Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden
Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktiengesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
Da die Namenaktien A der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund der Börsengesetzgebung, insbesondere des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften, Zweigstellen und/oder Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.
Allgemeines
Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.
Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit der in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereibestimmung – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.
Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:
Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
Investmentunternehmensgesetz (IUG);
Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);
Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).
Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.
Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) sowie Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)
Das FIDLEG sowie das FINIG traten am 1. Januar 2020 in Kraft, wobei für verschiedene Pflichten unterschiedliche Übergangsfristen bestehen. FIDLEG und FINIG stellen das schweizerische Gegenstück zur MiFID der Europäischen Union dar, gehen aber in vielen Aspekten deutlich weniger weit. Sie sind unter anderem auch auf Banken mit Sitz ausserhalb der Schweiz anwendbar, sofern diese in der Schweiz Kunden aktiv betreuen, sodass die Regulierung regelmässig auch für liechtensteinische Banken zu beachten ist. Mit der Einhaltung der MiFID-Vorschriften dürften liechtensteinische Banken aber zumeist auch die FIDLEG-/FINIG-Vorgaben erfüllen, sodass der Umsetzungsaufwand im Vergleich zu anderen Regulierungen gering ausfällt. Wesentliche Anforderungen sind, dass sich Kundenberater in der Schweiz registrieren und die Banken sich einer Ombudsstelle in der Schweiz anschliessen müssen.
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG)
Am 1. Juni 2019 ist das neu geschaffene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) in Kraft getreten. Dieses setzt die Vorgaben der Einlagensicherungs-Richtlinie um, welche Kunden einen verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen ermöglichen und dadurch deren Vertrauen in die Finanzstabilität in der EU bzw. im EWR stärken soll. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsstiftung SV (EAS Liechtenstein). Die neuen Vorgaben erfordern eine umfassendere und präziser festgelegte Deckung sowie kürzere Erstattungsfristen. Daraus resultiert ein deutlicher Ausbau des operativen Betriebes der EAS.
Aus Sicht der Bank ist den Kunden jährlich ein Informationsblatt mit Angaben zur Einlagensicherung zur Verfügung zu stellen. Auch sind Kontoauszüge betroffener Konten mit entsprechenden Informationshinweisen zu versehen.
Payment Services Directive 2 (PSD 2)
Durch die EU-Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive, PSD 2) wurde die bisherige Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG (PSD) der EU aufgehoben.
Die PSD 2 weitet den Anwendungsbereich gegenüber der bisherigen PSD auf Zahlungen mit EU-Drittstaaten sowie in Fremdwährungen aus und bringt erhöhte Transparenz- bzw. Informationspflichten. Auch der Verbraucherschutz und die Sicherheitsanforderungen sollen gestärkt werden. Zudem sieht die Richtlinie die Schaffung zweier weiterer Arten von Zahlungsdienstleistern bzw. Drittanbietern vor: Zahlungsauslösedienstleister sowie Kontoinformationsdienstleister. Diesen müssen die Banken allenfalls mittels spezieller Schnittstellen Zugang zu Kundenkonten gewähren.
Angesichts des gewünschten Passportings für Zahlungsdienstleister aus dem EU-Raum ist die PSD 2 in Liechtenstein bereits vor rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen mittels nationaler Vorabübernahme umgesetzt worden. Das neue, total revidierte Zahlungsdienstegesetz (ZDG) ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten.
Zahlungskonten-Richtlinie
Am 23. Juli 2014 hat die EU die Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskonten-Richtlinie) verabschiedet. Diese umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sog. Basiskonto), um allen berechtigten Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu garantieren (Stichwort «Financial Inclusion»);
Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten (Entgeltinformationen und Entgeltaufstellung sowie Vergleichswebsite);
Bereitstellung eines Zahlungskontowechsel-Services durch die Banken.
Die EU-Richtlinie ist noch im EWR-Übernahmeverfahren. Sie soll in Liechtenstein durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) umgesetzt werden. Ein entsprechender Bericht und Antrag (Nr. 70/2019) wurde im Sommer veröffentlicht.
Blockchain Gesetz (TVTG)
Anfang Oktober 2019 verabschiedete der Landtag in Liechtenstein das neue Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG).
Aufgrund des hohen Innovationstempos der Blockchain-Technologie wurde in diesem Gesetz der abstrakte Begriff «auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme (VT-Systeme)» für Blockchain-Systeme verwendet. Es führt mit dem «Token» ein neues Rechtsobjekt ein, um die Abbildung der «realen» Welt auf VT-Systeme rechtssicher zu ermöglichen. Das Gesetz definiert einen rechtlichen Rahmen für alle Anwendungen der Token-Ökonomie, um die Rechtssicherheit bei vielen heutigen und zukünftigen Geschäftsmodellen zu gewährleisten und die positive Entwicklung der Token-Ökonomie in Liechtenstein zu unterstützen.
Liechtenstein ist eines der ersten Länder, das mit dem TVTG versucht, einen regulatorischen Rahmen für Blockchain-Anwendungen zu schaffen. Das TVTG ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Mortgage Credit Directive (MCD)
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU; MCD) trat in der EU am 20. März 2014 in Kraft und ergänzt die bestehenden Richtlinien zum Konsumentenschutz, zur irreführenden und vergleichenden Werbung sowie zu unlauteren Geschäftspraktiken im Bereich der Wohnimmobilienkredite. Die Richtlinie sorgt für bessere Verbraucherinformationen über Hypothekar- und ähnliche Kreditprodukte und zielt auf die Errichtung eines Binnenmarktes für Wohnimmobilienkredite ab.
Die MCD ist noch nicht final in das EWR-Abkommen übernommen worden und befindet sich am Ende des Übernahmeprozesses.
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Umsetzung der MCD in Liechtenstein (Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, HIKrG) ist Ende Oktober 2019 publiziert worden. Voraussichtlich dürfte das HIKrG in Liechtenstein am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
European Market Infrastructure Regulation (EMIR)/EMIR REFIT
EMIR wurde per 1. Juli 2017 in das EWR-Abkommen übernommen und die Pflichten daraus wurden per 1. Juni 2018 in Liechtenstein weitgehend anwendbar; ausgenommen sind insbesondere die Besicherungspflichten für nicht geclearte OTC-Derivate, da die Übernahme der Del. VO 2016/2251 in das EWR-Abkommen noch aussteht.
EMIR REFIT (Regulatory Fitness and Performance Programme; Verordnung (EU) 2019/834) trat am 18. Juni 2019 in der EU in Kraft und zielt auf eine Vereinfachung, Effizienzsteigerung sowie den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Anwendung der EMIR ab. Die EWR-Rechtsübernahme von EMIR REFIT steht derzeit aus.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Verordnung (SFTR)
Die Verordnung über die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Weiterverwendung (SFTR, (EU) 2015/2365) soll mehr Transparenz in den Markt der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bringen. Betroffen sind insbesondere Leih- und Verleihgeschäfte von Wertpapieren sowie Repo-Geschäfte. Die Meldepflichten der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften werden in der EU im Jahr 2020 für die betroffenen Parteien beginnen und dienen der Begrenzung von Risiken für die Finanzmarktstabilität. Der Inhalt der SFTR-Meldungen orientiert sich weitgehend an den Meldepflichten von EMIR. Die EWR-Rechtsübernahme der SFTR steht derzeit aus.
Gesetz über das Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG)
Um weiterhin die Richtlinienkonformität zu gewährleisten und den internationalen Marktzugang zu sichern, wurde insbesondere zur Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (RL 2015/849/EU) das Gesetz über das Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) geschaffen (LGBl. 2019 Nr. 8).
Das Verzeichnis, das vom Amt für Justiz eingerichtet worden ist, enthält Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern inländischer Gesellschaften oder sonstiger juristischer Personen sowie Treuhänderschaften im Sinne der 4. Geldwäscherei-Richtlinie.
Mit Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 ist das VwEG am 1. August 2019 in Kraft getreten.
Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO)
Aufgrund einer bestehenden Strafbarkeitslücke wurde der neue Tatbestand des Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) eingeführt. Damit wurde auch die Änderung der FATF-Standards übernommen und die Umsetzungsverpflichtung der 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie wahrgenommen.
Mit einer weiteren Anpassung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (LGBl. 2019 Nr. 122) sollte dem in der Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahre 2014 konstatierten Mangel an Effektivität entgegengewirkt werden. Die Änderung umfasst insbesondere die Ausweitung des Vortatenkatalogs auf alle Delikte, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, die Erhöhung des Strafrahmens bei qualifizierten Tatbeständen und die Erweiterung des Geldwäschereitatbestandes auf ersparte Steueraufwendungen. Zudem wurde es durch Anpassungen in der Strafprozessordnung ermöglicht, in Abwesenheit des Angeklagten sowohl eine Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht durchzuführen als auch eine Verurteilung zu erlassen.
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Auf europäischer Ebene ist 2020 die 5. Geldwäscherei-Richtlinie zu implementieren. Dabei werden unter anderem der Kreis der Verpflichteten und der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert und verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko sowie beim Einsatz virtueller Währungen definiert. Auch der Ausbau der Befugnisse zentraler Meldestellen wird festgelegt. Es sind zentrale Register oder elektronische Datenabrufsysteme einzurichten, welche die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in einem EU/EWR-Staat Zahlungs- und Bankkonten oder Schliessfächer innehaben oder kontrollieren. Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) muss Liechtenstein die Umsetzung sämtlicher in der Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen sicherstellen.
Als Mitglied von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarats zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, wird Liechtenstein regelmässig bezüglich der Einhaltung der internationalen Bestimmungen, insbesondere der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der europäischen Vorgaben (Richtlinien und Verordnungen) geprüft. Das nächste sog. Moneyval-Assessment ist für Anfang 2021 geplant.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Liechtenstein hat per 1. Januar 2016 den Automatischen Informationsaustausch (AIA) eingeführt. Das erste AIA-Reporting ist 2017 für die Meldeperiode 2016 und dann in den Folgejahren entsprechend erfolgt.
Per 1. Januar 2020 werden die entsprechenden Daten mit 111 AIA-Partnerstaaten ausgetauscht.
EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6)
Da Liechtenstein kein EU-Mitgliedstaat ist, treffen die VP Bank AG keine Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wie es die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, DAC) ab dem 1. Juli 2020 vorsieht. Die VP Bank AG wird die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen.
Besteuerung digitalisierte Wirtschaft
Die OECD hat am 31. Mai 2019 ein Arbeitsprogramm zu den mit der Digitalisierung der Wirtschaft verbundenen steuerlichen Herausforderungen veröffentlicht. Vorgesehen sind eine Besteuerung auch ohne physische Marktpräsenz (Säule 1) und eine Mindestbesteuerung (Säule 2). Diese Arbeiten sollen bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Die VP Bank AG wird die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen.
Steuerkonformitätsrichtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes
Am 1. November 2019 ist die aktualisierte Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbands hinsichtlich der Steuerkonformität seiner Kunden in Kraft getreten. Die VP Bank AG hat diese geänderte Richtlinie fristgerecht umgesetzt.
Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein
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