Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Liechtenstein

Die Verwaltungs- und Privat-Bank Aktiengesellschaft (VP Bank), Vaduz, ist als liechtensteinische Aktiengesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Inhaberaktien der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel und der dazugehörigen Verordnungen erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Zusätzlich untersteht die VP Bank der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung; ERV) vom 5. Dezember 2006. 

Das Bankengesetz legt auch die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem Geldwäschereiartikel des liechtensteinischen Strafgesetzbuches – die Rechtsgrundlage für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurde insbesondere mit der Umsetzung der EG-Richtlinie vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäschereirichtlinie), der Richtlinie vom 1. August 2006 (Politisch exponierte Persönlichkeiten; PEP-Richtlinie) sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds revidiert und entspricht den internationalen Anforderungen. 

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, dem Angebot von Finanzdienstleistungen, hat die VP Bank unter anderem auch diefolgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
  • Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
  • Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);
  • Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
  • Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
  • Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

EBA-, EIOPA- und ESMA-Guidelines

Das Europäische Parlament hat bereits im September 2010 ein neues Aufsichtssystem beschlossen, welches per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Die bisherigen Komitees, die lediglich eine beratende Funktion ausgeübt hatten, wurden durch drei neue EU-Behörden ersetzt: 

  • Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA)
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA)
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA)

Seit der Schaffung der drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden nimmt die FMA an deren Meetings teil. EBA, EIOPA und ESMA haben ihre operative Tätigkeit mittlerweile aufgenommen. Zu den Kompetenzen der erwähnten Behörden gehört u.a. die Möglichkeit, Guidelines und Empfehlungen herauszugeben, die auf dem Gebiet der EU verbindlich umzusetzen sind. 

Als erste Guidelines wurden etwa zum Thema Internal Governance bereits Publikationen zur Verfügung gestellt, und es wird von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet, dass die betroffenen Finanzdienstleistungsunternehmen diese Guidelines fristgerecht umsetzen. Für Liechtenstein ist dies vor allem von Interesse, da es über einen insbesondere mit den europäischen Staaten stark vernetzten Finanzplatz verfügt und darauf angewiesen ist, in der Finanzmarktaufsicht als gleichwertig betrachtet zu werden, da ansonsten der Marktzugang mittels EU-Pass gefährdet werden könnte.

 

OTC-Derivate (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20 am Gipfeltreffen in Pittsburgh, USA, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 wurde dieses Bestreben in Toronto bestätigt, und die G20 verpflichteten sich zudem, tiefgreifende Massnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte umzusetzen. 

Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf («European Market Infrastructure Regulation, EMIR»). Diese Verordnung ist im Handelsamtsblatt publiziert und auf dem Gebiet der EU unmittelbar in Kraft getreten. Es ist vorgesehen, dass ab 2013 standardisierte OTC-Derivatekontrakte nicht mehr bilateral, sondern zwingend über zentrale Gegenparteien abgeschlossen und an ein Transaktionsregister gemeldet werden müssen. Dabei benötigen sowohl die zentrale Gegenpartei als auch das Transaktionsregister im EWR-Raum eine Zulassung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Liechtenstein hat EWR-relevante EU-Verordnungen ab Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen zu übernehmen.

 

Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Einführung allgemeiner Buchführungspflichten)

Im Bericht und Antrag (BuA) Nr. 134/2011 schrieb die Regierung Liechtensteins, dass es im Zuge der Überprüfungsverfahren über die Umsetzung der internationalen Standards im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (Moneyval-Evaluation) und im Steuerbereich (Global Forum Peer Review) erforderlich wurde, bestimmte Massnahmen prioritär umzusetzen, was insbesondere die Einführung von Buchführungspflichten für sämtliche Gesellschafts- und Rechtsformen, die auch als Privatvermögensgesellschaften anerkannt werden können, betreffe. Folglich sollten den internationalen Standards entsprechende Buchführungspflichten insbesondere für Anstalten, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, gesetzlich vorgesehen werden. 

Ausserdem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern auch für diese Rechtseinheiten sinngemäss gelten und deren Geschäftsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen sind. Ziel der Vorlage war es, einen der wichtigsten beim Überprüfungsverfahren identifizierten Schwachpunkte des liechtensteinischen Rechts zu beseitigen und ein erneutes Listing oder eine andere Herabstufung Liechtensteins durch die relevanten internationalen Gremien zu verhindern. Der Landtag hat diese Abänderung in seiner März-Sitzung in zweiter Lesung beraten und verabschiedet.

 

Abänderung des Wertpapierprospektgesetzes (WPPG), des Offenlegungsgesetzes (OffG) und des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG)

Der Bericht und Antrag Nr. 2/2012 sowie die zugehörige Stellungnahme Nr. 28/2012 wurde vom Landtag in seiner April-Sitzung in zweiter Lesung behandelt und verabschiedet.

Der erwähnte Bericht und Antrag befasst sich mit der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der RL 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Der BuA hält fest, dass diese Richtlinien im Wesentlichen das Ziel verfolgen, die rechtliche Klarheit und Effizienz der Prospektregelungen zu verbessern und Emittenten sowie Finanzintermediäre verwaltungstechnisch zu entlasten. Ausserdem sollten der Anlegerschutz verbessert und angemessene Informationen im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern sowie die Anpassung der Rechtssetzungsbefugnisse der EU-Kommission gewährleistet werden. 

Durch die Umsetzung der erwähnten Richtlinien waren das Wertpapierprospektgesetz (WPPG) und das Offenlegungsgesetz (OffG) anzupassen, um eine Effizienzsteigerung bei Wertpapieremissionen durch verständlichere Vorgaben zu erreichen. Die Verwaltungslasten für Emittenten und Finanzintermediäre sollen verringert werden, die Beschäftigten der Emittenten Zugang zu einem kompletten Spektrum von Anlagemöglichkeiten erhalten und Kleinanlegern soll eine effektivere Analyse der Prospekte und Risiken von Wertpapieren im Vorfeld ihrer Anlageentscheidung ermöglicht werden. Zusätzlich erfolgte eine geringfügige Anpassung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG).

 

Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen)

Die im April-Landtag verabschiedete Regierungsvorlage (BuA Nr. 4/2012) bezweckt eine Verbesserung der Grundlagen für die Haftung von Gesellschaftsorganen. In diesem Bereich war eine solidarische Haftung vorgesehen, die in der Praxis immer wieder zu Rechtsunsicherheit führte. Die gegenständliche Vorlage bezweckte, mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Rechtslage an moderne Vorgaben anzupassen, indem das in der Schweiz geltende Prinzip der differenzierten solidarischen Haftung übernommen und die geltende solidarische Haftung der Gesellschaftsorgane verbessert und verfeinert werden. Im Gesetz wird festgehalten, dass auf das persönliche Verschulden des betreffenden Organs als Haftungsvoraussetzung abgestellt werden muss. Mit dieser Änderung entsteht für die betroffenen Organe mehr Rechtssicherheit, und die Vorhersehbarkeit im Bereich des Verantwortlichkeitsrechts wird erhöht.

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland

Im Einklang mit der von der Regierung beschlossenen Abkommensstrategie wurde am 2. September 2009 mit Deutschland ein Abkommen (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) unterzeichnet, das im Oktober 2010 in Kraft trat. Bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wurde beschlossen, die Zusammenarbeit künftig zu vertiefen und im Bereich der Kooperation in Steuerangelegenheiten weitere Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) zu führen. Ein entsprechendes DBA wurde am 17. November 2011 in Berlin unterzeichnet. Gegenstand des Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen. 

Das Abkommen setzt den OECD-Standard im Bereich des Informationsaustausches (grosse Amtshilfeklausel) und im Bereich der Vollstreckungshilfe um. Gleichzeitig berücksichtigt es die überaus engen wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder umfassend und schafft einen vorteilhaften Rechtsrahmen für die steuerliche Anerkennung grenzüberschreitender Investitionen. Allerdings sind keine Regelungen über ein Verfahren für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen deutscher Anleger in Liechtenstein sowie ein mögliches Verfahren für die Durchführung einer Besteuerung von Kapitaleinkünften mit Abgeltungswirkung in der Zukunft im Abkommen enthalten. Diesbezüglich werden eigenständige Gespräche und Verhandlungen geführt.

Der Landtag hat dem entsprechenden BuA Nr. 25/2012 zum DBA im April 2012 zugestimmt. Das DBA trat nach Abschluss des Ratifizierungsprozesses in beiden Ländern am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und Neuerungen im Rahmen der «Liechtenstein Disclosure Facility»

Im Einklang mit der von der Regierung beschlossenen Abkommensstrategie wurde mit Grossbritannien am 11. August 2009 ein TIEA sowie ein Memorandum of Understanding (MOU) unterzeichnet, das neben einem Tax and Compliance Programm (TACP) ein spezielles Offenlegungsprogramm im Vereinigten Königreich – die «Liechtenstein Disclosure Facility» (LDF) – regelt. Gleichzeitig wurden Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vereinbart und aufgenommen. Am 11. Juni 2012 wurde ein entsprechendes DBA in London unterzeichnet. Gegenstand des Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend dem internationalen Standard. Der Landtag hat den entsprechenden BuA Nr. 109/2012 in seiner Oktober-Sitzung behandelt.

Aufgrund des Erfolges der LDF haben die Vertreter Grossbritanniens und Liechtensteins in einer «Dritten gemeinsamen Erklärung» vom 11. Juni 2012 beschlossen, das MOU zu verlängern und bis zum 5. April 2016 auszudehnen. Diese Verlängerung betrifft auch die Verfügbarkeit der LDF als zeitlich beschränkte Möglichkeit für Steuerzahler im Vereinigten Königreich, unter einmaligen Bedingungen ihre weltweiten Steuerangelegenheiten zu regeln. Zusätzlich wird die Geltungsdauer der im Rahmen des TACP den Finanzintermediären in Liechtenstein auferlegten Verpflichtungen zur Identifizierung neuer relevanter Personen und zur Sicherstellung der Steuerkonformität britischer Kunden des Finanzplatzes verlängert.

Ausserdem haben sich Liechtenstein und die englische Steuerbehörde HMRC (Her Majesty’s Revenue & Customs) darauf verständigt, dass der Nachweis der Steuerkonformität für Neukunden, die nach dem 31. März 2012 bei einem in Liechtenstein ansässigen Finanzintermediär ein relevantes Vermögen anlegen, durch eine Eigenbescheinigung (Self certification of tax compliance) über die Erfüllung bzw. das Nichtbestehen von Steuerpflichten in Grossbritannien ermöglicht wird.

Bestehende Unklarheiten in der Praxis über den Begriff der «meaningful relationship», die für eine Teilnahme an der LDF zu einem liechtensteinischen Finanzintermediär bestehen bzw. begründet werden muss, hat die liechtensteinische Regierung in Ergänzung der Steueramtshilfeverordnung für das Vereinigte Königreich (AHV-UK) mit Verordnung vom 10. Juli 2012 beseitigt. In Abänderung des bisherigen Rechts hat sie einen Art. 3 Abs. 3 AHV-UK beschlossen, nach dem eine «meaningful relationship» unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen ist:

  • bei Banken, wenn mindestens 20 Prozent der für das Offenlegungsprogramm zu registrierenden weltweiten bankable assets der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 3 Millionen Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
  • bei Treuhandunternehmen, wenn:

    1. eine Verbandsperson ihren statutarischen Sitz im Inland hat oder eine besondere Vermögenswidmung von mindestens einem inländischen Treuhänder verwaltet wird und mindestens 10 Prozent der für das Offenlegungsprogramm zu registrierenden weltweiten «bankable assets» der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser Verbandsperson oder besonderen Vermögenswidmung in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von CHF 1 Mio. ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
    2. eine juristische Person mit statutarischem Sitz im Ausland mehrheitlich von inländischen Organmitgliedern verwaltet wird und mindestens 15 Prozent der für das Offenlegungsprogramm zu registrierenden weltweiten «bankable assets» der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser juristischen Person in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von CHF 1 Mio. ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;

  • bei Versicherungsunternehmen, wenn die relevante Person eine Versicherungspolice mit einer Mindestprämie von CHF 150’000 abschliesst, welche von einem Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus ausgestellt wird.

Die Änderungen sind am 1. September 2012 in Kraft getreten.Regierungsvertreter Liechtensteins und des Vereinigten Königreichreichs sowie Vertreter der Steuerbehörden beider Länder treffen sich auch künftig in regelmässigen Abständen, um das Offenlegungsprogramm LDF weiter auszubauen und Praxisfragen zu koordinieren. 

 

Weitere Entwicklungen im Steuerbereich

Liechtenstein verpflichtete sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen nach OECD-Standard. Seitdem hat Liechtenstein eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, unter denen sich sowohl Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als auch OECD-konforme Informationsaustauschabkommen in Steuersachen (TIEA) befinden. Im Jahr 2012 hat Liechtenstein folgende internationale Steuerabkommen unterzeichnet, ratifiziert oder in Kraft gesetzt:

  • Das mit Australien am 21. Juni 2011 unterzeichnete TIEA und MOU trat am 21. Juni 2012 in Kraft.
  • Ebenso traten die jeweils mit Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Island und den Färöer-Inseln am 17. Dezember 2010 unterzeichneten TIEA im Jahr 2012 in Kraft.
  • Das mit Uruguay am 18. Oktober 2010 unterzeichnete DBA trat am 3. September 2012 in Kraft.
  • Am 5. Juli 2012 unterzeichneten die Regierungen Japans und des Fürstentums Liechtenstein ein TIEA nach OECD-Standard.
  • Das zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Deutschland am 17. November 2011 unterzeichnete DBA ratifizierte der Liechtensteinische Landtag wie bereits erwähnt am 25. April 2012.
  • Schliesslich wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass das zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Grossbritannien am 11. Juni 2012 unterzeichnete DBA in der Landtagssitzung vom 24. Oktober 2012 behandelt wurde.

Neben vorstehenden Abkommen hat Liechtenstein einige weitere Abkommen im Jahr 2012 paraphiert, so u.a. mit Singapur, China, Südafrika und Bahrain. Die liechtensteinische Regierung will die Verhandlungen und den Abschluss von bilateralen Steuerabkommen weiter vorantreiben. Sie hat in ihrer Regierungssitzung von Dezember 2012 die Prioritäten für den Abschluss von DBA mit wirtschaftlich und strategisch wichtigen Partnern für Liechtenstein im Jahr 2013 festgelegt. Die bereits laufenden Gespräche und Verhandlungen über DBA und TIEA sollen weitergeführt und abgeschlossen werden. Darüber hinaus hat Liechtenstein Gespräche mit einzelnen Partnerstaaten, u.a. Deutschland und Österreich, über Steuerabkommen zur Regularisierung der Vergangenheit und über die Regelung der künftigen Be-steuerung von Kapitaleinkünften aufgenommen.

 

Cross-Border-Geschäfte

Die Rechts- und Reputationsrisiken, die dem grenzüberschreitenden («cross border») Finanzdienstleistungsgeschäft inhärent sind, haben in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Die Aufsichtsbehörden verschiedener Staaten erwarten von den Banken, dass diese im Rahmen der Ausübung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäfts das ausländische Recht beachten und auch einhalten (vgl. hierzu beispielsweise das Positionspapier der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 22. Oktober 2010 zu den Risiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft). 

Die Banken haben ihre Geschäftsprozesse und Dienstleistungsmodelle für das Cross-Border-Geschäft entsprechend anzupassen, um auch im Ausland eine rechtskonforme Marktbearbeitung sicherzustellen. Dies bedingt eine umfassende Analyse der Rechts- und Reputationsrisiken, die aus dem grenzüberschreitenden Geschäft resultieren können. Sind die Risiken identifiziert, müssen die Banken geeignete Massnahmen ergreifen, um sie zu minimieren. Des Weiteren haben die Banken mit Blick auf die gestiegenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angemessene interne Regeln zu erlassen, deren Einhaltung strikt zu kontrollieren und allfällige Verstösse zu sanktionieren. Zudem müssen die mit dem grenzüberschreitenden Geschäft betrauten Mitarbeitenden eingehend hinsichtlich des ausländischen Aufsichtsrechts in den zu bearbeitenden Märkten geschult werden.

 

Umsetzung des Moneyval-Massnahmenpakets

Mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) im Jahr 2009 im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurde ein grosser Teil der Empfehlungen des Assessments des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 2007 bereits umgesetzt. Die verbleibenden Empfehlungen sind Bestandteil der gegenständlichen Revision, welche sowohl das SPG als auch die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) sowie die Strafprozessordnung (StPO) umfasst.

Die Schwerpunkte dieser Revision sind:

  • Regelung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Personen in oder aus Ländern, deren Sorgfaltspflichtmassnahmen nicht den internationalen Standards entsprechen sowie besonders komplexen Transaktionen und Strukturen;
  • Vervollständigung der Sanktionstatbestände bzw. Entkriminalisierung einer Reihe von Sorgfaltspflichtverstössen durch deren Ausgestaltung als reine Übertretungstatbestände, um sowohl die Vollständigkeit als auch die Abstufung des Sanktionssystems nach Schwere der jeweiligen Verstösse zu gewährleisten;
  • Anpassung der verschiedenen im SPG vorgesehenen Schwellenwerte für die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung gelegentlicher Transaktionen an den geltenden Standard der Financial Action Task Force (FATF) durch Senkung der Betragslimite von CHF 25’000 auf CHF 15’000;
  • Präzisierungen zur gruppenweiten Anwendung der sorgfaltspflichtrechtlichen Standards und zum Mitteilungsverbot;
  • Die Definition der politisch exponierten Person gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a SPV wird mit dem Begriff «wichtige Parteifunktionäre» ergänzt. Überdies wird in Art. 23 Abs. 1 lit. g SPV neu auch die Qualifikation als ehemalige politisch exponierte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. h SPG als Kriterium für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken erwähnt.

Die erwähnte Revision, welche auf dem Bericht und Antrag 77/2012 basiert, ist per 1. Februar 2013 in Kraft getreten.

 

Ausblick

Totalrevision des Treuhändergesetzes

Aufgrund der einschneidenden Veränderungen der internationalen Rahmenbedingungen befindet sich der Treuhandsektor in einem Veränderungsprozess, der zum Anlass für eine derzeit laufende Totalrevision des Treuhändergesetzes genommen wurde. Bislang unterstehen die Treuhänder keiner prudenziellen Aufsicht, sondern werden primär durch die FMA in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes über die berufliche Sorgfalt zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung beaufsichtigt. Dieser kommt auch die Kompetenz zur Erteilung der entsprechenden Bewilligungen zu, während das Fürstliche Obergericht die Disziplinaraufsicht wahrnimmt.

Es wird beabsichtigt, durch die Totalrevision die internationale Anerkennung des Berufsstands der Treuhänder zu verbessern, das Vertrauen in diese Branche zu stärken und die Reputation des gesamten Finanzplatzes zu festigen. Um diese Ziele erreichen zu können, muss eine wirksame und effiziente Aufsicht des Treuhandbereichs sichergestellt werden. Dementsprechend bilden die geplante Beaufsichtigung durch die FMA und die Neustrukturierung des Disziplinarwesens die Kernpunkte der Revision. In Zukunft soll auch die laufende Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft werden. 

Die Vernehmlassungsvorlage sieht diesbezüglich entsprechende Kompetenzen der FMA und die Schaffung einer mit der bereits aus dem Bankenbereich bekannten, vergleichbaren Schlichtungsstelle vor, welche den Kunden bei allfälligen Unstimmigkeiten mit dem Treuhänder als Anlaufstelle ausserhalb des ordentlichen Gerichtswegs dienen soll. Das Bewilligungsverfahren für Treuhandgesellschaften soll formal vereinfacht und somit im Sinne der Kosteneffizienz gestrafft werden. Ausserdem ist vorgesehen, künftig nur noch einen tatsächlich leitenden Geschäftsführer zuzulassen, welcher keine förmliche Bewilligung mehr braucht, sofern er über die notwendigen Voraussetzungen verfügt.

Alle Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsleitung sollen in Zukunft auf ihre persönliche Integrität hin überprüft und die Anpassung der Bestimmungen hinsichtlich der zwingenden Haftpflichtversicherung soll als weiterer zentraler Punkt der Überarbeitung hervorgehoben werden. Auch soll es zu einer Neugestaltung der Amtshilfevorgaben kommen, welche den internationalen Standards angepasst und dementsprechend ausgestaltet werden sollen. Zudem ist eine Ausdehnung der Strafbestimmungen/Tatbestände vorgesehen. Geplant sind einerseits neue Vergehenstatbestände, die durch das Fürstliche Landgericht zu bestrafen sind, und andererseits von der FMA mit Busse zu ahndende Übertretungen. Da das neue Gesetz eine Besitzstandswahrung beachten muss, wird es grosszügige Übergangsbestimmungen und die Möglichkeit der Aktivierung «ruhender Bewilligungen» vorsehen. Das Vernehmlassungsverfahren zur erwähnten Totalrevision endete Anfang Juli 2012. Bislang liegt allerdings noch kein entsprechender Bericht und Antrag vor.

 

MiFID II

Die Europäische Kommission hat bereits im Oktober 2011 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG vom 21.04.2004, Markets in Financial Instruments Directive; MiFID) vorgelegt, der eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vorsieht. Darin wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, Transparenz und Überwachung der weniger regulierten Märkte zu verbessern und das Problem der übermässigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten anzugehen. Die Regulierung bezweckt, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Die grundlegende Überarbeitung der ursprünglichen Richtlinie wird als MiFID II bezeichnet. Die Umsetzung in das nationale Recht soll bis 2014/15 erfolgen.

Nach heutigem Kenntnisstand sind folgende Neuerungen geplant:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Auch für die blosse Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden sollen die neuen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Ausserdem sollen auch Emissionszertifikate und die sogenannten organisierten Handelssysteme unter den erweiterten Anwendungsbereich fallen, und schliesslich werden die bisherigen Ausnahmen von der Anwendbarkeit massiv eingeschränkt. Sodann werden die Anforderungen an die Zulassung von Wertpapierfirmen aus Drittstaaten erhöht: Für Wertpapierfirmen aus Drittstaaten, die Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Sinne der MiFID für EU-Kleinanleger erbringen, wird neu vorgesehen, dass sie zwingend über eine Zweigniederlassung in einem EWR-Staat verfügen müssen.
  • Verbesserung des Anlegerschutzes: Es werden strengere Anforderungen an Vermögensverwaltung und Anlageberatung sowie das Anbieten komplexer Finanzprodukte vorgesehen. Anlageberater und Vermögensverwalter sollen Interessenkonflikte vermeiden und deklarieren müssen, ob und in welchem Ausmass sie Zahlungen oder sonstige finanzielle Vorteile von Dritten (Retrozessionen) erhalten. Ferner werden die Bestimmungen hinsichtlich der Eignung und Zweckmässigkeit von Finanztransaktionen für Kunden und die Vorgaben betreffend die Verpflichtung zur bestmöglichen / für den Kunden günstigsten Ausführung von Aufträgen erweitert. Um als unabhängiger Anlageberater gelten zu können, muss bei der Erarbeitung von Anlageempfehlungen eine angemessen grosse Anzahl von Finanzinstrumenten im Markt berücksichtigt werden (diversifiziert in Bezug auf Produkttyp und Emittent). Es darf sich dabei insbesondere nicht nur um Finanzinstrumente von Emittenten bzw. Produktanbietern handeln, welche mit dem Berater eng verbunden sind.
  • Schriftliche Begründung des Anlagevorschlags: Dem Kunden ist eine schriftliche und persönliche Erklärung darüber abzugeben, warum ein ihm empfohlenes Produkt zu ihm passt (Suitability).
  • Erweitertes Reporting bei Anlageberatung: Mindestens alle sechs Monate muss ein kapitalmarkt- und anlegerspezifischer Performancereport erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
  • Verbesserung der Transparenz an den Finanzmärkten: Die für Aktien bereits bestehenden Transparenzvorschriften sollen auf die sonstigen Finanzinstrumente ausgeweitet und die Anforderungen an die Meldung von Finanztransaktionen erhöht werden. Neben den nationalen Aufsichtsorganen sollen auch die EU-Aufsichtsbehörden dazu ermächtigt werden, den Handel von bestimmten Finanzinstrumenten zu verbieten bzw. zu limitieren.
  • Schliesslich ist die Vorgabe weitreichender Corporate Governance-Regeln geplant und es sollen Mindestanforderungen an Verwaltungssanktionen gestellt werden. In der Schweiz wird beabsichtigt, die Rechtslage entsprechend anzupassen (vgl. beispielsweise das FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln und die Botschaft zur Teilrevision des KAG).

 

Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei

Am 16. Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) ihre revidierten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen verabschiedet. Die revidierten Empfehlungen sehen, neben weiteren Änderungen, auch die Ausdehnung des Vortatenkatalogs auf schwere Steuerdelikte vor. Dies bedeutet, dass in Zukunft Banken, Versicherer und andere Finanzintermediäre bei entsprechenden Verdachtsmomenten die nationale Geldwäschereimeldestelle – in Liechtenstein die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) – informieren müssen. Diese wiederum wird unter Umständen verpflichtet sein, die Informationen an ausländische Meldestellen weiterzuleiten. 

Die Europäische Kommission hat nach Bekanntgabe der neuen Empfehlungen der FATF mitgeteilt, den EU-Rechtsrahmen umgehend zu aktualisieren und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Der für Herbst 2012 in Aussicht gestellte Entwurf für die 4. EU-Geldwäschereirichtlinie wurde aber bislang nicht publiziert. In Liechtenstein verfolgen die Regierung, die Finanzmarktaufsicht, der Bankenverband und die FIU die Entwicklungen aufmerksam und prüfen, ob und in welcher Form es diesbezüglich Handlungsbedarf für den Finanzplatz gibt.

 

Abänderung des Steuergesetzes

Die Regierung Liechtensteins hat mit dem BuA Nr. 47/2012 betreffend das Massnahmenpaket II zur Sanierung des Landeshaushaltes u.a. Anpassungen des Steuergesetzes vorgeschlagen. Die entsprechende Vorlage beinhaltet unter anderem die Empfehlung zur Entkopplung des Eigenkapitalzinsabzuges vom Sollertrag im Bereich der Ertragsbesteuerung von juristischen Personen. Ausserdem soll es künftig nicht mehr möglich sein, durch den Eigenkapitalzinsabzug einen Verlustvortrag zu generieren. Die Regierung hat am 12. Oktober 2012 zur Abänderung des Steuergesetzes einen entsprechenden Vernehmlassungsbericht und einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Der Landtag hatte Teile der Vernehmlassungsvorlage in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2012 zu behandeln.

 

Gruppenanfragen nach Art. 26 OECD-Musterabkommen

Die OECD hat am 18. Juli 2012 einen neuen Standard im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 26 OECD-Musterabkommen verabschiedet und in ihrem Kommentar zum Musterabkommen veröffentlicht. Danach sollen künftig im Rahmen von DBA nach internationalem Standard nicht mehr nur Anfragen im Einzelfall, sondern auch sogenannte Gruppenanfragen möglich sein. Die Definition einer Gruppe erfolgt dabei nicht anhand feststehender Begriffsmerkmale, sondern lehnt sich an Beispielsfälle an, welche die OECD gebildet hat und die sich durch bestimmte Verhaltensmuster kennzeichnen, die beispielsweise auf nicht steuerkonformes Verhalten hindeuten können. Der neue Standard wird künftig auch von Liechtenstein im Rahmen bestehender DBA nach OECD-Standard (und nach Umsetzung im nationalen Steueramtshilfegesetz) zu beachten sein.

 

Schaffung eines neuen AIFM-Gesetzes

Zwecks Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in nationales Recht hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein am 19. Dezember 2012 ein neues Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) verabschiedet. Dieses neue Gesetz wird nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 22. Juli 2013 in Kraft treten und das bisherige IUG aufheben. Am 29. Januar 2013 hat die Regierung bereits die dazugehörige Verordnung (AIFMV) verabschiedet.

Damit begibt sich Liechtenstein auf noch unbekanntes Terrain. Bislang fielen mit Ausnahme der «UCITS-Fonds» alle übrigen Fonds unter eine nationale Regelung und konnten somit eigenständig reguliert werden (im Fürstentum Liechtenstein bisher durch das IUG). Die AIFM-Richtlinie der EU zur Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds wurde am 1. Juli 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie möchte die EU den jüngsten Entwicklungen und den heutigen Gegebenheiten auf den Finanzmärkten Rechnung tragen. Sie setzt den Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIF), die nicht unter die UCITS-Richtlinie fallen und erheblichen Risiken unterliegen, einen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen.

Im Gegenzug sollen unter dieser Richtlinie in Zukunft auch AIF in den Genuss des EU-Passes kommen, das heisst, alternative Investmentfonds dürfen durch reine Notifikation im EWR-Ausland vertrieben werden. 

Das liechtensteinische Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) wird wesentliche Neuerungen für das Geschäft mit alternativen Investmentfonds mit sich bringen. Mit der Einführung des europäischen Passes für die Verwalter soll einerseits der Wettbewerb gefördert und die Kosten gesenkt, andererseits aber auch ein Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems geleistet werden. Über gesteigerte Offenlegungs- und Reportingpflichten des Verwalters (AIFM) gegenüber den Anlegern und der Aufsicht sowie über organisatorische Anforderungen an den AIFM soll ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anleger sichergestellt werden. Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der Verwahrstellen werden umfassend geregelt, wobei grundsätzlich nicht mehr nur eine Bank Verwahrstelle sein kann. Es sollen liechtensteinische AIFM und AIF – bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus – innerhalb des EWR und darüber hinausgehend grenzüberschreitend tätig bzw. aufgelegt und vermarktet werden (EU-Pass). Zugleich sollen Risiken für den Finanzmarkt durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb minimiert werden.

Mit diesem neuen Gesetz und dem bereits am 1. August 2011 in Kraft getretenen UCITSG soll der Fondsstandort Liechtenstein sowohl für OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; Wertpapierfonds) als auch für alternative Investmentfonds (AIF wie z.B. Private Equity Fonds, Hedgefonds, Immobilienfonds etc.) insbesondere für ausländische Fondsinitiatoren und deren Verwalter attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Fonds- und Finanzplatzes zu sichern. Damit bietet diese Gesetzesvorlage eine grosse Chance zur Förderung des Fondsplatzes Liechtenstein.

 

US-Steuergesetzgebung: Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben die USA ein Gesetz geschaffen, das ausländische Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions; FFI) vertraglich dazu verpflichtet, ihre US-Kunden zu identifizieren und deren Vermögen und Erträge der US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) offenzulegen. Die USA versuchen so, hinsichtlich der US-Personen ein lückenloses System für einen weltweiten Informationsaustausch einzuführen und ein höheres Mass an Steuertransparenz zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, sieht das Gesetz die Einführung einer 30-prozentigen Strafsteuer auf alle US-Zahlungsströme (Dividenden, Zinsen, Verkaufserlöse aus US-Wertschriften etc.) vor. Auf die Erhebung dieser Steuer wird verzichtet, falls die Finanzinstitute die Vereinbarung unterschreiben und so den Status eines «teilnehmenden FFI» erlangen.

Ein teilnehmendes FFI muss sämtliche Konten, die direkt oder indirekt von US-Personen gehalten werden, identifizieren und dokumentieren. Dabei gilt es insbesondere festzustellen, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist. Aus der Überprüfung ergeben sich drei Kategorien von Kunden:

  1. US Accounts: Dabei handelt es sich um jene Kundenbeziehungen mit US-Personen, die entweder bereits unter dem Qualified-Intermediary-Regelwerk (QI) offengelegt sind oder die aufgrund von Indizien (z.B. Geburtsort in den USA) als US-Personen qualifiziert werden können.
  2. Non US Accounts: Dies sind Kundenbeziehungen mit Personen, die aufgrund der Überprüfung nicht als US-Personen eingestuft werden. Zudem können Konten (auch US Accounts), die einen durchschnittlichen monatlichen Saldo von weniger als USD 50'000 haben (sog. Small Accounts), ebenfalls als «Non US Accounts» qualifiziert werden. 
  3. Recalcitrant Accounts (Aufmüpfiger): Dabei handelt es sich um Beziehungen zu Kunden, bei denen Indizien auf US Accounts hinweisen, die aber die erforderlichen Dokumente nicht erbringen oder verweigern. Bei diesen Kunden wird eine 30-prozentige Strafsteuer auf praktisch alle Transaktionen mit US-Vermögenswerten erhoben. Die USA verlangen, dass die teilnehmenden FFI solche Kunden nicht weiter betreuen.

FATCA reicht somit erheblich weiter als das – auch weiterhin geltende – QI-Regime. Bei diesem geht es grundsätzlich darum, sicherzustellen, dass US-Wertschriften korrekt besteuert werden. FATCA hingegen verlangt von einem teilnehmenden FFI, dass es seine US-Kunden identifiziert und deren Gesamtvermögen und Erträge dem IRS offenlegt. Davon werden nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften und andere Strukturen betroffen sein.

Die VP Bank plant, «teilnehmendes FFI» zu werden. Auf diese Weise kann sie vor allem den Status quo für Non-US-Kundenbeziehungen beibehalten. Auch kann vermieden werden, von anderen teilnehmenden FFI mit der 30-prozentigen US-Quellensteuer bestraft zu werden. Wer mit unkooperativen FFI zusammenarbeitet, läuft Gefahr, den Status als teilnehmendes FFI zu verlieren.

Noch liegen die Ausführungsbestimmungen zu FATCA nicht vollständig vor (obschon die sog. «final regulations» am 17. Januar 2013 publiziert wurden), und einige Staaten haben bereits erklärt, mit den USA bilaterale Verträge abschliessen zu wollen, die eine vereinfachte Umsetzung der FATCA-Vorgaben mit sich bringen würden. Von diesen bilateralen Verträgen (sog. IGA / Intergovernmental Agreements) sind derzeit zwei Modelle bekannt (Modell 1 oder auch EU-5-Modell; Modell 2 Schweiz/Japan). Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist bestrebt, mit den USA ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Januar 2014 sind allerdings noch zahlreiche Fragen zu klären.

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein