Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Liechtenstein

Die Verwaltungs- und Privat-Bank Aktiengesellschaft (VP Bank), Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichts­behörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Inhaber­aktien der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange AG kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel und der dazu­gehörigen Verordnungen erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochter­gesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Zusätzlich untersteht die VP Bank der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung; ERV) vom 5. Dezember 2006. Das Bankengesetz legt auch die Rahmenbedingungen für die Aufsichts­tätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der banken­rechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapier­firmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem Geldwäschereiartikel des liechtensteinischen Strafgesetz­buches – die Rechtsgrundlage für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurde insbesondere mit der Umsetzung der EG-Richt­linie vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäschereirichtlinie), der Richtlinie vom 1. August 2006 (Politisch exponierte Persönlichkeiten; PEP-Richtlinie) sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds revidiert und entspricht den internationalen Anforderungen.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, dem Angebot von Finanzdienstleistungen, hat die VP Bank unter anderem auch die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
  • Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
  • Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
  • Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unter­nehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerats­gesetz; FKG);
  • Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
  • Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanz­instrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
  • Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahme­gesetz; ÜbG);
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregu­lierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

EBA-, EIOPA- und ESMA-Guidelines

Das Europäische Parlament hat bereits im September 2010 ein neues Aufsichtssystem beschlossen, welches per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Die bisherigen Komitees, die lediglich eine beratende Funktion ausgeübt hatten, wurden durch drei neue EU-Behörden ersetzt: 

  • Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA)
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA)
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts­behörde (European Securities and Markets Authority – ESMA)Seit der Schaffung der drei neuen europäischen Aufsichts­behörden nimmt die FMA an deren Meetings teil. Zu den Kompetenzen der erwähnten Behörden gehört u.a. die Möglichkeit, Guidelines und Empfehlungen herauszugeben, die auf dem Gebiet der EU verbindlich umzusetzen sind. 

Seither haben diese Aufsichtsbehörden bereits mehrere Guidelines erlassen. Die FMA erklärte mit ihrer Mitteilung 2012/02 eine Reihe von Guidelines als direkt in Liechtenstein anwendbar. Eine rechtliche Grundlage für eine Umsetzungspflicht bzw. eine unmittelbare Geltung der Guidelines im EWR-Raum bzw. in Liechtenstein war allerdings stets umstritten, da die entsprechenden EU-Rechtsakte zur Errichtung der Aufsichtsbehörden bzw. Festlegung derer Befugnisse bis anhin nicht in den EWR-Acquis übernommen wurden. Der liechtenstei­nische Gesetzgeber hat hier mit einer Revision des FMA-Gesetzes Klarheit geschaffen: Ab 1. Januar 2014 ist die FMA grundsätzlich verpflichtet, Guidelines der obgenannten Aufsichtsbehörden anzuwenden, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen, von diesen abzuweichen. Diese Klarstellung ist für den Finanzplatz Liechtenstein von grosser Bedeutung, da dieser insbesondere mit der EU stark vernetzt und verstärkt darauf angewiesen ist, in regulatorischer Hinsicht als gleichwertig zu gelten.

 

OTC-Derivate (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20 am Gipfeltreffen in Pittsburgh, USA, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 wurde dieses Bestreben in Toronto bestätigt, und die G20 verpflichteten sich zudem, tief­greifende Massnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte umzusetzen. 

Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf («European Market Infrastructure Regulation, EMIR»). Diese Ver­ordnung wurde im Handelsamtsblatt publiziert und ist auf dem Gebiet der EU unmittelbar in Kraft getreten. Es ist vorgesehen, dass ab 2014 standardisierte OTC-Derivat­kontrakte nicht mehr bilateral, sondern zwingend über zentrale Gegenparteien abgeschlossen und an ein Trans­aktionsregister gemeldet werden müssen. Zudem werden Risikominderungstechniken für nicht über zentrale Gegen­parteien abgewickelte OTC-Derivate vorgeschrieben. Sowohl die zentrale Gegenpartei als auch das Transaktionsregister benötigen im EWR-Raum eine Zulassung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Liechtenstein hat EWR-relevante EU-Verordnungen ab der Übernahme der Ver­ordnung in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die nationale Umsetzung von EMIR soll in Liechtenstein im Laufe des Jahres 2014 erfolgen.

 

Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarkt­aufsicht (Anpassung Gebührenregelung)

Das bisher geltende Finanzierungsmodell der Finanzmarkt­aufsicht Liechtenstein (FMA) wurde im Dezember 2011 vom Landtag genehmigt (Inkrafttreten per 1. Februar 2012) und in weiterer Folge von mehreren Finanzintermediären auf dem ordentlichen Rechtsweg und über alle Instanzen hinweg mit dem Ergebnis angefochten, dass das bisherige Finanzierungsmodell der FMA bis zum 1. Juli 2013 ersetzt werden musste. Hierzu wurde das Gesetz über die Finanzmarkt­aufsicht in zwei Phasen abgeändert und ein neues, total revidiertes Finanzierungsmodell zur Finanzierung der FMA eingeführt. In einer ersten Phase wurden Schwachstellen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes behoben, und am 24. Mai 2013 wurden die Neuerungen verabschiedet (Inkrafttreten per 1. Juli 2013). 

In der zweiten Phase wurde das Finanzierungsmodell der FMA total revidiert. Die Abänderung des Finanzmarktaufsichts­gesetzes gemäss Bericht und Antrag (BuA) Nr. 81/2013 (LGBl. 2013 Nr. 48) wurde am 8. November 2013 verabschiedet und trat gemäss LGBl. 2013 Nr. 48 per 1. Januar 2014 in Kraft.

Neu wird sich die FMA mit erster Priorität aus den Aufsichtsabgaben (bestehend aus der fixen Grundabgabe und der variablen Zusatzabgabe der unterstellten Beaufsichtigten), mit zweiter Priorität aus den Einnahmen aus der Gebühren­erhebung und schliesslich in dritter Priorität aus einem zusätzlichen staatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 5 Mio. finanzieren. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro beaufsichtigte Bank beträgt maximal CHF 250’000.

 

Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Aktienbuchführung)

Da bislang keine Mechanismen für die Kontrolle der korrekten und aktuellen Führung des Aktienbuches bestanden, wurden im Schlusstitel des PGR unter § 66e Sanktionen definiert, welche bei entsprechenden Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 328 ff PGR Anwendung finden. Diese Sanktionsmechanismen und -bestimmungen entsprechen denjenigen in § 66d des Schlusstitels des PGR, welcher Verstösse gegen die Bestimmungen über die Immobilisierung von Inhaberaktien regelt (Art. 323 ff PGR). Die entsprechende Gesetzesänderung ist am 1. Dezember 2013 in Kraft getreten.

 

Totalrevision des Treuhändergesetzes (TrHG)

Aufgrund der einschneidenden Veränderungen der inter­nationalen Rahmenbedingungen befindet sich der Treuhandsektor in einem Veränderungsprozess, der zum Anlass für eine Totalrevision des Treuhändergesetzes genommen wurde. Bislang unterstanden die Treuhänder keiner prudenziellen Aufsicht, sondern wurden primär durch die FMA in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes über die berufliche Sorgfalt zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung beaufsichtigt. Dieser kam auch die Kompetenz zur Erteilung der entsprechenden Bewilli­gungen zu, während das Fürstliche Obergericht die Disziplinaraufsicht wahrzunehmen hatte.

Die vom Bericht und Antrag Nr. 83/2013 behandelte und in der November-Landtagssitzung verabschiedete Totalrevision des Treuhändergesetzes bezweckt die Stärkung der inter­nationalen Anerkennung des Berufsstands der Treuhänder, das Vertrauen in diese Branche zu stärken und die Reputation des gesamten Finanzplatzes zu festigen, um den internatio­nalen Marktzugang zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der genannten Berufsgruppe zu verbessern. Um diese Ziele erreichen zu können, ist eine wirksame und effiziente Aufsicht des Treuhandbereiches sicherzustellen und insbesondere der Kundenschutz zu gewährleisten. Entsprechend bilden die erweiterte Beaufsichtigung des Treuhandsektors durch die FMA und die Neustrukturierung des Disziplinar­wesens sowie die laufende Einhaltung der Bewilligungs­voraussetzungen die Kernpunkte der durch LGBl. 2013 Nr. 421 publizierten Revision. Daneben wurden aber auch diverse Meldepflichten eingeführt und eine aussergerichtliche Schlichtungsstelle geschaffen.

 

Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des PGR

Ziel der Gesetzesvorlage war die Schaffung eines umfassenden Aufsichtssystems über die nach Art. 180a PGR berechtigten Personen. Während die Personen nach Art. 180a Abs. 1 PGR über die Bestimmungen des Treuhändergesetz überwacht und kontrolliert werden, bestand bisher keine explizite Rechtsgrundlage für die Überwachung der Personen nach Art. 180a Abs. 2 PGR (Personen im Dienstverhältnis mit einer zur Treuhandtätigkeit befugten Person). Dieses neue Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR vereinheitlicht die Regelungen zur Überwachung, indem es sich an bestehende Aufsichtsregelungen orientiert und alle nicht vom Treuhändergesetz umfassten Personen einer Überwachung unterstellt. Zielsetzung dabei ist die Sicher­stellung der fachlichen Kompetenz und persönlichen Integrität der Personen mit der entsprechenden Berechtigung mitsamt Sanktionierung bei Verstössen.

 

FMA-Richtlinie 2013/1 betreffend den risikobasierten Ansatz

Im März 2013 hat die FMA die Richtlinie 2013/1 zum risiko­basierten Ansatz publiziert, welche eine Zusammenfassung der Praxis und Auslegung der FMA festhält. Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass bei erhöhtem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Diese Richtlinie und der darin erläuterte Begriff des risikobasierten Ansatzes soll sicherstellen, dass die getroffenen Massnahmen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung mit den festgestellten Risiken korrelieren. Die Richtlinie nimmt dabei auf die Themen Risikokriterien, Inhalte der Geschäftsprofile, Anforderungen an die Überwachung der Geschäftsprofile, komplexe Strukturen und Transaktionen sowie Überwachungspflichten bei Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nicht oder nur unzureichend anwenden, Bezug. Es bleibt zu erwähnen, dass seit April 2013 auch die Länder, bei denen strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, und Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen, im Anhang 2 der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) enthalten sind.

 

Internationale Steuerabkommen

Liechtenstein verpflichtete sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuer­fragen nach OECD-Standard. Seitdem hat Liechtenstein eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, sowohl Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als auch OECD-konforme Informationsaustausch­abkommen in Steuersachen (TIEA).

