Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden

Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Namenaktien A der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund der Börsengesetzgebung, insbesondere des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften, Zweigstellen und/oder Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapier­firmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der ­bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit der in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches fest­gehaltenen Geldwäschereibestimmung – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflich­tigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

Zahlungsdienstegesetz (ZDG);

Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);

Investmentunternehmensgesetz (IUG);

Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);

Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG);

Gesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG);

Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungs­gesetz; SAG);

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarkt­regulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im ­abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen ­(FIDLEG)

Grundsätzlich verfolgt das per 1. Januar 2020 in der Schweiz in Kraft getretene Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) mit dem Anlegerschutz dieselben Ziele wie die MiFID II, ist aber nicht identisch. Die VP Bank Gruppe wird die FIDLEG-spezifischen Vorschriften, welche von der MiFID II abweichen, gruppenweit spätestens per 31. Dezember 2021 umsetzen. Entsprechend sind vor allem für die VP Bank (Schweiz) AG neue Prozesse zu implementieren. Die neue FIDLEG-Gesetzgebung betrifft aber nicht nur die VP Bank (Schweiz) AG, sondern hat beispielsweise auch Auswirkungen auf die Betreuung von in der Schweiz domizilierten Kunden der VP Bank AG und der VP Bank (Luxembourg) SA.

 

Zahlungskonten-Richtlinie

Am 23. Juli 2014 hat die EU die Richtlinie 2014/92/EU ­(Zahlungskonten-Richtlinie) verabschiedet. Diese umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grund­legenden Funktionen (sog. Basiskonto), um allen berechtigten Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu garantieren (Stichwort: «Financial Inclusion»);

Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für ­Zahlungskonten (Entgeltinformationen und Entgeltaufstellung sowie Vergleichswebsite);

Bereitstellung eines Zahlungskontowechsel-Services durch die Banken.

Die EU-Richtlinie wird in Liechtenstein durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) umgesetzt werden. Dieses soll gleichzeitig mit dem entsprechenden EWR-Übernahmebeschluss in Kraft treten (voraussichtlich Mitte 2021).

 

Blockchain­-Gesetz (TVTG)

Anfang Oktober 2019 verabschiedete der Landtag das neue Gesetz über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG).

Aufgrund des hohen Innovationstempos der Blockchain-­Technologie wurde in diesem Gesetz der abstrakte Begriff «auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme (VT-Systeme)» für Blockchain-Systeme verwendet. Es führt mit dem «Token» ein neues Rechts­objekt ein, um die Abbildung der «realen» Welt auf VT-­Systeme rechtssicher zu ermöglichen. Das Gesetz definiert einen rechtlichen Rahmen für alle Anwendungen der Token-Ökonomie, um die Rechtssicherheit bei vielen heutigen und zukünftigen Geschäftsmodellen zu gewährleisten und die positive Entwicklung der Token-Ökonomie in Liechtenstein zu unterstützen.

Liechtenstein ist eines der ersten Länder, das mit dem TVTG einen regulatorischen Rahmen für Blockchain-­Anwendungen geschaffen hat. Das TVTG ist am ­1. Januar 2020 in Kraft getreten.

 

Mortgage Credit Directive (MCD)

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU; MCD) trat in der EU am 20. März 2014 in Kraft und ergänzt die bestehenden Richtlinien zum Konsumentenschutz, zur irreführenden und vergleichenden Werbung sowie zu unlauteren Geschäftspraktiken im Bereich der Wohnimmobilienkredite. Die Richtlinie sorgt für bessere Verbraucher­informationen über Hypothekar- und ähnliche Kreditprodukte und zielt auf die Errichtung eines Binnenmarktes für Wohnimmobilienkredite ab.

Die EWR-Rechtsübernahme der MCD ist weitgehend abgeschlossen. Die Umsetzung der MCD in Liechtenstein (Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, HIKG) wurde vom Landtag am 4. Dezember 2020 verabschiedet. Das neue HIKG wird voraussichtlich am 1. April 2021 in Kraft treten. 

 

EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Über­wachung

Die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (2020/06), die ab dem 30. Juni 2021 anzuwenden sein ­werden, berühren ein sehr breites Spektrum von Vorgaben im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen und kreditwirtschaftlichen Entscheidungsprozessen (u.a. interne Governance-Regelungen, -Prozesse und -Mechanismen für das Kredit- und Gegenparteirisikomanagement oder spezifizierte Anforderungen in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers). Die VP Bank ist in engem Austausch mit dem Liechtensteinischen Bankenverband, um die Auswirkungen der Vorgaben für die eigene Kreditorganisation zu analysieren und mitzusteuern.

 

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Verordnung (SFTR)

Die Verordnung über die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Weiterverwendung (SFTR, (EU) 2015/2365) soll mehr Transparenz in den Markt der Wert­papierfinanzierungsgeschäfte bringen. Betroffen sind insbesondere Leih- und Verleihgeschäfte von Wertpapieren sowie Repo-Geschäfte. Die Meldepflichten der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dienen der Begren­- zung von Risiken für die Finanzmarktstabilität. Der Inhalt der SFTR-Meldungen orientiert sich weitgehend an den Meldepflichten von EMIR. Die EWR-Rechtsübernahme der SFTR steht derzeit aus bzw. ist in Vorbereitung.

 

Reform Insolvenzrecht

Im Rahmen einer grundlegenden und umfassenden Modernisierung des Insolvenzrechts sind die liechtensteinische Konkursordnung und weitere Erlasse abgeändert worden. Neu ist der Sanierungsgedanke in den Mittelpunkt gerückt, weshalb die Unterscheidung in Konkurs- und Sanierungsverfahren notwendig geworden ist. 

Infolge des einheitlichen Insolvenzverfahrens wurde die bisherige Konkursordnung neu zur Insolvenzordnung. Zudem ist die Streichung der bisherigen Konkursklassen sowie die Einführung eines Privatkonkurses vorgesehen. Der erste Teil der gesetzlichen Neuerungen trat am 1. Januar 2021 in Kraft; der zweite Teil wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

 

Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und Sorgfaltspflicht­verordnung (SPV)

Auf europäischer Ebene war 2020 die 5. Geldwäscherei-Richtlinie zu implementieren. Dabei werden unter anderem der Kreis der Verpflichteten und der Anwendungs­bereich der Richtlinie erweitert und verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko sowie beim Einsatz virtueller Währungen definiert. Auch der Ausbau der Befugnisse zentraler Meldestellen wird festgelegt. Es sind zentrale Register oder elektronische Datenabruf­systeme einzurichten, welche die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in einem EU-/EWR-Staat Zahlungs- und Bankkonten oder Schliessfächer innehaben oder ­kontrollieren. Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) muss Liechtenstein die Umsetzung sämtlicher in der Richt­linie vorgesehenen Mindestanforderungen spätestens bei Übernahme des Beschlusses des Gemein­samen EWR-Ausschusses übernehmen. Da sich dieser Beschluss verzögert, wurde durch den Landtag entschieden, die Umsetzung losgelöst vom Übernahmeprozess bereits per 1. April 2021 in Kraft zu setzen.

Als Mitglied von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarats zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, wird Liechtenstein regelmässig bezüglich der Einhaltung der internationalen Bestimmungen, insbesondere der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der europäischen Vorgaben (Richtlinien und Verordnungen) geprüft. Das nächste sog. Moneyval-Assessment ist für 2021 geplant.

 

Basel IV

Die Überarbeitung der grossen europäischen Regelwerke im Rahmen von Basel IV bringt über die nächsten Jahre weitgehende Änderungen mit sich. Es erfolgt ein verstärkter Fokus auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und auf das mittel- bis langfristige Liquiditätsrisiko. Bei den Eigenmitteln liegt der Schwerpunkt auf dem Nenner der Kapitalquote: Die Berechnung der Risikopositionen im Kredit-, Markt- und operationellen Risiko wird sich teilweise deutlich verändern. Beim Liquiditätsrisiko wird der Beobachtungszeitraum von einem Monat auf ein Jahr ausgedehnt und damit eine strukturelle Liquiditätsquote final eingeführt.

 

Abwicklungsregime

Der Abwicklungsplan wird von der zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt und für die VP Bank im Jahr 2021 erwartet. Die Bank hat dabei eine umfassende Mitwirkungspflicht; diese umfasst die Bereitstellung von Infor­mationen. Damit kann die Abwicklungsbehörde beispielsweise die kritischen Funktionen identifizieren sowie die finanzielle und operative Kontinuität im Abwicklungsfall durch eine im Vorfeld festgelegte Abwicklungsstrategie sicherstellen. Basierend auf der präferierten Abwicklungsstrategie legt die Abwicklungsbehörde einen Mindest­betrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (Minimum Requirement of Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) fest, sodass die Beteiligung gewisser Schuldnergruppen (z.B. Privatpersonen, Staaten) an der Finanzie- rung der Abwicklung limitiert wird.

 

Daten zu Immobilienkrediten

Die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schliessung von Lücken bei Immobiliendaten wird in Liechtenstein 2021 umgesetzt. Der Immobilien­sektor spielt in der Wirtschaft eine wichtige Rolle und seine Entwicklung kann wesentliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben. Daher gewinnt die Überwachung der Entwicklungen in den Wohn- und Gewerbeimmobilienmärkten an Bedeutung, damit Anfälligkeiten frühzeitig erkannt werden können.

 

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Liechtenstein hat per 1. Januar 2016 den Automatischen Informationsaustausch (AIA) eingeführt. Das erste AIA-­Reporting ist 2017 für die Meldeperiode 2016 und dann in den Folgejahren entsprechend erfolgt. Per 1. Januar 2021 werden die entsprechenden Daten mit 114 AIA-Partnerstaaten ausgetauscht. Liechtenstein wird jedoch einseitig an insgesamt 12 permanent nicht-­reziproke Staaten keine Daten liefern.

 

EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6)

Da Liechtenstein kein EU-Mitgliedstaat ist, treffen die VP Bank AG keine Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wie es die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, DAC) ab dem 1. Juli 2020 vorsieht. Die VP Bank AG wird die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Luxemburg untersteht als EU-Mitglied dieser Richtlinie und hat diese bereits umgesetzt.

 

Besteuerung digitalisierte Wirtschaft

Die OECD hat am 31. Mai 2019 ein Arbeitsprogramm zu den mit der Digitalisierung der Wirtschaft verbundenen steuerlichen Herausforderungen veröffentlicht. Vorgesehen sind eine Besteuerung auch ohne physische Markt­präsenz (Säule 1) und eine Mindestbesteuerung (Säule 2). Erste Beschlüsse sollen Mitte 2021 gefasst werden. Die VP Bank AG wird die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen.

 

Steuerkonformitätsrichtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes

Am 1. Januar 2021 ist die aktualisierte Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbands hinsichtlich der Steuer­konformität ihrer Kunden in Kraft getreten. Die VP Bank AG wird diese geänderte Richtlinie bis spätestens zum 1. April 2021 umsetzen.

 

Brexit-Auswirkungen

Seit 31. Dezember 2020 ist die Brexit-Übergangsphase beendet. Grossbritannien ist nun definitiv aus dem EU-­Binnenmarkt und aus der Zollunion ausgetreten. Kurz vor dem Ende der Übergangsphase konnten sich die EU und Grossbritannien auf ein Handelsabkommen einigen und somit einen Hard Brexit verhindern. Das Handelsabkommen regelt Finanzdienstleistungen jedoch nur oberflächlich. Der Freedom of Services Passport, mit dem EWR-­Firmen ihre Dienstleistungen in Grossbritannien bzw. mit dem UK-Firmen ihre Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum bisher erbracht haben, fällt nun weg. Die Verhandlungen zwischen Grossbritannien und der EU betreffend die erleichterte Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen dauern fort und es besteht die Möglichkeit, dass zukünftig gegenseitige Gleichwertigkeitsbeschlüsse gefasst werden. 

EWR-Firmen, welche den Freedom of Services Passport für Grossbritannien bis Ende der Übergangsphase noch innehatten und keine UK-Lizenz beantragen wollen, treten dem Financial Services Contracts Regime bei – ein Wind-down-Regime, welches es den EWR-Firmen erlaubt, bestehende regulierte Geschäfte mit UK-Kunden ordnungsgemäss abzuwickeln. Neue Geschäfte mit UK-Kunden sind unter gewissen Einschränkungen (gemäss UK-Drittstaaten­regelung) weiterhin zulässig.

UK-Firmen dürfen ebenfalls unter gewissen Bedingungen weiterhin Dienstleistungen an liechtensteinische Kunden erbringen. Mit entsprechender Abänderung der liechtensteinischen Bankenverordnung vom 1. Dezember 2020 haben UK-Firmen nach erfolgter Notifikation an die FMA die Möglichkeit, innerhalb des von Art. 46 MiFIR vorgegebenen Rahmens grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienst­leistungen für geeignete Gegenparteien bzw. professionelle Kunden zu erbringen. Diese Regelung gilt befristet für zwei Jahre bzw. bis die EU-Kommission einen europaweiten Gleichwertigkeitsbeschluss trifft. 

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein