Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden
Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktiengesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Namenaktien A der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund der Börsengesetzgebung, insbesondere des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.
Allgemeines
Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.
Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereiartikel – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.
Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:
Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
Investmentunternehmensgesetz (IUG);
Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);
Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).
Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.
Umsetzung der revidierten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II)
Am 3. Januar 2018 trat die Neufassung der MiFID (2014/65/EU), ergänzt durch die direkt anwendbare Verordnung Nr. 600/2014 (MiFIR), in Kraft. Durch die Regulierung sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter gemacht sowie der Anlegerschutz verstärkt werden. MiFID II umfasst neu die gesamte Wertschöpfungskette von der Produktion über den Vertrieb bis hin zum Handel von Finanzinstrumenten. Im Gegensatz zur ursprünglichen Richtlinie erhält die ESMA (European Securities and Markets Authority) umfangreiche Kompetenzen zum Erlass von Detailvorschriften, denen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch nach der Einführung von MiFID II wird die Regelungskompetenz der ESMA für ein erheblich dynamischeres regulatorisches Umfeld sorgen als noch unter MiFID.
MiFID II bringt die folgenden zentralen Neuerungen:
Anlageberater müssen entscheiden, ob sie als abhängiger oder unabhängiger Anlageberater am Markt auftreten wollen. Unabhängige Anlageberater dürfen unter anderem keine Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten entgegennehmen.
In der Vermögensverwaltung ist die Entgegennahme von Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten generell untersagt.
Sowohl in der Anlageberatung als auch in der Vermögensverwaltung gelten erhöhte Dokumentations- bzw. Aufklärungspflichten. Insbesondere muss den Kunden dargelegt werden, inwiefern Anlageempfehlungen bzw. -entscheide ihren Zielen und persönlichen Umständen entsprechen.
Emittenten von Finanzinstrumenten müssen einen Zielmarkt für ihre Produkte bestimmen. Vertreiber (Anlageberater, Vermögensverwalter sowie Depotbanken) müssen diesen berücksichtigen und in bestimmten Fällen Verkäufe ausserhalb des Zielmarktes dem Kunden zur Kenntnis bringen und dem Emittenten melden.
Es bestehen zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Telefongespräche oder andere elektronische Kommunikation, welche die Anlageberatung bzw. eine Ordererteilung in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben.
Die Kosten der gegenüber dem Kunden erbrachten Dienstleistungen bzw. der empfohlenen bzw. vertriebenen Finanzinstrumente müssen vor Abschluss des Geschäfts offengelegt werden.
Hinsichtlich des Handels mit Finanzinstrumenten werden Melde- und Veröffentlichungspflichten teils neu eingeführt bzw. erheblich erweitert.
Das Inkrafttreten von MiFID II hat in der Branche bisher vor allem zu erheblichen Mehraufwendungen bei der IT-Infrastruktur geführt und hatte teilweise auch die Anpassung von Geschäftsmodellen zur Folge.
PRIIP – Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
Am 31. Dezember 2017 ist die EU-Verordnung Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter (Key Information Documents, KIDs) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) in Kraft getreten. Sie verpflichtet alle betroffenen Emittenten zur Erstellung, Pflege und Verteilung von KIDs, die in Aufbau und Inhalt weitgehend standardisiert sind und für den Konsumenten insbesondere leicht verständlich sein müssen. Die produktvertreibenden Finanzinstitute haben diese KIDs ihren Retailkunden aus dem EU-/EWR-Raum im Vorfeld eines Anlagegeschäfts zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen Anleger Funktionsweise, Risiken und Kosten der Produkte besser verstehen und vergleichen können. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere strukturierte Produkte, Investmentfonds sowie Versicherungsanlageprodukte.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die EU beabsichtigt mit ihrer Verordnung 2016/679, den Datenschutz bei der Bearbeitung von Daten natürlicher Personen europaweit zu vereinheitlichen. Es werden insbesondere Informations- und Auskunftspflichten verstärkt sowie umfassende neue Dokumentationsverpflichtungen eingeführt. Die Verarbeiter haben den Aufsichtsbehörden jederzeit auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, die bestehenden Vorgaben zu erfüllen (Verarbeitungsverzeichnis, System- und Prozessbeschreibungen). Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden werden ausgebaut und die Sanktionsdrohungen massiv erhöht (max. Bussgeld in der Höhe von EUR 20 Mio. bzw. 4 Prozent des Jahresumsatzes). Die DSGVO befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen und es ist geplant, das bestehende Datenschutzgesetz total zu revidieren.
PSD 2
Durch die EU-Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive, PSD 2) wird die bisherige Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG (PSD) aufgehoben.
Die PSD 2 weitet den Anwendungsbereich gegenüber der bisherigen PSD auf Zahlungen mit EU-Drittstaaten sowie in Fremdwährungen aus und bringt erhöhte Transparenz- bzw. Informationspflichten. Auch der Verbraucherschutz und die Sicherheitsanforderungen sollen gestärkt werden. Zudem sieht das Regularium die Schaffung zweier weiterer Arten von Zahlungsdienstleistern bzw. Drittanbietern vor: Zahlungsauslösedienstleister sowie Kontoinformationsdienstleister. Diesen müssen die Banken allenfalls mittels spezieller Schnittstellen Zugang zu Kundenkonten gewähren.
Die PSD 2 ist noch im EWR-Übernahmeverfahren. Im Hinblick auf die innerstaatliche Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist in Liechtenstein Ende 2017 eine Vernehmlassung zur Schaffung eines neuen, total revidierten Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) durchgeführt worden.
Zahlungskonten-Richtlinie
Am 23. Juli 2014 hat die EU die Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskonten-Richtlinie) verabschiedet. Diese Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sog. Basiskonto), um allen berechtigten Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu garantieren (Stichwort «Financial Inclusion»);
Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten (Entgeltinformationen und Entgeltaufstellung sowie Vergleichswebsite);
Bereitstellung eines Zahlungskontowechsel-Services durch die Banken.
Die EU-Richtlinie ist noch im EWR-Übernahmeverfahren. Sie soll in Liechtenstein durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) umgesetzt werden.
Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR)
Die EU-Verordnung Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU und über Zentralverwahrer (CSDR) ist in den EU-Mitgliedstaaten bereits am 17. September 2014 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung sollen die Abwicklungsperioden sowie die Abwicklungsdisziplin bezüglich Wertpapierlieferungen vereinheitlicht werden. Zudem legt die Verordnung bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer fest, die ein Wertpapierliefer- und -abwicklungsverfahren betreiben.
Das entsprechende liechtensteinische Durchführungsgesetz (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) ist am 22. Dezember 2017 publiziert worden und wird mit der Übernahme der erwähnten EU-Verordnung in das EWR-Abkommen in Kraft treten.
Benchmark-Verordnung
Mit der EU-Verordnung 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, sollen die Genauigkeit, die Robustheit und die Integrität der innerhalb des EU-Binnenmarkts verwendeten Referenzwerte (z.B. Libor, Euribor) im Sinne des Anleger- und Verbraucherschutzes sichergestellt werden. Die EU-Verordnung legt verschiedene Pflichten für sog. Verwender, Kontributoren und Administratoren von Indizes fest. So dürfen z.B. Verwender von Indizes, abgesehen von speziellen Drittstaatenregelungen, nur noch Indizes heranziehen, die von einem im EWR zugelassenen Administrator stammen.
Diese EU-Verordnung befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Mit Bezug auf das noch zu erlassende liechtensteinische Durchführungsgesetz (EWR-Referenzwertverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG) ist Ende 2017 eine Vernehmlassung durchgeführt worden.
Mortgage Credit Directive (MCD)
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU; MCD) trat in der EU am 20. März 2014 in Kraft und ergänzt die bestehenden Richtlinien zum Konsumentenschutz, zur irreführenden und vergleichenden Werbung sowie zu unlauteren Geschäftspraktiken im Bereich der Wohnimmobilienkredite. Die Richtlinie sorgt für bessere Verbraucherinformationen über Hypothekar- und ähnliche Kreditprodukte und zielt auf die Errichtung eines Binnenmarktes für Wohnimmobilienkredite ab. Die MCD-Pflichten sind in der EU bereits teilweise in Kraft.
Die MCD ist allerdings noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen worden. Daher steht die nationale Umsetzung bzw. das Inkrafttreten der MCD in Liechtenstein derzeit noch aus.
European Market Infrastructure Regulation (EMIR)
Im September 2009 vereinbarten die G20-Länder, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollen. Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf (European Market Infrastructure Regulation, EMIR). Die EMIR-Pflichten sind in der EU bereits in Kraft.
Die Hauptverordnung (EMIR) wurde per 1. Juli 2017 in das EWR-Abkommen übernommen und ist somit in Liechtenstein grundsätzlich gültig. Die mit EMIR eingeführten Pflichten werden in Liechtenstein jedoch erst Geltung erlangen, wenn sämtliche delegierten Rechts- bzw. Durchführungsrechtsakte zu EMIR ebenfalls in das EWR-Abkommen übernommen worden sind. Der Zeitpunkt dieser Übernahme bzw. ein allfälliger Inkraftsetzungstermin ist derzeit unbekannt, weshalb die Geltung der mit EMIR eingeführten Pflichten offen ist. Voraussichtlich dürften die weiteren Rechtsakte im Laufe des Jahres 2018 übernommen werden.
Teilrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
In Liechtenstein erfolgte die Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (RL 2015/849/EU) mittels der Teilrevision des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPG) und der Verordnung über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPV). Gleichzeitig wurden Kritikpunkte seitens des Internationalen Währungsfonds (IWF) und MONEYVAL aus der letzten Länderprüfung adressiert.
Das neue Gesetz stellt höhere Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Es wird klar vorgegeben, dass die Geschäftsprofile regelmässig aktualisiert werden müssen. Zudem werden nun auch im Inland domizilierte politisch exponierte Personen als Risikokategorie etabliert. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst neu sämtliche Anlagefonds, während in der Vergangenheit lediglich Fondsverwaltungsgesellschaften sorgfaltspflichtig waren. Neu muss ein Mitglied auf Stufe der Leitungsebene bestimmt werden, das für die Einhaltung des SPG und der dazu erlassenen Verordnungen verantwortlich ist.
Anpassung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)
Per 1. Oktober 2017 wurde das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) angepasst. Im Fokus stand dabei die Ermöglichung der vollumfänglichen Wahrnehmung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Liechtenstein.
Weitere Schwerpunkte dieser Abänderungen lagen in der direkten und automatischen Übernahme von UNO-Sanktionslisten ins lokale Recht (ohne Transformation). Zudem wurde der Rechtsschutz für gutgläubige Personen sowie für von Zwangsmassnahmen betroffene natürliche oder juristische Personen verstärkt. Diese können nun neu ein Gesuch zur Streichung ihres Namens an die Regierung stellen.
Verschärfung im Bereich Marktmissbrauch
Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung Nr. 596/2014); «Market Abuse Regulation»/«MAR») wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt in den EU-Staaten seit 3. Juli 2016. Ziel der Neuerungen auf europäischer Ebene ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Insidergeschäfte, die Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation sowie für Massnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Damit sollen die Marktintegrität und der Anlegerschutz gestärkt werden.
Die MAR wird durch die neue CRIM-MAD (RL 2014/57/EU; Market Abuse Directive; Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation) sowie delegierte Rechtsakte und technische Standards der ESMA ergänzt. In Liechtenstein befindet sich die MAR bzw. das nationale Durchführungsgesetz in der parlamentarischen Beratung. Die 2. Lesung im Landtag soll im März 2018 stattfinden. Nach Übernahme in das EWR-Abkommen wird die Regulierung voraussichtlich mit 1. Juni 2018 in Kraft treten und das geltende Marktmissbrauchsgesetz ablösen.
Die bisherigen Schwerpunkte der EU-Marktmissbrauchsregulierung bleiben bestehen. Sie werden jedoch präzisiert und die Vorgaben teilweise deutlich verschärft (z.B. Insiderlisten, Dokumentationspflichten). Neu eingeführt werden Regeln über Marktsondierungen und Handelsverbote für Führungskräfte in bestimmten Zeitfenstern. Geldbussen orientieren sich künftig am Konzernumsatz. Neu ist auch die öffentliche Verwarnung und Publikation von fehlbaren Personen («Naming and Shaming»).
Die VP Bank verfügt bereits heute über wirksame Massnahmen gegen Marktmissbrauch. Die Einführung von MAD/MAR wird jedoch eine spürbare Verbreiterung und Vertiefung mit sich bringen.
Abänderung Mehrwertsteuergesetz
Liechtenstein hat mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die in der Schweiz beschlossenen Abänderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer umgesetzt. Dies hat zu einer Senkung des Normalsatzes auf 7.7 Prozent bzw. des Sondersatzes auf 3.7 Prozent geführt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Seit dem 1. Januar 2018 sind Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und Monaco sowie den Vereinigten Arabischen Emiraten anwendbar. Liechtenstein verfügt somit ab diesem Datum über Doppelbesteuerungsabkommen mit insgesamt 18 Staaten.
Automatischer Informationsaustausch
Liechtenstein hat per 1. Januar 2016 den Automatischen Informationsaustausch (AIA) eingeführt. Das erste AIA-Reporting ist 2017 für die Meldeperiode 2016 erfolgt.
Ab dem 1. Januar 2017 fand der AIA mit 61 Partnerstaaten Liechtensteins statt. Ab dem 1. Januar 2018 werden die entsprechenden Daten voraussichtlich mit 88 AIA-Partnerstaaten ausgetauscht.
Abänderung Steueramtshilfegesetz
Durch die Abänderungen des Steueramtshilfegesetzes wurde die Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch geschaffen, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat.
Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein | |
Liechtensteinischer Anlagefondsverband | |
Liechtensteinischer Bankenverband | |
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV | |
FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein | |
Offizielle Website des Fürstentums Liechtenstein | |
Liechtensteinische Gesetzessammlung | |
Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer | |
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