Hierzu zählen beispielsweise die Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Kanada vom 31. Januar 2013, Indien vom 28. März 2013, Mexiko vom 20. April 2013 und insbesondere das bereits am 17. Novem­ber 2011 mit der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete DBA, das die internationalen Standards zum Informations­austausch wie auch zur Vollstreckungshilfe umsetzt und gleichzeitig die überaus engen wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder umfassend berücksichtigt. Dieses DBA ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten.

Zudem ist Liechtenstein bestrebt, das seit dem 17. Dezember 1996 bestehende Rumpfabkommen zwischen dem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene Steuerfragen zu revidieren und ein OECD-kon­formes DBA zu vereinbaren. Erste diesbezügliche Verhandlungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz haben im Herbst 2013 stattgefunden.

Ferner hat Liechtenstein am 29. Januar 2013 mit Österreich ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern sowie das Protokoll zur Abänderung des bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) unterzeichnet. Durch die Revision des DBA sollen die OECD-Standards insbesondere im Bereich des Informationsaustausches umgesetzt werden. Zweck des Steuerabkommens ist es, bislang unversteuerte Vermögenswerte von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die diese direkt oder indirekt bei einer liechtensteinischen Bank verbucht haben, nachzuversteuern sowie die künftige Besteuerung von Kapitaleinkünften auf Konten/Depots, die bei einer liechtensteinischen Bank geführt werden, sicherzustellen. Das Steuerabkommen bietet den betroffenen Kunden die Wahlmöglichkeit zwischen einem pauschalen, anonymen Steuerabzug auf allfällige bestehende unversteuerte Ver­mögenswerte für die Vergangenheit bzw. in Zukunft auf Kapitalerträgen und -gewinnen oder alternativ sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft die Offenlegung ihrer Bankbeziehung gegenüber der Steuerverwaltung mit entsprechendem Einverständnis (freiwillige Meldung). Das Steuerabkommen wie auch das Änderungsprotokoll zum DBA sind in Liechtenstein ratifiziert und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

 

Automatischer Informationsaustausch und Multilaterale Amtshilfekonvention

Am 14. November 2013 hat Liechtenstein eine Regierungs­erklärung zur Steuerkooperation und zum automatischen Informationsaustausch abgegeben. Hierin verpflichtet sich Liechtenstein neben der Unterzeichnung der Multilateralen Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammen­arbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu einem aktiven Beitrag bei der Erarbeitung der internationalen Standards zum automatischen Informationsaustausch. Liechtenstein erklärt sich dazu bereit, bilaterale Vereinbarungen zum automatischen Austausch von Steuerinformationen auf Basis des künftigen OECD-Standards und unter Beachtung der jeweiligen berechtigten Interessen mit allen Staaten zu verhandeln, die über die Grundlagen für diesen transparenten Ansatz verfügen. Besonderes Augenmerk richtet Liechtenstein hierbei auf die sogenannten G5-Länder Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien und Spanien. 

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein verfolgt dabei einen umfassenden Ansatz, der Modelle zur Sicherstellung der Steuerkonformität sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sowie Abkommen zur Vermeidung von Doppel­besteuerung und Diskriminierungen umfasst. Im Mittelpunkt stehen das langjährige Vertrauensverhältnis zu Kunden des Finanzplatzes und ihr Recht auf Schutz der persönlichen Daten sowie auf ein angemessenes Verfahren zur Festlegung ihrer Rechte und Pflichten in Steuerangelegenheiten. Damit gewährleistet Liechtenstein die Rechtssicherheit für die Kunden des Finanzplatzes und bietet ihnen eine Perspektive. Gleichzeitig stärkt Liechtenstein mit einer zukunftsorientierten Strategie seine internationale Position als nachhaltiger Finanzplatz und zuverlässiger, vertrauenswürdiger Partner.

Entsprechend der Regierungserklärung hat Liechtenstein am 21. November 2013 in Jakarta die Multilaterale Konvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet, die die Grundlage für den künftigen automatischen Informationsaustausch bieten wird. Über 60 Länder, darunter auch die Schweiz, Österreich und Luxemburg, haben das Übereinkommen mittlerweile unterzeichnet, in rund 30 Ländern ist es bereits in Kraft. Sein modulares System sieht vielfältige Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich vor, einschliesslich des Informationsaustausches auf Anfrage und eines spontanen Austausches von Informationen unter bestimmten Bedingungen. Der automatische Informations­austausch ist als künftige Option ebenfalls in der Konvention aufgeführt. 

 

Bankenverbandsrichtlinie zur Steuerkonformität

Mit der Richtlinie vom 1. September 2013 haben sich die liechtensteinischen Banken zu einheitlichen Mindest­standards in Bezug auf die anzuwendenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Steuerkonformität ihrer Kunden verpflichtet. Vor der Eröffnung einer Kundenbeziehung und der Entgegennahme von neuen Vermögenswerten ist danach anhand eines risikobasierten Ansatzes vorzugehen, im Falle eines erhöhten Risikos steuerrechtswidrigen Verhaltens sind weitere Ab­klärungen zu treffen. Die Richtlinie führt beispielhaft verschiedene risikoerhöhende und risikominimierende Faktoren auf, welche die Banken in Betracht zu ziehen haben. Führen die Abklärungen nicht zu einem plausiblen Ergebnis, so haben die Banken die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung und die Annahme der Vermögenswerte abzulehnen.

Ebenfalls in der Richtlinie enthalten sind Restriktionen bei Bartransaktionen. Da Bartransaktionen potenziell geeignet sind, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder andere Steuerdelikte zu fördern, wurden die Vorschriften für Barausgänge generell verschärft. So dürfen Barausgänge im Gegenwert von mehr als CHF 100’000 unter anderem nur zugelassen werden, wenn klar ersichtlich ist, dass damit kein Steuerdelikt begangen oder fortgeführt wird. Die Banken sind zudem verpflichtet, für entsprechende Barausgänge besondere Kontrollmechanismen in ihren internen Weisungen/Reglementen vorzusehen.

 

Gruppenanfragen nach Art. 26 OECD-Musterabkommen

Die OECD hat am 18. Juli 2012 einen neuen Standard im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 26 OECD-Musterabkommen verabschiedet und in ihrem Kommentar zum Musterabkommen veröffentlicht. Danach sollen künftig im Rahmen von DBA nach internationalem Standard nicht mehr nur Anfragen im Einzelfall, sondern auch in Form von sogenannten Gruppenanfragen möglich sein. Die Definition einer Gruppe erfolgt dabei nicht anhand feststehender Begriffsmerkmale, sondern anhand von Beispielsfällen, die die OECD gebildet hat und die sich durch bestimmte Ver­haltensmuster kennzeichnen, die auf nicht steuerkonformes Verhalten hindeuten können. Der neue Standard wird künftig auch von Liechtenstein im Rahmen bestehender DBA nach OECD-Standard und nach Umsetzung im nationalen Steueramtshilfegesetz zu beachten sein.

 

Revision des Steuergesetzes

Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat die Regierung einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Steuergesetzes verabschiedet. In der Vernehmlassungsvorlage schlug die Regierung folgende Massnahmen zur Erhöhung der Steuereinnahmen vor:

Betreffend Vermögens- und Erwerbssteuer:

  • Anpassung des Tarifs im unteren sowie mittleren Bereich sowie Einführung einer weiteren Tarifstufe (8 Prozent)
  • Anpassung des Steuersatzes für die Widmungssteuer 
  • Beschränkung der Verlustvortragsverrechnung auf höchstens 70 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs bei selbständig Erwerbenden

Betreffend Ertragssteuer: 

  • Entkoppelung des Sollertrages und Eigenkapitalzins­abzuges
  • Keine Generierung von vortragsfähigen Verlusten durch Eigenkapitalzinsabzug
  • Beschränkung der Verlustvortragsverrechnung auf höchstens 70 Prozent des steuerpflichtigen Reinertrages
  • Erhöhung der Mindestertragssteuer bzw. Mindest­kapitalsteuer nach Art. 83 bzw. 84 altes Steuergesetz auf CHF 1'800

Die Regierung hat mit BuA Nr. 139/2012 und 5/2013 sämt­liche Anpassungsvorschläge mit Ausnahme der Entkopplung des Sollertrages vom Eigenkapitalzinsabzug sowie der Erhöhung der Mindestertragssteuer aufgenommen. Letztere sind Gegenstand einer Vernehmlassungsvorlage vom 4. Dezember 2013.

Zudem hat die Regierung mit BuA Nr. 89/2013 vom 22. Oktober 2013 eine zweite Steueramnestie vorgeschlagen, die liechtensteinischen Kunden mit undeklarierten Vermögenswerten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zur Verfügung stehen soll. Anlässlich der Eintretensdebatte wurden teilweise Bedenken gegen eine weitere Amnestie geäussert. Zur Vermeidung der Anhäufung von Amnestien hat die Regierung mit BuA Nr. 5/2014 vom 28. Januar 2014 die Einführung einer einmaligen straflosen Selbstanzeige nach schweizerischem Modell vorgeschlagen. Wer eine von ihm begangene strafbare Handlung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes erstmals nach dem 1. Januar 2011 aus eigenem Antrieb anzeigt, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, hat lediglich die Nachsteuer samt Verzugszins für die vergangenen fünf Jahre zu entrichten. Es wird weder eine Strafe noch ein Zuschlag nach Art. 142 SteG erhoben. Während einer Übergangsfrist bis Ende 2014 steht Personen, die der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachdeklaration zur Verfügung. Die nachzuerhebende Steuer wird auf Antrag durch einen Pauschalsteuersatz auf sämtliche nicht deklarierte Vermögenswerte per 1. Januar 2013 festgelegt. Dieser Pauschalsteuersatz beträgt 2,5 % plus Gemeindesteuerzusatz.  Bei einer weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Diese Änderungen wurden vom Landtag am 13. März 2014 verabschiedet. Sie treten rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

 

Crossborder-Geschäfte

Die Rechts- und Reputationsrisiken, die dem grenzüberschreitenden («Crossborder») Finanzdienstleistungsgeschäft inhärent sind, haben in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Die Aufsichtsbehörden verschiedener Staaten erwarten von den Banken, dass diese im Rahmen der Ausübung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäfts das ausländische Recht beachten und auch einhalten (vgl. hierzu beispielsweise das Positionspapier der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 22. Oktober 2010 zu den Risiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft). 

Die Banken haben ihre Geschäftsprozesse und Dienstleistungsmodelle für das Crossborder-Geschäft entsprechend anzupassen, um auch im Ausland eine rechtskonforme Marktbearbeitung sicherzustellen. Dies bedingt eine umfassende Analyse der Rechts- und Reputationsrisiken, die aus dem grenzüberschreitenden Geschäft resultieren können. Sind die Risiken identifiziert, müssen die Banken geeignete Massnahmen ergreifen, um sie zu minimieren. Des Weiteren haben die Banken mit Blick auf die gestiegenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angemessene interne Regeln zu erlassen, deren Einhaltung strikt zu kontrollieren und allfällige Verstösse zu sanktionieren. Zudem müssen die mit dem grenzüberschreitenden Geschäft betrauten Mitarbeitenden eingehend hinsichtlich des ausländischen Aufsichtsrechts in den zu bearbeitenden Märkten geschult werden.

Die VP Bank Gruppe hat mit Bezug auf ihre Bankenstandorte diese regulatorischen Vorgaben für das Crossborder-Geschäft umgesetzt.

 

Umsetzung des Moneyval-Massnahmenpakets

Mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) im Jahr 2009 im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geld­wäschereirichtlinie wurde ein grosser Teil der Empfehlungen des Assessments des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 2007 bereits umgesetzt. Die verbleibenden Empfehlungen waren Bestandteil einer Revision, welche sowohl das SPG als auch die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) sowie die Strafprozess­ordnung (StPO) umfasste.

Die Schwerpunkte dieser Revision waren:

  • Regelung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Personen in oder aus Ländern, deren Sorgfaltspflichtmassnahmen nicht den internationalen Standards entsprechen sowie besonders komplexen Transaktionen und Strukturen;
  • Vervollständigung der Sanktionstatbestände bzw. Ent­kriminalisierung einer Reihe von Sorgfaltspflichtverstössen durch deren Ausgestaltung als reine Übertretungs­tatbestände, um sowohl die Vollständigkeit als auch die Abstufung des Sanktionssystems nach Schwere der jeweiligen Verstösse zu gewährleisten;
  • Anpassung der verschiedene im SPG vorgesehenen Schwellenwerte für die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung gelegentlicher Transaktionen an den geltenden FATF-Standard durch Senkung der Betrags­limite von CHF 25'000 auf CHF 15'000;
  • Präzisierungen zur gruppenweiten Anwendung der sorgfaltspflichtrechtlichen Standards und zum Mitteilungsverbot;
  • Ergänzung der Definition der politisch exponierten Person gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a SPV durch den Begriff «wichtige Parteifunktionäre». Überdies wird in Art. 23 Abs. 1 lit. g SPV neu auch die Qualifikation als ehemalige politisch exponierte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h SPG als Kriterium für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken erwähnt.

Die erwähnte Revision, welche auf dem BuA Nr. 77/2012 basierte, trat per 1. Februar 2013 in Kraft.

 

Moneyval-Assessment 2013

Moneyval, der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hat im Rahmen der 4. Evaluationsrunde 2013 Liechtenstein besucht und ein Assessment über den Finanzplatz, die rechtlichen Grundlagen von Standards im Bereich Geldwäschereibekämpfung und Terrorismus­finanzierung und deren Umsetzung durchgeführt. Moneyval beurteilt periodisch die Einhaltung aller relevanten internationalen Standards im Bereich Geldwäscherei und Terrorismus­finan­zierung durch die Mitgliedstaaten und bezweckt die Gewährleistung eines effektiven Systems zur Geldwäscherei­be­kämpfung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung der Mitgliedstaaten.

Da noch kein entsprechender Bericht publiziert worden ist, kann hinsichtlich des Länderratings Liechtensteins oder allfälliger Feststellungen bzw. entsprechender Empfehlungen noch nichts berichtet werden. Die Publikation des finalen Berichtes ist für etwa Mai 2014 zu erwarten.

 

Markets in Financial Instruments Directive; MiFID II

Die Europäische Kommission hat bereits im Oktober 2011 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG vom 21.04.2004, Markets in Financial Instruments Directive; MiFID) vorgelegt, der eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vorsieht. Darin wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, Transparenz und Überwachung der weniger regulierten Märkte zu verbessern und das Problem der übermässigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten anzugehen. Die Regulierung bezweckt, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Die grundlegende Überarbeitung der ursprünglichen Richtlinie wird als MiFID II bezeichnet.

Nach heutigem Kenntnisstand sind folgende Neuerungen geplant:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Auch für die blosse Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden sollen neu die Vorschriften der MiFID zur Anwendung gelangen. Ausserdem sollen auch Emissionszertifikate und die sog. «organisierten Handelssysteme» unter den erweiterten Anwendungsbereich fallen. Schliesslich werden die bisherigen Ausnahmen von der Anwendbarkeit der MiFID massiv eingeschränkt.
  • Die Anforderungen an die Zulassung von Wertpapierfirmen aus Drittstaaten (z.B. der Schweiz) im EU-/EWR-Raum werden teilweise harmonisiert: Für Wertpapierfirmen aus Drittstaaten, die grenzüberschreitend Dienstleistungen im Sinne der MiFID für professionelle Anleger erbringen, wird neu ein EU-Pass eingeführt. Sofern die EU-Kommission die Regulierung und Aufsicht eines Drittstaats als gleichwertig zu jener in der EU anerkennt, können Finanz­institute aus diesem Staat nach erfolgter Registrierung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) EU-weit professionelle Anleger bedienen. Die derzeit geltenden nationalen Regelungen können noch während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem «Gleichwertigkeitsbeschluss» angewendet werden.Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Ansprache von Privatkunden zeichnet sich gegenwärtig ab, dass auf das bisher diskutierte Erfordernis der Zweigniederlassung im EU/EWR-Raum verzichtet wird und die Regelung des Marktzugangs für Drittstaaten weiterhin auf nationaler Ebene erfolgt. Sofern ein EU-/EWR-Mitgliedstaat aber die Cross-Border-Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten mit Privatkunden von der Errichtung einer Zweigniederlassung abhängig machen möchte, sind hierfür harmonisierte EU-Regelungen zu beachten.
  • Verbesserung des Anlegerschutzes: Es sind strengere Anforderungen an Vermögensverwaltung, Anlageberatung sowie das Anbieten komplexer Finanzprodukte wie z.B. strukturierter Produkte, vorgesehen. Anlageberater und Vermögensverwalter sollen Interessenkonflikte vermeiden. Erstere müssen daher angeben, ob sie ihre Dienstleistung unabhängig erbringen oder in einem Vertragsverhältnis mit Dritten stehen und gegebenenfalls offenlegen, ob und in welchem Ausmass sie Zahlungen oder sonstige finanzielle Vorteile (Retrozessionen) von Dritten erhalten. Für unabhängige Anlageberater sieht MiFID II ein generelles Verbot von Retrozessionen jeglicher Art vor. Ferner werden die Bestimmungen hinsichtlich der Eignung und Zweckmässigkeit von Finanztransaktionen für Kunden und die Vorgaben betreffend die Verpflichtung zur bestmöglichen / für den Kunden günstigsten Ausführung von Anlageaufträgen erweitert. Um als unabhängiger Anlageberater gelten zu können, muss bei der Erarbeitung von Anlageempfehlungen eine angemessen grosse Anzahl von Finanzinstrumenten im Markt berücksichtigt werden (diversifiziert in Bezug auf Produkttyp und Emittent). Es darf sich dabei insbesondere nicht nur um Finanzinstrumente von Emittenten bzw. Produktanbietern handeln, welche mit dem Berater eng verbunden sind.
  • Unabhängige Anlageberater und Vermögensverwalter haben sicherzustellen, dass die Vergütung ihrer Mitarbeitenden so ausgestaltet ist, dass dadurch keine Interessenkonflikte im Hinblick auf eine im besten Interesse des Kunden stehende Beratung entstehen können.
  • Verbesserung der Transparenz an den Finanzmärkten: Die für Aktien bereits bestehenden Transparenzvorschriften sollen auf die sonstigen Finanzinstrumente ausgeweitet und die Anforderungen an die Meldung von Finanztransaktionen erhöht werden. Neben den nationalen Aufsichtsorganen sollen auch die EU-Aufsichtsbehörden dazu ermächtigt werden, den Handel von bestimmten Finanzinstrumenten zu verbieten bzw. zu limitieren.
  • Schliesslich ist die Vorgabe weitreichender Corporate Governance-Regeln geplant, und es sollen Mindest­anforderungen an nationale Verwaltungssanktionen gestellt werden.Der Gesetzgebungsprozess auf Ebene EU ist noch nicht abgeschlossen. Derzeit noch strittige Punkte sind insbesondere die Ausgestaltung des EU-Marktzugangs für Drittstaaten (z.B. Schweiz) sowie das konkrete Modell betreffend Retrozessionen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass MiFID II Anfang 2014 verabschiedet und bis Anfang 2016 in den Mitgliedstaaten des EWR umzusetzen ist.

 

Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei

Bereits am 16. Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) ihre revidierten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen verabschiedet. Die revidierten Empfehlungen sehen, neben weiteren Änderungen, auch die Ausdehnung des Vortatenkatalogs auf schwere Steuerdelikte vor. Dies bedeutet, dass in Zukunft Banken, Versicherer und andere Finanzintermediäre bei entsprechenden Verdachtsmomenten die nationale Geld­wäscherei­meldestelle – in Liechtenstein die Stabsstelle Financial Intel­ligence Unit (FIU) – informieren müssen. Diese wiederum wird unter Umständen verpflichtet sein, die Informationen an ausländische Meldestellen weiter­zuleiten. 

Die Europäische Kommission hat nach Bekanntgabe der neuen Empfehlungen der FATF mitgeteilt, den EU-Rechts­rahmen umgehend zu aktualisieren und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Der Entwurf für die 4. EU Geldwäschereirichtlinie wurde nun im Februar 2013 zwar publiziert, die definitive Verabschiedung hat jedoch noch nicht stattgefunden. In Liechtenstein verfolgen die Regierung, die Finanzmarktaufsicht, der Bankenverband und die FIU die Entwicklungen aufmerksam und prüfen, ob und in welcher Form es diesbezüglich Handlungsbedarf für den Finanzplatz gibt.

 

Schaffung eines neuen AIFM-Gesetzes

Zwecks Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in nationales Recht trat am 22. Juli 2013 das neue Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) mit der zugehörigen Verordnung (AIMV) in Kraft. Das bisherige IUG bleibt vorerst parallel dazu bestehen, da Liechtenstein den EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) noch nicht erhalten hat, zumal die Übernahme der AIFM-Richtlinie der EU ins EWR-Recht noch nicht erfolgt ist.

Mit dem neuen AIFMG begibt sich Liechtenstein auf unbekanntes Terrain. Bislang fielen mit Ausnahme der «UCITS-Fonds» alle übrigen Fonds unter eine nationale Regelung und konnten somit eigenständig reguliert werden (dies geschah im Fürstentum Liechtenstein bisher durch das IUG). Mit der AIFM-Richtlinie möchte die EU den jüngsten Entwicklungen und den heutigen Gegebenheiten auf den Finanzmärkten Rechnung tragen. Sie setzt den AIF, die nicht unter die UCITS-Richtlinie fallen und erheblichen Risiken unterliegen, einen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen.

Im Gegenzug sollen unter dieser Richtlinie in Zukunft auch AIF in den Genuss des EU-Passes kommen, das heisst, alternative Investmentfonds dürfen dann durch reine Notifikation im EWR-Ausland vertrieben werden.

Das liechtensteinische AIFMG wird wesentliche Neuerungen für das Geschäft mit alternativen Investmentfonds mit sich bringen, und mit der künftigen Einführung des europäischen Passes soll einerseits der Wettbewerb gefördert und die Kosten gesenkt, andererseits aber auch ein Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems geleistet werden. Über gesteigerte Offenlegungs- und Reportingpflichten des Verwalters (AIFM) gegenüber den Anlegern und der Aufsicht sowie über organisatorische Anforderungen an den AIFM soll ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anleger sichergestellt werden. Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der Verwahrstellen werden umfassend geregelt, wobei grundsätzlich nicht mehr nur eine Bank Verwahrstelle sein kann. Es sollen künftig liechtensteinische AIFM und AIF – bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus – innerhalb des EWR und darüber hinausgehend grenzüberschreitend tätig bzw. aufgelegt und vermarktet werden (EU-Pass). Zugleich sollen Risiken für den Finanzmarkt durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb minimiert werden.

Mit diesem neuen Gesetz und dem bereits am 1. August 2011 in Kraft getretenen UCITSG soll der Fondsstandort Liechtenstein sowohl für OGAW (i.e. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; Wertpapierfonds) als auch für alternative Investmentfonds (AIF, wie Private Equity Fonds, Hedgefonds, Immobilienfonds etc.) insbesondere für aus­ländische Fondsinitiatoren und deren Verwalter attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Fonds- und Finanzplatzes zu sichern. Damit bietet diese Gesetzes­vorlage eine grosse Chance zur Förderung des Fondsplatzes Liechtenstein.

 

Wegleitung der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU)

Bei Vorliegen nachstehender Konstellationen müssen u. a. die liechtensteinischen Banken aufgrund der genannten gesetzlichen Vorgaben entsprechende Meldungen bzw. Gesuche an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) übermitteln:

  • bei Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geld­wäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismus­finanzierung (gemäss Art. 17 Abs. 1 des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes, SPG);
  • wenn sie den Verdacht haben, dass ein Geschäft über Finanzinstrumente einen Marktmissbrauch (Insidergeschäft bzw. Marktmanipulation) darstellen könnte (gemäss Art. 6 Abs. 1 des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes, MG);
  • wenn die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) erlassenen Sanktionsverordnungen eine entsprechende Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen.Bezüglich solcher Meldungen und Gesuche hat die FIU per 1. April 2013 eine Wegleitung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Praxis darlegt bzw. präzisiert und somit als Orien­tierungshilfe bei der Erfüllung der vorgenannten gesetzlichen Melde- und Bewilligungspflichten dienen soll. Zudem hat die FIU das für Banken bestimmte Formular zur Erstattung der Verdachtsmitteilungen gemäss SPG und MG in Zusammenarbeit mit den Banken überarbeitet und vereinfacht. Sowohl die erwähnte Wegleitung als auch das überarbei­tete Formular sind auf der Website der FIU publiziert (www.fiu.li unter «Mitteilungen»).

 

US-Steuergesetzgebung: Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben die USA ein Gesetz verabschiedet und erlassen, das die Zielsetzung verfolgt, ausländische Finanzinstitute (sogenannte Foreign Financial Institutions; FFI) vertraglich dazu zu verpflichten, ihre Kunden, die in den USA steuerpflichtig sind, zu identifizieren und deren Vermögen und Erträge gegenüber der US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) offenzulegen. 

Diese Offenlegungs- und Berichtspflichten, die aus FATCA resultieren, werden grossteils auch über bilaterale Abkommen zwischen den USA und dem jeweiligen Zielstaat sichergestellt, die gleichzeitig – zusammen mit einer entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzgebung – die Rechtsgrundlage für die genannten Verpflichtungen darstellen. Derzeit kommen weltweit zwei verschiedene Modelle zum Einsatz, die als Intergovernmental Agreements (IGA) bezeichnet werden. Die beiden Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass gemäss dem IGA 1 die FFI ihre Berichtspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erfüllen, die dann ihrerseits die Daten an den IRS weitergeben, wohingegen gemäss dem IGA 2 die Berichtspflichten direkt gegenüber dem IRS zu erfüllen sind. Liechtenstein hat den IGA-1-, die Schweiz dagegen den IGA-2-Weg eingeschlagen.

Die USA versuchen mittels FATCA, hinsichtlich der in den USA steuerpflichtigen Personen (US-Personen) ein lücken­loses System für einen weltweiten Informationsaustausch einzuführen und ein höheres Mass an Steuertransparenz zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, sieht FATCA die Einführung einer 30-prozentigen Quellensteuer auf alle US-Zahlungsströme (Dividenden, Zinsen, Verkaufserlöse aus US-Wertschriften etc.) vor. Auf die Erhebung dieser Quellensteuer wird allerdings verzichtet, soweit die entsprechenden Finanzinstitute die ihnen aus FATCA, dem IGA und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzgebung obliegenden Pflichten erfüllen. Um unter dem FATCA-Regime den Status eines sogenannten «teilnehmenden FFI» (participating FFI / PFFI) zu erreichen, muss sich das FFI beim IRS registrieren, um so eine Global Intermediary Identification Number (GIIN) zu erhalten.

Mit dieser GIIN, die in einem zentralen Register des IRS veröffentlicht werden wird, weist sich der PFFI künftig im Geschäftsverkehr als an FATCA teilnehmend aus und ver­meidet hierdurch insbesondere, dass bezüglich den bei ihm eingehenden US-Zahlungsströmen die 30-prozentige Quellensteuer einbehalten wird.

Weiter ist die GIIN erforderlich, um die Berichtspflichten unter dem FATCA-Regime (FATCA-Reporting) zu erfüllen und die erforderlichen US-Berichts-Formulare (z.B. US-Forms 8966, 1042, 1042-S) ordnungsgemäss ausfüllen und einreichen zu können. Das FATCA-Reporting wird jährlich erfolgen und nach dem derzeitigen Kenntnisstand mit dem Kalenderjahr 2014 als Berichtszeitraum beginnen, sodass das erste FATCA-Reporting 2015 für das Berichtsjahr 2014 erfolgen wird.

Ein PFFI muss sämtliche Konten, die direkt oder indirekt von US-Personen gehalten werden, überprüfen und im Rahmen dieser Überprüfung identifizieren und dokumentieren. In diese Überprüfung werden neben dem/den Kontoinhaber(n) auch der/die wirtschaftlich Berechtigte(n) des Kontos miteinbezogen.

Ergebnis dieser Überprüfung wird sein, dass es die folgenden drei Kategorien von Kunden geben wird:

  1. US Accounts: Dabei handelt es sich um jene Kundenbeziehungen mit US-Personen, die entweder bereits unter dem Qualified-Intermediary-Regelwerk (QI) als solche offengelegt sind oder aufgrund der dem PFFI vorliegenden Daten klar als US-Person (US-Staatsangehörigkeit, US-Wohnsitz etc.) eingestuft werden können bzw. die aufgrund von praktisch kaum widerlegbaren US-Indizien (z.B. Geburtsort in den USA) als US-Personen qualifiziert wurden.
  2. Non US Accounts: Dies sind Kundenbeziehungen mit Personen, die aufgrund der Überprüfung nicht als US-Personen eingestuft werden und somit also in den USA nicht steuerpflichtig sind. Zudem können Konten (auch solche, die als US Accounts zu qualifizieren wären), die einen Saldo von weniger als USD 50'000 haben (sogenannte Small Accounts), ebenfalls als «Non US Accounts» eingestuft werden.
  3. Recalcitrant Accounts: Dabei handelt es sich um Beziehungen zu Kunden, die aufgrund der vorliegenden Fakten bzw. Indizien als US Account eingestuft wurden und bei denen der Kontoinhaber/Vertragspartner die erforderlichen Dokumente nicht einreicht. Bei diesen Kundenbeziehungen wird entweder eine 30-prozentige Quellensteuer auf praktisch alle Transaktionen mit US-Vermögenswerten erhoben oder es wird vom PFFI eine entsprechende Sammelmeldung gegenüber dem IRS abgegeben, auf deren Grundlage dann seitens der US-Behörden gegenüber dem Ansässigkeitsstaat des PFFI eine Gruppenanfrage gestellt werden kann. Auf Grundlage dieser US-Gruppenanfrage könnten somit je nach anzuwendendem IGA und der entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzgebung die entsprechenden Kundendaten an die US-Behörde weitergegeben werden.FATCA reicht somit erheblich weiter als das – auch weiterhin geltende – QI-Regime. Bei diesem geht es grundsätzlich darum, sicherzustellen, dass Erträge aus US-Wertschriften korrekt besteuert werden. FATCA hingegen verlangt von einem teilnehmenden FFI, dass es seine US-Kunden identifiziert und deren Gesamtvermögen und Erträge dem IRS offenlegt. Davon werden nicht nur natürliche Personen, sondern eben auch Gesellschaften und andere Strukturen wie z.B. Stiftungen und Anstalten betroffen sein.

Die VP Bank plant, sich als PFFI zu registrieren. Auf diese Weise kann sie vor allem den Status Quo für Non-US-Kundenbeziehungen beibehalten und vermeiden, von anderen PFFI mit der 30-prozentigen US-Quellensteuer belastet zu werden. Für die VP Bank ist weiter zu beachten, dass sie, falls sie mit unkooperativen FFI zusammenarbeiten würde, Gefahr liefe, den Status als PFFI zu verlieren.

Zwar liegen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu FATCA noch immer nicht vollständig vor, obschon die sogenannten «final regulations» bereits am 17. Januar 2013 publiziert wurden. Dennoch haben einige Staaten bereits erklärt, mit den USA die vorgenannten bilateralen Verträge (IGA) abschliessen zu wollen, die eine vereinfachte Umsetzung der FATCA-Vorgaben mit sich bringen würden.

Wie bereits erwähnt beabsichtigt nach aktuellem Kenntnisstand die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, mit den USA ein IGA Modell 1 abzuschliessen. Ein konkretes Datum, zu dem das IGA bzw. die entsprechend zu erstellende nationale Umsetzungsgesetzgebung in Kraft treten wird, ist noch nicht bekannt. Es werden bis dahin noch zahlreiche Fragen zu klären sein. 

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein