6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und Stimmrechtsvertretung

An der Generalversammlung der VP Bank berechtigt jede Namenaktie, unabhängig von ihrem Nennwert, zu einer Stimme. Jeder Aktionär kann ent­weder persönlich anwesend sein oder sich durch einen anderen Aktionär mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es bestehen keine Stimmrechts­beschränkungen oder statutarischen Gruppen­klauseln.

 

6.2 Statutarische Quoren

Statutenänderungen hinsichtlich einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen den auf den Namen lautenden Aktien A einerseits und B andererseits (Statuten, Art. 4 Abs. 2) sowie zu den Bestimmungen über die Eintragungsbeschränkung von Namenaktien B (Statuten, Art. 7a Abs. 1) benö­tigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher von der VP Bank ausgegebenen Aktien (Statuten, Art. 14 Abs. 4).

 

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den statutarischen Vorschriften (Art. 11). 

 

6.4 Traktandierung

Die Tagesordnung richtet sich nach den gesetz­lichen Bestimmungen und den statutarischen ­Vorschriften (Art. 11 bis 14).

 

6.5 Eintragungen im Aktienbuch / Einladung an die Generalversammlung

Die Namenaktien werden mit Name, Staatsange­hörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des Eigen­tümers in das Aktienregister eingetragen. Nur die eingetragenen Namenaktionäre sind zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft legitimiert. 

Namenaktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, erhalten die Einladung zur Generalversammlung sowie die Tagesordnung an die der VP Bank bekannte Adresse zugestellt. Nach erfolgter Anmeldung erhalten die Aktionäre die Zutrittskarte mit Stimmmaterial.

Die Einladung zur Generalversammlung wird auch in den liechtensteinischen Zeitungen und in der Schweizer Finanzpresse publiziert.