Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

1. Grundlage der Rechnungslegung

Die VP Bank AG mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, wurde 1956 gegründet und gehört zu den drei grössten Banken Liechtensteins. Heute verfügt die VP Bank Gruppe über Tochtergesellschaften in Zürich, Luxemburg, auf den British Virgin Islands und in Hongkong, über eine Niederlassung in Singapur sowie über eine Repräsentanz in Hongkong. Die VP Bank Gruppe beschäftigte per 31. Dezember 2019 teilzeitbereinigt 873.7 Per­sonen (per Ende Vorjahr: 868.4 Personen).

Zu den Kernaktivitäten der VP Bank Gruppe gehören die Ver­mögensverwaltung und Anlageberatung für private und institu­tionelle Anleger sowie das Kreditgeschäft.

Der Ausweis der Werte in der Jahresrechnung erfolgt in CHF 1'000. Die Jahresrechnung 2019 wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Die IFRS enthalten Richtlinien, die vom Management der VP Bank Gruppe bei der Erstellung der Konzernrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Die wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze sind in diesem Teil beschrieben, um aufzuzeigen, wie ihre Anwendung die ausgewiesenen Ergebnisse und Informationen der VP Bank Gruppe beeinflusst.

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es sind keine für das Geschäftsjahr 2019 wesentlichen bilanz- oder erfolgswirksamen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu verzeichnen.

Der Verwaltungsrat hat die Konzernrechnung an seiner Sitzung vom 20. Februar 2020 behandelt und genehmigt. Diese Konzernrechnung wird der Generalversammlung vom 24. April 2020 zur Genehmigung vorgelegt.

 

2. Annahmen und Schätzungsunsicherheiten

Die IFRS enthalten Richtlinien, die vom Management der VP Bank Gruppe bei der Erstellung der Konzernrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Die Annahmen und Schätzungen werden kontinuierlich überprüft und basieren auf historischen Erfahrungen und anderen Faktoren, inklusive Erwartungen aus wahrscheinlichen künftigen Ereignissen. Die effektiven künftigen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.

 

Änderungen der Schätzungen

Es wurden keine wesentlichen Schätzungsänderungen vorgenommen oder angewendet. Weitere Ausführungen zu Schätzungen sind in den entsprechenden Anhangs­tabellen (z.B. Goodwill, Rechtsfälle, Gewinnsteuern, Vorsorgeeinrichtungen etc.) beschrieben.

 

3. Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze

3.1 Konsolidierungsgrundsätze

Voll konsolidierte Gesellschaften

Die konsolidierte Rechnung umfasst die Abschlüsse der VP Bank AG, Vaduz, sowie deren Tochtergesellschaften, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt von der VP Bank Gruppe kontrolliert werden, sind konsolidiert. Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, an welchem die Kontrolle übergeht, und zu dem Zeitpunkt dekonsolidiert, an dem die Kontrolle endet.

 

Methode der Kapitalkonsolidierung

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Acquisition-Methode. Dabei wird das Eigenkapital der konsolidierten Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Gründung mit dem Buchwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft verrechnet.

Nach der Erstkonsolidierung werden Veränderungen aus der Geschäftstätigkeit, welche in der Abrechnungsperiode im Perio­denergebnis der Konzernrechnung enthalten sind, den Gewinnreserven zugewiesen. Die Auswirkungen ­konzerninterner Geschäfte werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung eliminiert.

Die Minderheitsanteile am Eigenkapital und am Konzern­ergebnis werden in der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

 

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften

Beteiligungen, auf welche die VP Bank Gruppe einen massge­blichen Einfluss hat, werden nach der Equity-Methode bilanziert. Ein massgeblicher Einfluss wird in der Regel dann angenommen, wenn die VP Bank Gruppe direkt oder indirekt 20 bis 50 Prozent der Stimmrechte hält.

Bei der Equity-Methode werden die Anteile an einem Unter­nehmen bei Erwerb zu Anschaffungskosten bilanziert. Nach dem Erwerb wird der Buchwert der assoziierten Gesellschaft jeweils um den Anteil der Gruppe am Gewinn oder Verlust und an den erfolgsneutralen Veränderungen des Eigenkapitals der assoziierten Gesellschaft erhöht bzw. vermindert. 

Nach Anwendung der Equity-Methode ermittelt der Konzern, ob es erforderlich ist, einen zusätzlichen Wertminderungsaufwand für die Anteile des Konzerns an assoziierten Unternehmen zu erfassen. Der Konzern ermittelt an jedem Abschlussstichtag, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Anteil an einem assoziierten Unternehmen wertgemindert sein könnte. Ist dies der Fall, so wird die Differenz zwischen dem erzielbaren Betrag des Anteiles am assoziierten Unternehmen und dem Buchwert des Anteiles als Wertminderungsaufwand erfolgswirksam erfasst.

 

3.2 Allgemeine Grundsätze

Handelstag versus Erfüllungstag

Beim Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird die Methode der Bilanzierung zum Handelstag angewandt. Dies bedeutet, dass Trans­aktionen bereits am Tag des Handels und nicht erst am Tag der Erfüllung in der Bilanz erfasst werden.

 

Abgrenzung der Erträge

Erträge aus Dienstleistungen werden erfasst, wenn die Dienst­leistung erbracht wurde. Vermögensverwaltungs­gebühren, Depotgebühren und ähnliche Erträge werden anteilsmässig ­während der Dauer der Dienstleistung erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt und erfasst. Dividenden werden bei Zahlungseingang erfasst.

 

Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Präsentationswährung:

Der konsolidierte Finanzbericht wird in Schweizer Franken präsentiert.

Die Fremdwährungsumrechnung in die funktionale Währung erfolgt zum Wechselkurs am Tag der Transaktion. Umrechnungsdifferenzen aus solchen Transaktionen und die Erfolge aus der Umrechnung zu Bilanzstichtagskursen für monetäre finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in Fremdwährung werden in der Erfolgsrechnung verbucht. 

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nichtmone­tären Finanzaktiven sind Teil der Veränderung ihres Fair Value. 

Für die Erstellung der Konzernrechnung werden die auf eine Fremdwährung lautenden Bilanzen der Konzern­gesellschaften zu Stichtagskursen in Schweizer Franken umgerechnet. Für Positionen der Erfolgsrechnung, des sonstigen Ergebnisses und der Geldflussrechnung gelangen Durchschnittskurse für die Berichtsperiode zur Anwendung. Umrechnungsdifferenzen, die sich aus den Verän­derungen der Wechselkurse vom Jahres­anfang bis zum Jahresende und der Abweichung zwischen dem Jahres­erfolg zu Durchschnittskursen und zu End­kursen ergeben, werden im sonstigen Ergebnis erfasst.

 

Gruppengesellschaften

Sämtliche Bilanzpositionen (ohne das Eigenkapital) werden zum Tageskurs des Bilanzstichtages in die Konzernwährung umgerechnet. Die einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung werden zum Durchschnittskurs der Periode umgerechnet. Die aus der Umrechnung der Abschlüsse in fremder Währung entstehenden Umrechnungsdifferenzen ­werden erfolgsneutral im Eigenkapital als Umrechnungs­differenzen erfasst.

Umrechnungsdifferenzen aus den Netto-Investitionen in ausländische Gesellschaften werden im Eigenkapital verbucht. Beim Verkauf werden solche Umrechnungsdifferenzen als Teil des Verkaufserfolges in der Erfolgsrechnung erfasst.

Goodwill- und Fair-Value-Anpassungen aus Akquisitionen von ausländischen Gesellschaften werden als Forderungen und Verpflichtungen dieser ausländischen Gesellschaften behandelt und zu Schlusskursen am Bilanzstichtag umgerechnet.

 

Inland versus Ausland

Unter «Inland» wird die Schweiz miteinbezogen.

 

Zahlungsmittelbestand

Der Zahlungsmittelbestand umfasst die Positionen «Flüssige Mittel», «Forderungen aus Geldmarktpapieren» mit einer Ursprungslaufzeit von maximal drei Monaten sowie «Forderungen gegenüber Banken auf Sicht».

 

3.3 Finanzinstrumente

Allgemein

Die VP Bank Gruppe unterteilt die Finanzinstrumente, zu denen auch herkömmliche finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie Eigenkapitalinstrumente ­gehören, wie folgt:

Über die Erfolgsrechnung zu verbuchende Finanzinstrumente («fair value through profit or loss (FVTPL)») – ­«Handelsbestände» und «Finanzinstrumente, bewertet zum Fair Value»

  • Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten Anschaffungs­kosten
  • Finanzinstrumente zum Fair Value mit Erfassung der Wert­änderungen und Wertminderungen in der Gesamtergebnisrechnung («fair value through other comprehensive income (FVTOCI)»)

Die Zuordnung der Finanzinstrumente erfolgt zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung nach den Kriterien von IFRS 9. Die VP Bank Gruppe wendet seit dem 1. Januar 2011 IFRS 9 (2010) und seit dem 1. Januar 2015 IFRS 9 (2013) vorzeitig an. Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) vorzeitig an. IFRS 9 (2014) inklusive dem ­ECL-Modell wird seit dem Geschäftsjahr 2018 angewandt (siehe auch 4. Kapitel).

 

Handelsbestände

Die Handelsbestände setzen sich aus Aktien, Anleihen, Edelmetallen und strukturierten Produkten zusammen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte werden zum Fair Value bewertet. Short-Positionen in Wertschriften werden als Verpflichtungen aus Handelsbeständen ausgewiesen. Realisierte und ­unrealisierte Gewinne und Verluste werden nach Abzug der zugehörigen Trans­aktionskosten im Erfolg aus dem Handelsgeschäft erfasst. Zinsen und Dividenden aus dem Handelsgeschäft werden im Erfolg aus dem Handelsgeschäft erfasst.

Der Fair Value basiert auf notierten Marktpreisen, wenn ein aktiver Markt vorhanden ist. Falls kein aktiver Markt vorhanden ist, wird der Fair Value anhand von Kurs­notierungen von Händlern oder externen Preismodellen fest­gelegt.

 

Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten Anschaffungs­kosten

Anlagen, bei welchen die Zielsetzung darin besteht, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um damit vertrag­liche Zahlungsströme zu erzielen und bei denen die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme einzig Zinsen sowie die Rückzahlung von Teilen des Nominalwertes beinhalten, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bilanziert.

Eine zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Finanzanlage wird als wertgemindert eingestuft, wenn es wahrscheinlich ist, dass nicht der gesamte gemäss ­Vertrag geschuldete Betrag einbringlich ist. Ursachen für eine Wertminderung können gegenparteien- oder länderspezi­fischer Natur sein. Wenn eine Wert­minderung eingetreten ist, wird der Buchwert erfolgswirksam im Erfolg Finanz­anlagen auf den erzielbaren Betrag reduziert. 

Zinsen werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode periodengerecht erfasst und im Erfolg Zinsgeschäft unter der Position «Zinsertrag aus Finanzinstrumenten, bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten» ausgewiesen.

 

Finanzinstrumente, bewertet zum Fair Value (FVTPL)

Finanzinstrumente, welche die oben genannten Voraus­setzungen nicht erfüllen, werden zum Fair Value bilanziert. Ein daraus resultierender Erfolg wird im Erfolg Finanz­anlagen unter der Position «Erfolg auf Finanzinstrumenten, bewertet zum Fair Value», ausgewiesen.

Sofern die Kriterien gemäss IFRS 9 erfüllt sind, kann ein Finanz­instrument bei seiner erstmaligen Erfassung auch zu dieser Kategorie designiert und entsprechend bilanziert werden. Liquide Eigenkapitalinstrumente, die benchmark­orientiert mit mittelfris­tigem Anlagehorizont gesteuert werden, sind zum Fair Value über die Erfolgsrechnung (FVTPL) zu bewerten.

Zinsen und Dividenden werden im Erfolg Finanzanlagen unter den Positionen «Zinsertrag aus Finanzinstrumenten FVTPL» und «Dividendenertrag aus Finanzinstrumenten FVTPL» ausgewiesen.

 

Finanzinstrumente zum Fair Value mit Erfassung der ­Wert­ände­rungen und Wertminderungen in der Gesamt­ergebnisrechnung (FVTOCI) für Equityinstrumente

Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten werden in der Bilanz zum Fair Value angesetzt. Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst, ausser in den Fällen, in denen die VP Bank Gruppe entschieden hat, diese zum Fair Value mit Erfassung der Veränderung im sonstigen Gesamt­ergebnis («at fair value through other comprehensive income») anzu­setzen.

Bei illiquiden Eigenkapitalinstrumenten (Private Equity) sowie Anlagen in High-Dividend-Einzelaktien wird die ­OCI-Option ­angewendet, was eine erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value (FVOCI) zur Folge hat. Bei diesen Investments steht die langfristige Wertgenerierung im Vordergrund.

Dividenden werden im Erfolg aus Finanzanlagen unter der Position «Dividenden aus Finanzinstrumenten FVTOCI» ausgewiesen.

 

Banken- und Kundenausleihungen

Forderungen gegenüber Banken und Kunden werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung der Ausleihungen ­entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird. Zinsen auf nicht überfällige Ausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode im Erfolg Zins­geschäft ausgewiesen.

Die Buchwerte von Forderungen, für die Micro Fair Value Hedge Accounting angewandt wird, werden um die dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Fair Value-Änderungen angepasst. Bei Anwendung von Portfolio Fair Value Hedge Accounting werden die Fair Value-Änderungen in der Bilanzposition Sonstige Aktiven erfasst.

 

Wertberichtigungen für Kreditrisiken nach IFRS 9 ­Impairment
Grundlagen der Modellierung erwarteter Kreditverluste

Gemäss dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 Impairment zur Ermittlung von Wertberichtigungen für Kreditrisiken werden sämtliche Positionen der Aktivseite, die einem potentiellen Kreditrisiko unterliegen und nicht bereits erfolgswirksam zu Fair Value bilanziert werden, einer der drei Stufen zugeordnet:

Stufe 1 (Performing)

Stufe 2 (Underperforming)

Stufe 3 (Nonperforming)

Die betroffenen Finanzinstrumente werden bei Abschluss bzw. Kauf zunächst als «Performing» eingestuft (Stufe 1). Erhöht sich das Kreditrisiko der betroffenen Finanzinstrumente während der Laufzeit signifikant, gilt die Position als «Underperforming» (Stufe 2). Ist eine Gegenpartei ausgefallen oder erscheint eine weitere Zahlung unwahrscheinlich, ist die Anlage als «Nonperforming» einzustufen (Stufe 3). 

Für die Stufe 1 ist der erwartete Kreditverlust aus Kredit­ereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate zu berechnen und zu ver­buchen, bei den Stufen 2 und 3 dagegen über die Restlaufzeit des Instrumentes.

Der erwartete Kreditverlust nach IFRS 9 muss einen un­verzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, der durch Beurteilung einer Reihe möglicher Szenarien sowie unter Berücksichtigung des Zeitwertes ermittelt wurde. Ausserdem sind alle verfüg­baren Informationen über vergangene Ereignisse und aktuelle Bedingungen angemessen zu berücksichtigen.

 

Umsetzung von IFRS 9 Impairment bei der VP Bank

Erfasst werden alle Aktivpositionen, die einem poten­ziellen Kreditrisiko unterliegen, sofern sie nicht bereits erfolgswirksam zum Fair Value bilanziert werden. Dazu ­gehören insbesondere Forderungen gegenüber Kunden und Banken, Finanzanlagen bewertet zu fortgeführten Anschaffungs­kosten, Forderungen aus Geldmarktpapieren und flüssige Mittel. Ebenfalls davon betroffen sind Ausserbilanzpositionen wie Kreditsicherungs- und Gewähr­leistungs­garantien und unwiderrufliche Kreditzusagen. 

Die Modellierung von erwarteten Kreditverlusten erfolgt bei der VP Bank nach spezifischen Segmenten der Bilanz. Bei der Segmentierung wird insbesondere unterschieden, ob ein ­externes oder internes Rating vorliegt. 

Bei Positionen mit einem externen Rating von Moody’s oder ­Standard & Poor’s wird dieses als Hauptkriterium für die Stufen­zuordnung verwendet. Stufe 1 gilt grund­sätzlich bei Investment Grade entsprechend den internen Vorgaben. Verschiebt sich ein Rating ausserhalb des Investment Grade Bereichs bzw. ­ausserhalb der Vorgaben für Banken oder Finanzanlagen, gilt Stufe 2. Liegt gemäss externen Ratingagenturen ein Ausfall vor, fällt das Instrument in Stufe 3.

Für Positionen mit internem Rating der VP Bank wird auf einen allfälligen Zahlungsverzug des Schuldners bezüglich Zinsen oder Amortisation abgestellt. Ab 31 Tagen Zahlungsverzug fällt eine Position in die Stufe 2, ab 90 Tagen in die Stufe 3. Ergänzend wird für die Stufenzuordnung eine Verschlechterung des internen Ratings oder eine Einstufung als Kredit mit erhöhtem Ausfallrisiko verwendet. 

Bei Positionen ohne internes oder externes Rating, zu denen in erster Linie Lombardkredite gehören, erfolgt die Risikosteuerung primär über die Besicherung. Als ­Kriterien für die Stufenzuordnung dienen ein allfälliger Zahlungsverzug des Schuldners bezüglich Zinsen oder Amortisation über 30 resp. 90 Tage oder eine Einstufung als Kredit mit erhöhtem Risiko. Ergänzend werden für diese Positionen allfällige Unterdeckungen berücksichtigt.

Bei Positionen, bei denen eine finanzielle Sicherheit oder eine Garantie eines Dritten vorliegt, der über ein externes Rating verfügt, wird das Kreditrisiko des Kreditnehmers durch jenes des Garantiegebers bzw. des Dritten ersetzt (Substitutionsansatz). Die Stufenzuordnung ergibt sich in diesem Fall auf Basis einer Kombination der oben genannten Kriterien.

Die Modellierung des ECL erfolgt bei der VP Bank grundsätzlich auf Stufe Einzelgeschäft und auf der Basis verschiedener Risikoparameter (insbesondere Ausfallwahrscheinlichkeit, Erlösquote, Forderungsbetrag und Diskontsatz). 

Sofern möglich wird für die Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeiten auf externe Daten zurückgegriffen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen eines externen Ratings der Fall. Interne Ratings werden näherungsweise auf externe Ratingklassen abgebildet. Für die Bestimmung der Erlösquote wird in erster Linie auf die Besicherung des Kredites abgestellt. Bei unbesicherten Forderungen mit externem Rating werden marktgängige Annahmen getroffen.

Alternativ zu einer getrennten Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Erlösquote kann zur ECL-Berechnung ein pauschaler Ansatz für einzelne Portfolios angewandt werden. Dies betrifft in erster Linie Lombardkredite. Die VP Bank verwendet in diesen Fällen eine kombinierte ­Verlustrate («Loss Rate»).

Die VP Bank verwendet bei der Schätzung des ECL neben Vergangenheits- und Gegenwartsinformationen auch vorausschauende Informationen, insbesondere Prognosen über die zukünftige ökonomische Entwicklung.

Für Positionen mit externem Rating wird der ECL zunächst auf Grundlage konjunkturunabhängiger Parameter ge­schätzt. Der Einbezug vorausschauender Informationen baut auf bestehenden Frühwarnsystemen und Anpas­sungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten auf. Ausserdem ­werden Rating-Outlooks berücksichtigt. 

Für Positionen mit internem Rating wird der ECL ebenfalls auf der Basis vorausschauender, konjunkturabhängiger Parameter berechnet. Bei Hypothekarkrediten und zugehörigen Eventualverbindlichkeiten beispielsweise betrifft dies in erster Linie die Erlösquote. Auf diese Weise werden mögliche Veränderungen der Immobilienpreise abgebildet.

Die ECL-Berechnung basiert auf einem Basis-Szenario und zwei Alternativ-Szenarien, welche unterschiedliche makroökonomische Zustände abbilden. Das Basis-Szenario widerspiegelt die zukünftige ökonomische Entwicklung, welche als am wahrscheinlichsten eingeschätzt wird, während ein Up- und ein Down-Szenario eine relative Verbes­serung resp. Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Situation darstellen. Die angenommenen Eintrittswahrschein­lichkeiten des Up- und des Down-Szenarios sind identisch.

 

Verpflichtungen gegenüber Banken und Kunden

Im Rahmen des Micro Fair Value Hedge Accountings ­werden gesicherte Verbindlichkeiten um die dem abge­sicherten Risiko zuzurechnenden Fair-Value-Änderungen angepasst. Bei Anwendung von Portfolio Fair Value ­ Hedge Accounting werden die Fair-Value-Änderungen in der Bilanzposition Sonstige Passiven erfasst. 

 

Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente werden zum Fair Value bewertet und in der Bilanz ausgewiesen. Der Fair Value wird aufgrund von Börsennotierungen oder Options­preismodellen ermittelt. Realisierte bzw. unrealisierte Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam verbucht.

Die VP Bank Gruppe verwendet die folgenden Derivate sowohl für Handels- als auch für Absicherungszwecke. Sie lassen sich in die folgenden Hauptkategorien unter­teilen:

  • Swaps: Swaps sind Transaktionen, bei denen zwei ­Par­teien Mittelflüsse (Cashflows) auf einem bestimmten Nominal­betrag für eine im Voraus festgelegte Dauer untereinander austauschen. 
  • Zinsswaps: Zinsswaps sind Zinsderivate, die festver­zinsliche Instrumente (zum ­Beispiel nicht strukturierte, festverzinsliche Anleihen oder gedeckte Schuld­verschreibungen) gegen Fair Value-Veränderungen ­aufgrund von Marktzinsänderungen schützen. 
  • Währungsswaps: Währungsswaps beinhalten den Austausch von Zinszahlungen, die auf Basisbeträgen mit zwei unterschiedlichen Währungen und Referenzzinssätzen beruhen und umfassen im Allgemeinen auch den Austausch der Nominalbeträge zu Beginn oder am Ende der vertraglich festgelegten Laufzeit. Währungsswaps werden üblicherweise ausserbörslich gehandelt.
  • Terminkontrakte und Futures: Terminkontrakte und Futures sind vertragliche Verpflichtungen, ein Finanz­instrument oder Rohstoffe an einem zukünftigen Datum und zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu ­verkaufen. Terminkontrakte sind massgeschneiderte Ver­einbarungen, welche zwischen Parteien ausser­börslich (OTC) abgewickelt werden. Futures hingegen sind ­standardisierte Kontrakte, die an regulierten Börsen abgeschlossen werden.
  • Optionen und Warrants: Optionen und Warrants sind vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Verkäufer (Schreiber) dem Käufer in der Regel das Recht, aber nicht die Verpflichtung, einräumt, an bzw. vor einem bestimmten Datum eine bestimmte Menge eines Finanzinstrumentes oder eines Rohstoffes zu einem im Voraus festgelegten Preis entweder zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Der Käufer bezahlt dem Verkäufer für dieses Recht eine Prämie. Es gibt auch Optionen mit einer komplexeren Zahlungsstruktur. ­Optionen können ausserbörslich oder an regulierten Börsen gehandelt werden. Sie können auch in Form einer Wertschrift (Warrant) gehandelt werden.

 

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)

Die VP Bank Gruppe wendet seit dem 1. Januar 2011 IFRS 9 (2010) und seit dem 1. Januar 2015 IFRS 9 (2013) vorzeitig an. Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) respektive IFRS 9 (2014) an. Es gab keine Änderungen zwischen diesen beiden Versionen.

Die VP Bank setzt gemäss Risikopolitik der Gruppe be­stimmte Derivate für Absicherungsgeschäfte ein. Aus ökonomischer Sicht gleichen sich die gegenläufigen Bewertungseffekte aus dem Grund- und dem Sicherungsgeschäft aus. Da diese Geschäfte aber nicht den strengen und ­spezifischen IFRS-Richtlinien entsprechen, kommt es buchhalterisch zu einer asymmetrischen Abbildung der Wert­veränderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft. Ver­änderungen des Fair Value solcher Derivate werden in der entsprechenden Periode im Erfolg Handels- respektive ­Zinsgeschäft ausgewiesen.

Die Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) können freiwillig angewandt ­werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht die Anwendung von Hedge Accounting die Abbildung der Risikomanagementtätig­keiten eines Unternehmens im ­Jahresabschluss. Dies geschieht durch Gegenüber­stellung der Aufwendungen und Erträge der Sicherungs­instrumente mit denen aus den in Hinblick auf bestimmte Risiken designierten Grundgeschäften.

Eine Sicherungsbeziehung kann im Rahmen von Hedge Accounting abgebildet werden, wenn alle der nachfolgenden qualitativen Merkmale erfüllt sind:

  • Die Sicherungsbeziehung besteht aus zulässigen Sicherungsinstrumenten und zulässigen Grundgeschäften;
  • Zu Beginn der Sicherungsbeziehung liegt eine formelle Designation und Dokumentation vor, die Bezug auf die Risikomanagementstrategie und -zielsetzung des Unter­nehmens für diese Sicherung nimmt;
  • Die Sicherungsbeziehung erfüllt die Anforderungen an die Effektivität.

Die Sicherungsbeziehung muss ab dem Zeitpunkt ihrer Begründung dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst insbesondere die Identifikation des Sicherungs­instrumentes und des gesicherten Grundgeschäftes sowie die Kennzeichnung des gesicherten Risikos und der Methodik zur Bestimmung der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Um sich für die bilanzielle Abbildung im Rahmen von Hedge Accounting zu qualifizieren, muss die Sicherungs­beziehung den folgenden Anforderungen an die Effekti­vität zu Beginn jeder Sicherungsperiode genügen:

  • Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument;
  • Das Ausfallrisiko dominiert nicht die Wertänderungen, die sich aus der wirtschaftlichen Sicherung ergeben; und
  • Die Sicherungsquote (hedge ratio) spiegelt die zur ­tat­säch­lichen wirtschaftlichen Sicherung eingesetzte Menge des Grundgeschäftes sowie die Menge des Sicherungsinstrumentes zutreffend wider.

Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern im ­Rahmen des Risikomanagements hauptsächlich zur Steuerung von Zins- und Fremdwährungsrisiken eingesetzt. Wenn derivative und nicht derivative Finanzinstrumente bestimmte Kriterien erfüllen, können sie als Absicherungsinstrumente eingestuft werden, und zwar zur Absicherung der Veränderungen des Fair Value von erfassten Ver­mögenswerten und Verbindlichkeiten (Fair Value Hedge Accounting), zur Absicherung der Schwankungen erwarteter künftiger Cashflows, welche erfassten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder vorgesehenen Transaktionen mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet sind (Cash Flow Hedge Accounting) oder zur Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäfts­betrieb (Absicherung von Nettoinvestitionen).

 

Fair Value Hedge Accounting

IFRS 9 sieht die Anwendung des Fair Value Hedge Accountings zur Vermeidung einseitiger Ergebniseffekte für ­Derivate vor, die der Absicherung des beizulegenden Zeit­wertes bilanzierter Vermögenswerte oder Verbindlich­keiten gegen ein oder mehrere festgelegte Risiken dient. Einem Markt­zinsrisiko bzw. Zinsänderungsrisiko unter­liegen ­insbesondere die Kreditgeschäfte des Konzernes und die Wertpapierbestände, sofern es sich um festverzinsliche Papiere handelt. Zur Absicherung dieser Risiken werden vor allem Zinsswaps verwendet. Gemäss den Regelungen des Fair Value Hedge Accountings werden die zur Absicherung eingesetzten derivativen Finanzinstrumente zum Fair Value als Marktwerte aus derivativen Sicherungs­instrumenten bilanziert. Für den gesicherten Ver­mögens­wert bzw. die gesicherte Verbind­lichkeit sind die aus dem gesicherten Risiko resultierenden gegenläufigen Fair Value-Änderungen ebenfalls bilanziell zu erfassen. Die gegenläufigen Bewer­tungsände­rungen aus den Sicherungsinstrumenten sowie aus den gesicherten Grundgeschäften werden erfolgswirksam in der Erfolgs­rechnung als Erfolg Hedge Accounting erfasst. Der Teil der Zeitwert­änderungen, der nicht dem abgesicherten Risiko ­zuzu­rechnen ist, wird entsprechend den Regeln der zugehörigen Bewertungs­kategorie behandelt. 

Cash Flow Hedge Accounting sowie Portfolio Fair Value Hedges wurden weder in der laufenden noch in der ­Vor­jahresperiode angewandt.

 

Ausgegebene Schuldtitel

Die Kassenobligationen werden zum Ausgabewert erfasst und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Anleihen werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value abzüglich Transaktionskosten erfasst. Der Fair Value entspricht der erhaltenen Gegenleistung. Anschliessend erfolgt die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Dabei wird die Effektivzinsmethode angewandt, um die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit des Schuldtitels zu amortisieren.

 

Eigene Aktien

Von der VP Bank Gruppe gehaltene Aktien der VP Bank AG, Vaduz, werden im Eigenkapital als eigene Aktien ausgewiesen und zu Anschaffungskosten in Abzug gebracht. Veränderungen des Fair Value werden nicht erfasst. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und den entsprechenden Anschaffungskosten wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

 

Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Repo- bzw. Reverse-Repo-Geschäfte dienen der Refinan­zierung bzw. Finanzierung oder Beschaffung von Effekten einer bestimmten Gattung. Diese werden als Vorschuss gegen Deckung durch Wertschriften oder als Bareinlage mit Verpfändung von eigenen Wertschriften verbucht.

Erhaltene und gelieferte Wertpapiere werden nur dann bilanz­wirksam erfasst bzw. ausgebucht, wenn die Kontrolle über die vertraglichen Rechte (Risiken und Chancen aus Eigentum), welche diese Wertschriften beinhalten, abgetreten wird. Die Fair Values der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften werden laufend überwacht, um gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten gemäss den vertraglichen Vereinbarungen bereitzustellen oder einzufordern. 

 

Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte

Die ausgeliehenen und geborgten Finanzinstrumente, die zum Fair Value bewertet werden und für welche die VP Bank Gruppe als Principal auftritt, sind in den Forderungen bzw. Verpflichtungen gegenüber Kunden und Banken bilanziert. Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte, in denen die VP Bank Gruppe als Agentin auftritt, werden in der Ausser­bilanz erfasst. 

Erhaltene oder bezahlte Gebühren werden im Kommis­sions­erfolg verbucht.

 

3.4 Übrige Grundsätze

Rückstellungen

Rückstellungen werden nur dann bilanziert, wenn die VP Bank Gruppe eine Verpflichtung gegenüber Dritten hat, welche auf ein Ereignis in der Vergangenheit zurückzuführen ist, wenn der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist und wenn die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann. Ist ein Mittelabfluss nicht wahrscheinlich oder kann die Höhe der Verpflichtung nicht zuverlässig geschätzt werden, wird eine Eventualverpflichtung ausgewiesen.

 

Wertminderungen im Anlagevermögen («Impairment»)

Die Werthaltigkeit von Sachanlagen wird immer dann überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte ­möglich zu sein scheint. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Wertberichtigung verbucht. Eine allfällige Wertaufholung zu einem späteren Zeitpunkt wird erfolgswirksam erfasst.

Die Werthaltigkeit von Goodwill wird mindestens einmal jährlich überprüft. Wenn der Buchwert den realisierbaren Wert übersteigt, erfolgt eine Sonderabschreibung.

 

Sachanlagen

In den Sachanlagen sind Bankgebäude, andere Liegenschaften, Mobiliar und Maschinen sowie Informatiksysteme enthalten. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen.

Sachanlagen werden aktiviert, sofern die Anschaffungs- oder Herstellkosten verlässlich ermittelt werden können, diese die Aktivierungsgrenze übersteigen und die Sach­anlagen einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen. 

Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte Nutzungsdauer:

Geschätzte Nutzungsdauer

25 Jahre

keine Abschreibung

5 bis 9 Jahre

3 bis 7 Jahre

Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauer werden jeweils per Jahresende überprüft. 

Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet. Unterhalts- und Renovierungsaufwand wird in der Regel unter dem Sachaufwand verbucht. Wenn der Aufwand substantiell ist und eine wesentliche Wertsteigerung zur Folge hat, erfolgt eine Aktivierung. Diese wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden als Übriger Erfolg ausgewiesen. Verluste aus Verkäufen führen zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

 

Goodwill

Falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach konzerneinheitlichen Richtlinien bewerteten Netto-Aktiven (einschliesslich iden­tifizierbarer und aktivierbarer immaterieller Vermögenswerte), bildet die verbleibende Grösse den erworbenen Goodwill. Der Goodwill wird in der Bilanz aktiviert und jährlich auf allfällige Wertberichtigungen überprüft. Die Erfassung eines Goodwills erfolgt in Originalwährung und wird am Bilanzstichtag zu Schlusskursen umgerechnet.

 

Immaterielle Vermögenswerte

Gekaufte Software wird aktiviert und über drei bis sieben Jahre abgeschrieben. Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet.

Intern generierte immaterielle Vermögenswerte wie beispielsweise Software werden aktiviert, sofern die Aktivie­rungsvoraus­setzungen gemäss IAS 38 gegeben sind, das heisst, es wahrscheinlich ist, dass der Gruppe der künftige wirtschaft­liche Nutzen aus dem Vermögenswert zufliessen wird und die Kosten des Vermögenswertes sowohl identi­fiziert als auch zuverlässig bemessen werden können. Intern entwickelte Software, welche diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter Software bilanziert. Die aktivierten Werte werden linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer beträgt drei bis sieben Jahre. 

Andere immaterielle Anlagewerte enthalten separat iden­tifizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen sowie gewissen gekauften Kundenwerten und Ähnlichem resultieren und über eine geschätzte Nutzungsdauer von fünf bis zehn Jahren linear amortisiert werden. Andere immaterielle Anlagewerte werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Akquisition aktiviert.

 

Steuern und latente Steuern

Die laufenden Gewinnsteuern werden auf Basis der anwend­baren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode, in welcher die entsprechenden Gewinne anfallen, erfasst. In der Bilanz werden sie als Steuerverpflichtungen ausgewiesen.

Die Steuereffekte aus zeitlichen Unterschieden zwischen den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Werten von ­Aktiven und Verpflichtungen und deren Steuerwerte ­werden als latente Steuerforderungen bzw. latente Steuerverpflichtungen bilanziert. Latente Steuerforderungen aus zeitlichen Unterschieden oder aus steuerlich verrechen­baren Verlustvorträgen werden dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne ver­fügbar sein werden, gegen welche diese Unterschiede bzw. Verlustvorträge verrechnet werden können.

Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden dann mit­einander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen und ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht.

Latente Steuern werden direkt dem Eigenkapital gut­geschrieben oder belastet, wenn sich die Steuer auf ­Positionen bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet worden sind. 

Die aus der Nutzung von als künftig realisierbar eingeschätzten Verlustvorträgen erwarteten Steuerersparnisse werden aktiviert. Bei der Bewertung eines aktivierten Vermögens­wertes für künftige Steuerentlastungen wird die Wahrscheinlichkeit der Realisierung des erwarteten Steuervorteiles berücksichtigt. Die Vermögenswerte aus künftigen Steuerentlastungen umfassen aktive latente Steuern aus temporären Differenzen zwischen den in der Konzernbilanz angesetzten Buchwerten und steuerlichen Wertansätzen sowie die Steuer­ersparnisse aus als künftig realisierbar eingeschätzten Verlustvorträgen. Latente ­Steueransprüche in einem Steuerhoheitsgebiet werden mit latenten Steuerschulden desselben Gebietes verrechnet, wenn das Unternehmen einen Anspruch auf Verrechnung tatsächlicher Steuerschulden und Steueransprüche hat und die Steuern von der gleichen Steuerbehörde ­erhoben werden. 

 

Vorsorgeeinrichtungen

Die VP Bank Gruppe unterhält im In- und Ausland eine Anzahl von Vorsorgeeinrichtungen für die Mitarbeitenden. Darunter sind sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Pläne. Daneben bestehen Pläne für Dienstjubiläen, die sich als andere langfristige Leistungen an Arbeit­nehmer qualifizieren.

Die Berechnung der bilanzierten Abgrenzungen und Verbindlichkeiten gegenüber diesen Einrichtungen basieren auf statistischen und versicherungsmathematischen Berechnungen von Gutachtern.

Für leistungsorientierte Vorsorgepläne werden die Vorsorgekosten auf Basis von unterschiedlichen wirtschaft­lichen und demographischen Annahmen mittels der Methode der laufenden Einmalprämie (Projected Unit Credit Methode) bestimmt. Dabei werden die bis zum Bewertungsstichtag zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt. Zu den von der Gruppe einzuschätzenden Berechnungsannahmen gehören unter anderem Erwar­tungen über die künftige Gehaltsentwicklung, die lang­fristige Verzinsung von Altersguthaben, das Pensionierungsverhalten sowie die Lebenserwartung. Die Bewer­tungen werden jährlich von unabhängigen Ver­siche­rungsmathematikern durchgeführt. Die Bewertung des Vorsorgevermögens erfolgt jährlich zu Marktwerten.

Die Vorsorgekosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Dienstzeitaufwand, welcher in der Erfolgsrechnung erfasst wird;
  • Netto-Zinsaufwand, welcher ebenfalls in der Erfolgs­rechnung erfasst wird; und
  • Neubewertungskomponenten, welche in der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden.

Der Dienstzeitaufwand umfasst den laufenden Dienstzeitaufwand, den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand sowie Gewinne und Verluste aus nicht routinemässigen Planabgeltungen. Gewinne und Verluste aus Plankürzungen werden nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand gleichgestellt.

Arbeitnehmerbeiträge und Beiträge von Drittpersonen reduzieren den Dienstzeitaufwand und werden von diesem in Abzug gebracht, sofern sie sich aus den Vorsorgereglementen oder einer faktischen Verpflichtung ergeben.

Der Netto-Zinsaufwand entspricht dem Betrag, welcher sich aus der Multiplikation des Rechnungszinssatzes mit der Pensions­verbindlichkeit oder dem Pensionsvermögen am Anfang des Berichtsjahres ergibt. Dabei werden unterjährige Kapitalflüsse und Veränderungen gewichtet berücksichtigt.

Neubewertungskomponenten umfassen aktuarielle Gewinne und Verluste aus der Entwicklung des Barwertes der Vorsorgeverpflichtungen und des Vorsorgevermögens. Aktuarielle Gewinne und Verluste ergeben sich ­aufgrund von Annahmeänderungen und Erfahrungs­abweichungen. Die Gewinne und Verluste auf dem Ver­mögen entsprechen dem Vermögens­ertrag abzüglich der Beträge, welche im Netto-Zinsaufwand enthalten sind. Die Neubewertungskomponente umfasst ebenfalls Ver­änderungen der nicht erfassten Vermögenswerte abzüglich der Effekte, welche im Netto-Zinsaufwand enthalten sind. Neubewertungs­komponenten werden in der Gesamtergebnisrechnung erfasst und können nicht durch die Erfolgsrechnung in den nächsten Jahren umgebucht ­werden (recycling). Die in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Beträge können innerhalb des Eigenkapitals verschoben werden. Der Dienstzeitaufwand und der Netto-Zinsaufwand werden in der konsolidierten Jahresrechnung im Personalaufwand erfasst. Neubewertungskomponenten werden in der Gesamtergebnisrechnung erfasst.

Die in der konsolidierten Jahresrechnung erfassten ­Pensionsverbindlichkeiten oder Pensionsvermögen entsprechen der Über- oder Unterdeckung der leistungs­orientierten Vorsorgepläne. Das erfasste Pensionsver­mögen wird jedoch auf den Barwert des wirtschaftlichen Nutzens der Gruppe aus künftigen Beitragsreduktionen oder Rück­zahlungen beschränkt.

Verpflichtungen aus Anlass der Beendigung des Arbeits­verhältnisses werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem die Gruppe keine andere Möglichkeit mehr hat, als die angebotenen Leistungen zu finanzieren. In jedem Falle wird der Aufwand frühestens zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem auch der übrige Restrukturierungsaufwand erfasst wird. 

Für andere langfristige Leistungen wird der Barwert der erworbenen Verpflichtung am Bilanzstichtag erfasst. ­Veränderungen des Barwertes werden direkt in der Erfolgsrechnung als Personalaufwand verbucht.

Arbeitgeberbeiträge an beitragsorientierte Vorsorgepläne werden zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter den Anspruch darauf erwirbt, im Personalaufwand erfasst.

 

4. Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und Vergleichbarkeit

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2019 sind folgende neue oder revidierte Standards und Interpretationen in Kraft getreten:

Änderungen der IFRS 2015–2017 («Improvements to IFRS 2015–2017 Cycles»)

Im Dezember 2017 veröffentlichte das IASB im Rahmen ­seines Annual-Improvement-Projektes «Improvements to IFRS 2015–2017 Cycles» mehrere Änderungen bestehender IFRS. Diese umfassen sowohl Änderungen verschiedener IFRS mit Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen als auch terminologische oder redaktionelle Korrekturen. Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

 

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Der International Accounting Standards Board hat IFRS 16 «Leasingverhältnisse», den neuen Standard zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, veröffentlicht. Für Leasingnehmer sieht der neue Standard ein Bilanzierungsmodell vor, das auf eine Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und operativem Leasing verzichtet. Künftig werden die meisten Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sein. Für Leasinggeber bleiben die Regelungen aus IAS 17 «Leasingverhältnisse» weitgehend bestehen, so dass hier auch ­künftig zwischen Finanzierungs- und operativen Leasing­vereinbarungen mit entsprechend unterschiedlichen Bilanzierungskonsequenzen zu unterscheiden ist. IFRS 16 ersetzt IAS 17 sowie die dazugehörigen Interpretationen und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. 

Die Umsetzung des neuen Standards erfolgt bei der VP Bank nach dem modifiziert retroperspektiven Ansatz. Durch die Umsetzung wurden zum 1. Januar 2019 Ver­mögenswerte aus Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten in Höhe von CHF 34.3 Mio. erfasst. Die Leasingverbindlichkeiten werden dabei zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen, abgezinst mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum 1. Januar 2019, bewertet. Der gewichtete durchschnittliche Grenzfremd­kapitalzinssatz entsprechend IFRS 16.C12(a) für die bei erstmaliger Anwendung erfassten Leasingverbindlichkeiten bei der VP Bank beträgt rund 1.1 Prozent. Es bestehen ­Leasingsachverhalte für Mieten für Liegenschaften und Räumlichkeiten sowie Fahrzeuge. Die Bilanzsumme wird um rund CHF 34 Mio. vergrössert. In der Erfolgsrechnung fallen ab 2019 anstelle von Mietaufwänden (rund CHF 6 Mio.) neu Abschreibungen (rund CHF 5.5 Mio.) und Zins­aufwände (rund CHF 0.5 Mio.) an.

Der Konzern mietet verschiedene Büro- und Lagergebäude sowie Fahrzeuge. Mietverträge werden in der Regel für feste Zeiträume von 2 bis 8 Jahren abgeschlossen, können jedoch Verlängerungsoptionen haben.

Bis zum 31. Dezember 2018 wurden Leasingverhältnisse bei der VP Bank linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam erfasst. Ab 1. Januar 2019 werden Leasingverhältnisse als Nutzungsrechte und entsprechende Leasingverbindlichkeiten zu Barwerten bilanziert. Die Abdiskontierung erfolgt mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz, welcher dem Zinssatz entspricht, den die VP Bank bezahlen müsste, wenn sie die Mittel aufnehmen müsste, um in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld einen Vermögenswert mit einem vergleichbaren Wert und vergleichbaren Bedingungen zu erwerben. Jede Leasingrate wird in Tilgungs- und Finanzierungsaufwendungen aufgeteilt. Die Finanzierungsaufwendungen werden über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam im Erfolg aus Zinsengeschäft erfasst, so dass sich für jede Periode ein konstanter periodischer Zinssatz auf den Restbetrag der Verbindlichkeit ergibt. Das Nutzungsrecht wird linear über die Laufzeit des Leasingvertrags im über die Erfolgsrechnungsposition Abschreibungen auf Sachanlagen ­abgeschrieben. In der Bilanz werden die Nutzungsrechte in den Sachanlagen aktiviert und die Leasingverbindlichkeiten in den sonstigen Passiven ausgewiesen. Die Differenz zwischen dem in der Bilanz per 1. Januar 2019 erfassten Betrag von CHF 34.3 Mio. und den im Geschäftsbericht 2018 ­ausgewiesenen künftigen Verpflichtungen aus Operating ­Leasing von CHF 39.6 Mio. entstand aus den folgenden Nettoeffekten: bei den Leasingverbindlichkeiten per ­ 1. Januar 2019 handelt es sich um den Barwert der Leasingzahlungen sowie aus Leistungen, die unter IFRS 16 nicht mehr als Leasing qualifizieren (Serviceleistungen).

Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 hat die VP Bank folgende Erleichterungen in Anspruch genommen:

Die VP Bank wendet per 1. Januar 2019 den modifiziert retroperspektiven Ansatz an, wonach bei der Erstbewertung die Leasingverbindlichkeit und das Right-of–use asset zum Barwert der noch ausstehenden Leasingraten auf Basis der Grenzfinanzierungsrate der Gruppe erfolgt.

Leasingverträge, die zum 1. Januar 2019 eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monate aufwiesen, wurden entsprechend IFRS16.C10(c) als kurzfristige Leasingverhältnisse eingestuft und somit weiterhin als Aufwand erfasst.

Leasingverträge mit einem Right-of-use Wert von weniger als CHF 5'000 wurden aufgrund geringer zugrunde liegen­der Vermögenswerte nicht aktiviert sondern erfolgswirksam erfasst.

Bei der Bewertung der Nutzungsrechte zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung per 1. Januar 2019 hat die VP Bank entsprechend IFRS 16.C10(d) die anfänglichen direkten Kosten (z.B. Kosten für Baubewilligungen) ­unberücksichtigt gelassen und somit nicht als Teil des Nutzungsrechts berücksichtigt.

 

IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer, Änderungen der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung

Die Änderungen der Bilanzierungsvorschriften in IAS 19 betreffen Leistungen an Arbeitnehmer für den Fall einer Anpassung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Vorsorgeplanes. Zukünftig wird zwingend verlangt, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Vorsorgeplanes der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäfts­jahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) verwendet wurden. Weiter wurden Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen, wie sich eine Planänderung, -kürzung oder -abgeltung auf die Anforderungen an die Vermögenswertobergrenze auswirkt. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Sie hatten keine Auswirkungen auf den ­Konzernabschluss der VP Bank Gruppe.

 

IFRIC 23

Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuer­liche Verluste), steuerliche Bemessungsgrundlagen, noch nicht genutzte Verlustvorträge, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht. Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auf­lösung der Unsicherheit ermöglicht. 

Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, die es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Betreffend der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob die zuständige Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, hat ein Unternehmen stets davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde ihr Recht zur Überprüfung von Beträgen ausüben wird und diese Überprüfung in vollständiger Kenntnis aller relevanten Informationen erfolgen wird.

Wenn das Unternehmen zum Schluss gelangt, dass dies nicht wahrscheinlich ist, hat es den wahrscheinlichsten Wert der steuerlichen Behandlung zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

IFRIC 23 trat für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wird von der VP Bank Gruppe aber nicht angewandt. Die Übernahme der Änderungen hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Jahresbericht der VP Bank Gruppe.


 

International Financial Reporting Standards, die 2020 oder später eingeführt werden müssen

Zahlreiche neue Standards, Überarbeitungen und Inter­pretationen von bestehenden Standards wurden publiziert, welche für Geschäftsjahre, beginnend am 1. Januar 2020 oder später, zwingend angewandt werden müssen. Die folgenden neuen oder geänderten IFRS-Standards bzw. Interpretationen werden zurzeit analysiert oder sind für die VP Bank Gruppe ohne Bedeutung. Die VP Bank Gruppe machte von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

 

Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7)

Im September 2019 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7, mit denen die erste Phase seiner Arbeit abgeschlossen wurde, um auf die Auswirkungen der Reform der Interbank Offered Rates (IBOR) auf die Finanzberichterstattung zu reagieren.

Die Änderungen sehen vorübergehende Erleichterungen vor, die es ermöglichen, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen während der Zeit der Unsicherheit fortzusetzen, bevor ein bestehender Zinsrichtwert durch einen alternativen, nahezu risikofreien Zinssatz (RFR) ersetzt wird.

Die Änderungen enthalten eine Reihe von Erleichterungen, die für alle Sicherungsbeziehungen gelten, die direkt von der Reform der Zinsbenchmark betroffen sind. Eine Sicherungsbeziehung ist betroffen, wenn durch die Reform ­Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts und/oder der Höhe der benchmarkbasierten Zahlungsströme des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments entstehen.

Die Anwendung der Erleichterungen ist obligatorisch. Die ersten drei Erleichterungen betreffen:

Die Einschätzung, ob eine prognostizierte Transaktion (oder eine Komponente davon) höchstwahrscheinlich ist

Beurteilung, wann der Betrag in die Cashflow-Hedge-Rücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern ist

die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument

Für jede dieser Erleichterungen wird davon ausgegangen, dass es sich um den Benchmark handelt, auf dem die abge­sicherten Zahlungsströme basieren (unabhängig davon, ob sie vertraglich festgelegt wurden oder nicht) und/oder für Erleich­terung drei um dem Benchmark, auf den die ­Zahlungsströme des Sicherungsinstruments basieren, nicht durch IBOR-Reform verändert werden.

Die vierte Erleichterung sieht vor, dass für eine Benchmark-Komponente des Zinsänderungsrisikos, die von der IBOR-Reform betroffen ist, die Anforderung, dass die Risiko­komponente separat identifizierbar ist, erst zu Beginn der Sicherungsbeziehung erfüllt werden muss. Wenn Siche­rungs­instrumente und Grundgeschäfte im Rahmen einer kontinuierlichen Sicherungsstrategie zu einem offenen Portfolio hinzugefügt oder aus diesem entfernt werden können, muss die separat identifizierbare Anforderung nur erfüllt werden, wenn Grundgeschäfte erstmals innerhalb der Sicherungsbeziehung designiert werden.

In dem Masse, in dem ein Sicherungsinstrument so geändert wird, dass seine Zahlungsströme auf einem RFR basieren, das Grundgeschäft jedoch weiterhin auf dem IBOR basiert (oder umgekehrt), besteht keine Erleichterung bei der Bewertung und Erfassung von Ineffektivitäten, die aufgrund von Differenzen von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts entstehen.

Die Erleichterungen werden auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sofern keine der in den Änderungsanträgen beschriebenen Ereignisse eingetreten sind. Wenn ein Unternehmen eine Gruppe von Positionen als Grundgeschäft bestimmt, werden die Anforderungen für den Zeitpunkt, zu dem die Erleichterungen enden, für jede einzelne Position innerhalb der festgelegten Gruppe von Positionen separat ange­wendet. Die Änderungen führen auch spezifische Angabepflichten für Sicherungsbeziehungen ein, auf die die Erleichterungen angewendet werden.

Das Projektteam analysiert zurzeit die Auswirkungen auf die VP Bank Gruppe. Die Änderungen treten für Berichts­perioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Die VP Bank Gruppe machte von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

 

Definition von Wesentlichkeit (Änderungen zu IAS 1 und IAS 8)

Im Oktober 2018 veröffentlichte der IASB Änderungen an IAS 1 und IAS 8, um die Definition von «wesentlich» über die Standards hinweg anzupassen und bestimmte Aspekte der Definition zu präzisieren. Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die Wesentlichkeit von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beiden abhängt. Ein Unternehmen muss beurteilen, ob die Informationen entweder einzeln oder in Kombination mit anderen Informationen im Kontext des Abschlusses wesentlich sind.

In den Änderungsanträgen wird erläutert, dass Informationen verdeckt werden, wenn sie auf eine Weise übermittelt werden, die eine ähnliche Wirkung hat wie das Auslassen oder die falsche Angabe der Informationen. Wesentliche Informationen können beispielsweise unkenntlich gemacht werden, wenn Informationen zu einem wesentlichen Posten, einer Transaktion oder einem anderen Ereignis über den Jahresabschluss verteilt oder in einer vagen oder unklaren Sprache offengelegt werden. Wesentliche Informationen können auch unkenntlich gemacht werden, wenn unterschiedliche Elemente, Transaktionen oder andere Ereignisse unangemessen aggregiert werden, oder umgekehrt, wenn ähnliche Elemente unangemessen disaggregiert werden.

Durch die Änderungen wurde die Schwelle «könnte beeinflussen» ersetzt, die darauf hindeutet, dass ein potenzieller Einfluss der Nutzer berücksichtigt werden muss, und bei der Definition des Begriffs «wesentlich» ist mit einem ­Einfluss von «zu erwarten» zu rechnen. In der geänderten ­Definition wird daher klargestellt, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit nur der zumutbare Einfluss auf die ­wirtschaftlichen Entscheidungen der Hauptnutzer berücksichtigt werden muss.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Die VP Bank Gruppe machte von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

 

5. Eigenmittelbewirtschaftung

Im Fokus eines wertorientierten Risikomanagements steht die Erwirtschaftung einer aus Sicht der Aktionäre risiko­gerechten, nachhaltigen Rendite auf das investierte Kapital. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die VP Bank im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Eigenmittel auf eine konsequente Verzahnung von Rentabilität und Risiko; sie verzichtet bewusst darauf, kurzfristige Zinsvorteile zulasten der Kapitalsicherheit zu erwirtschaften. Die VP Bank vermeidet ­extreme Risiken, welche die Risikotragfähigkeit und damit die Fortführung bzw. Existenz der Gruppe gefährden könnten, und steuert sämtliche Risiken innerhalb des vom Verwaltungsrat gesprochenen Risikobudgets. Dank der starken Kapitalisierung kann die VP Bank in das Wachstum der Geschäfte investieren. Bei der Bewirtschaftung des Kapitals prüft die VP Bank sowohl den Eigenkapitalbedarf (Mindestkapitalbetrag zur Abdeckung der Risiken gemäss den aufsichtsrechtlichen Anforderungen) als auch die verfügbaren anrechenbaren eigenen Mittel (das Kapital der VP Bank, berechnet nach den Kriterien der Aufsichtsbehörden) und prognostiziert deren künftige Entwicklung. Eigenmittel, die nicht für das Wachstum oder die Geschäftstätigkeiten benötigt werden, erstattet die VP Bank durch Dividendenzahlungen im Sinne der langfristigen Dividendenpolitik. Durch aktive Bewirtschaftung ist die VP Bank so in der Lage, die solide Kapitalisierung sowie das Kreditrating aufrechtzuerhalten und weiterhin nachhaltig Wert für die Aktionäre zu schaffen.

 

Kapitalkennzahlen

Die Bestimmung des Eigenmittelerfordernisses und des Tier Kapitals nach Basel III erfolgt auf Basis des IFRS-­Konzernabschlusses, wobei unrealisierte Erfolge vom ­Kernkapital in Abzug gebracht werden. Das Gesamtkapital (Kern- und Ergänzungskapital) muss sich auf mindestens 13 Prozent der risikogewichteten Aktiven belaufen.

Per 31. Dezember 2019 beliefen sich die risikogewichteten Aktiven auf CHF 4.8 Mrd., gegenüber CHF 4.5 Mrd. im ­Vorjahr. Das Kern­kapital betrug per 31. Dezember 2019 CHF 979.0 Mio., gegenüber CHF 942.8 Mio. im Vorjahr. Die Gesamtkapitalquote reduzierte sich um 0.7 Prozentpunkte von 20.9 Prozent am 31. Dezember 2018 auf 20.2 Prozent per 31. Dezember 2019. Sowohl am 31. Dezember 2018 als auch am 31. Dezember 2019 war die VP Bank Gruppe gemäss den jeweils gültigen Richtlinien der FMA und der BIZ ausreichend kapitalisiert.