden, dass Anlagegeschäfte steuerliche Konsequenzen haben können und situativ der Beizug von externer Fachunterstützung angezeigt sein kann.
Mittels sogenannter Country Manuals und der Durchführung von internen Schulungen werden die Kundenberater der VP Bank hinsichtlich des grenzüberschreitenden Geschäfts sowie der Einhaltung des anwendbaren, ausländischen Rechts eingehend instruiert und «fit» gemacht.

 

PRIIP – Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

Am 31. Dezember 2017 wird die EU-Verordnung Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter (Key Information Documents, KIDs) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) in Kraft treten. Sie verpflichtet alle Emittenten von PRIIPs zur Erstellung, Pflege und Verteilung einer grossen Anzahl verständlich geschriebener KIDs.

Die produktvertreibenden Finanzinstitute haben diese KIDs ihren Retailkunden aus dem EU-/EWR-Raum im Vorfeld eines Anlagegeschäfts zur Verfügung zu stellen. Dadurch können diese die Produkte leichter verstehen und vergleichen. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere strukturierte Produkte, Investmentfonds sowie Versicherungsanlageprodukte. Die VP Bank hat im Hinblick auf die Umsetzung dieser EU-Gesetzgebung bereits seit längerer Zeit ein Projekt gestartet.

 

EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF)

Nach langwierigem Übernahmestau hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss am 30. September 2016 die Übernahme des ersten Pakets an Rechtsakten betreffend die Europäischen (Finanz-)Aufsichtsbehörden (ESAs) beschlossen. Dieses EWR-Übernahmepaket umfasste u.a. auch die sog AIFM- Richtlinie und deren EU-Durchführungsrechtsakte. Es trat am 1. Oktober 2016 in Kraft, sodass das EWR-Land Liechtenstein seit diesem Datum auch über den lang ersehnten EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) verfügt. Auf das genannte Datum hin wurden auch die betreffenden Regelungen des liechtensteinischen Umsetzungsgesetzes (Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, AIFMG) entsprechend angepasst.

 

Inkrafttreten des neuen IUG

Mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht am 1. Oktober 2016 ist das bisherige Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 19. Mai 2005 aufgehoben und durch das neue IUG vom 4. Dezember 2015 ersetzt worden.

Nach der erwähnten Übernahme der AIFM-Richtlinie ist der grösste Teil der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung (UCITS, d.h. Wertpapierfonds, und alternative Investmentfonds) an europäische Vorgaben gebunden (UCITS- und AIFM-Richtlinie). Obwohl für eine rein nationale Fondsgesetzgebung demnach nur noch wenig Raum bleibt, hat der Landtag diesen mit der Verabschiedung des neuen IUG vom 4. Dezember 2015 genutzt. Dieses rein nationale Fondsgesetz regelt vier Fondskategorien (Investmentunternehmen für Einanleger, Familien, Interessengemeinschaften und Konzerne), die weder unter die UCITS- noch unter die AIFM- Richtlinie fallen. Dabei handelt es sich um Investment­unternehmen für qualifizierte Anleger, bei denen kein Kapitaleinsammeln im Sinne der AIFM-Richtlinie bzw. der präzi­sierenden ESMA-Leitlinien 2013/611 stattfindet und die nicht vertrieben werden.

 

Zahlungskonto-Richtlinie

Am 23. Juli 2014 hat die EU die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskonto-Richtlinie) verabschiedet.

Diese Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sog. Basiskonto);
  • Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten (Entgeltinformationen und Entgeltaufstellung sowie Vergleichswebsite);
  • Bereitstellung eines Zahlungskontowechsel-Services durch die Banken.

Die EU-Richtlinie soll in Liechtenstein durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) umgesetzt werden (voraussichtlich per 1. Januar 2018).

 

European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die G20-Länder, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollen. Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf (European Market Infrastructure Regulation, EMIR). Die EMIR-Pflichten sind in der EU teilweise bereits in Kraft.

EMIR dürfte voraussichtlich im Jahr 2017 in das EWR-Abkommen übernommen werden. Die mit EMIR eingeführten Pflichten werden in Liechtenstein jedoch erst Geltung erlangen, wenn sämtliche delegierten Rechts- bzw. Durchführungsrechtsakte zu EMIR ebenfalls in das EWR-Abkommen übernommen worden sind. Der Zeitpunkt dieser Übernahme (bzw. ein allfälliger Inkraftsetzungstermin) ist derzeit unbekannt und die Geltung der mit EMIR eingeführten Pflichten damit offen.

 

Bankensanierungs- und Abwicklungs-Richtlinie / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Die EU hat die Bankensanierungs- und Abwicklungs-Richtlinie (RL 2014/59/EU) erlassen, um zukünftig präventive Mass­nahmen zur Bewältigung einer Bankenkrise, aber auch zur Überwindung der Insolvenzsituation einer systemrelevanten Bank ergreifen zu können. Basierend auf der oben erwähnten Richtlinie wurde in Liechtenstein ein nationales Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), umgesetzt. Das SAG ist mit 1. Januar 2017 in Liechtenstein in Kraft getreten. Es soll für weitere Finanzstabilität sorgen und die bestehenden Bestimmungen über die Sanierung und Liquidation von Banken ersetzen. 

Das SAG enthält drei Kernelemente: Zunächst besteht für jede Bank die Verpflichtung, einen Sanierungsplan bzw. einen Gruppensanierungsplan zuhanden der Aufsichtsbehörde zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren. Sodann wird die Möglichkeit eingeführt, behördliche Frühinterventionsmassnahmen zu ergreifen und schliesslich bereitet die neue Abwicklungsbehörde einen institutsbezogenen Abwicklungsplan vor, um diesen im Anlassfall umsetzen zu können.

Falls sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ein öffent­liches Interesse besteht, können die im Abwicklungsplan vorgesehen Abwicklungsinstrumente umgesetzt werden. Diese Massnahmen reichen von der Möglichkeit einer Unternehmensveräusserung bis hin zu einem Bail-in und können letztlich auch gegen den Willen der Aktionäre umgesetzt werden.

Die effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente soll durch einen Abwicklungsfonds sichergestellt werden, der von den Banken finanziert wird und die Steuerpflichtigen vor zusätzlichen Belastungen schützen soll. Details sind im Gesetz über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen enthalten, das gleichzeitig mit dem SAG in Kraft getreten ist.

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein