7. Kontrollwechsel und ­Abwehrmassnahmen

Da es sich bei der VP Bank AG um eine in Liechtenstein ansässige konzessionierte Bank handelt, deren Aktien an der SIX Swiss Exchange AG kotiert sind, hat sie neben den liechtensteinischen Vorgaben auch verschiedene schweizerische Regularien zu beachten. Zu Letzteren gehören ins­besondere die Bestimmungen betreffend die Offenlegung bedeutender Aktionäre, die sich im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und der zugehörigen Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) finden. Somit haben Aktionärinnen und Aktionäre unter Beachtung der definierten Schwellenwerte im Anlassfall sowohl der SIX Swiss Exchange AG als auch der VP Bank AG entsprechende Meldungen zu erstatten.

Die Statuten der VP Bank enthalten keine vergleichbaren Regelungen zum opting-out bzw. Opting-in der schweizerischen Bestimmungen. Es bestehen ebenfalls keine Kontrollwechselklauseln zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäfts- bzw. Gruppenleitung.

Es finden die Bestimmungen des liechtensteinischen Übernahmegesetzes (ÜbG) Anwendung.