Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden

Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Namenaktien A der Mutter­gesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund der Börsengesetzgebung, insbesondere des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapier­firmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapier­firmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichtssystems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wert­papierfirmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geld­wäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismus­finanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereiartikel – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

Zahlungsdienstegesetz (ZDG);

Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);

Investmentunternehmensgesetz (IUG);

Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);

Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);

Wertpapierprospektgesetz (WPPG);

Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanz­instrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);

Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahme­gesetz; ÜbG);

Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungs­gesetz; SAG);

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarkt­regulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die EU beabsichtigt mit ihrer Verordnung 2016/679, den Datenschutz bei der Bearbeitung von Daten natürlicher Personen europaweit zu vereinheitlichen. Es werden ins­besondere Informations- und Auskunftspflichten verstärkt sowie umfassende neue Dokumentationsverpflichtungen eingeführt. Die Verarbeiter haben den Aufsichtsbehörden jederzeit auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, die bestehenden Vorgaben zu erfüllen (Verarbeitungsverzeichnis, System- und Prozessbeschreibungen). Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden werden ausgebaut und die Sanktionsdrohungen massiv erhöht. Die DSGVO wurde in Liechtenstein im Rahmen einer Totalrevision des Datenschutzgesetzes mit dem LGBl. 2018 Nr. 272 umgesetzt (Publikation per 7. Dezember 2018) und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

 

Einlagensicherungs-Richtlinie

Mit der Einlagensicherungs-Richtlinie sollen Kunden einen verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen erhalten und dadurch deren Vertrauen in die Finanzstabi­lität im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gestärkt werden. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Einlagen­sicherungs- und Anlegerentschädigungsstiftung SV (EAS Liechtenstein). Die neuen Vorgaben erfordern eine umfassendere und präziser festgelegte Deckung sowie kürzere Erstattungsfristen. Ein deutlicher Ausbau des operativen Betriebes der EAS ist absehbar.

Aus Sicht der Bank ist den Kunden jährlich ein Informationsblatt mit Angaben zur Einlagensicherung zur Verfügung zu stellen. Auch sind Kontoauszüge betroffener ­Konten mit entsprechenden Informationshinweisen zu versehen.

Das hierfür neu geschaffene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) wird voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten. 

 

PSD 2

Durch die EU-Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive, PSD 2) wird die bisherige Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG (PSD) der EU aufgehoben.

Die PSD 2 weitet den Anwendungsbereich gegenüber der bisherigen PSD auf Zahlungen mit EU-Drittstaaten sowie in Fremdwährungen aus und bringt erhöhte Transparenz- bzw. Informationspflichten. Auch der Verbraucherschutz und die Sicherheitsanforderungen sollen gestärkt werden. Zudem sieht die Richtlinie die Schaffung zweier weiterer Arten von Zahlungsdienstleistern bzw. Drittanbietern vor: Zahlungsauslösedienstleister sowie Kontoinformationsdienstleister. Diesen müssen die Banken allenfalls mittels spezieller Schnittstellen Zugang zu Kundenkonten gewähren.

Die PSD 2 ist noch im EWR-Übernahmeverfahren. Sie soll in Liechtenstein angesichts des gewünschten Passportings für Zahlungsdienstleister aus dem EU-Raum mittels nationaler Vorabübernahme durch den Erlass eines neuen, total revidierten Zahlungsdienstegesetzes (ZDG), das voraussichtlich am 1. Oktober 2019 in Kraft treten soll, umgesetzt werden.

 

Zahlungskonten-Richtlinie

Am 23. Juli 2014 hat die EU die Richtlinie 2014/92/EU ­(Zahlungskonten-Richtlinie) verabschiedet. Diese umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grund­legenden Funktionen (sog. Basiskonto), um allen berechtigten Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu garantieren (Stichwort «Financial Inclusion»);

Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für ­Zahlungskonten (Entgeltinformationen und Entgelt­aufstellung sowie Vergleichswebsite);

Bereitstellung eines Zahlungskontowechsel-Services durch die Banken.

Die EU-Richtlinie ist noch im EWR-Übernahmeverfahren. Sie soll in Liechtenstein durch die Schaffung eines neuen Zahlungskontengesetzes (ZKG) umgesetzt werden.

 

Blockchain-Gesetz (VTG)

Mitte November 2018 endete die Vernehmlassung zur «Schaffung eines Gesetzes über auf vertrauenswürdigen Technologien (VT) beruhende Transaktionssysteme ­(Blockchain-Gesetz; VT-Gesetz; VTG)».

Mit dem Gesetz soll geklärt werden, welche Anforderungen für wichtige Tätigkeiten auf Blockchain-Systemen gelten, um einerseits den Kundenschutz zu verbessern und andererseits mögliche Reputationsrisiken für Liechtenstein zu reduzieren.

Liechtenstein ist eines der ersten Länder, das mit dem VTG versucht, einen regulatorischen Rahmen für Blockchain-Anwendungen zu schaffen. Der Zeitpunkt der Umsetzung ist noch offen.

 

Mortgage Credit Directive (MCD)

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU; MCD) trat in der EU am 20. März 2014 in Kraft und ergänzt die bestehenden Richtlinien zum Konsumentenschutz, zur irreführenden und vergleichenden Werbung sowie zu unlauteren Geschäftspraktiken im Bereich der Wohn­immobilienkredite. Die Richtlinie sorgt für bessere ­Verbraucherinformationen über Hypothekar- und ähnliche Kreditprodukte und zielt auf die Errichtung eines Binnenmarktes für Wohnimmobilienkredite ab. 

Die MCD ist noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen worden und befindet sich im Übernahmeprozess. Um in Liechtenstein eine fristgerechte Umsetzung zu ermöglichen, ist geplant, die Vernehmlassung zur Umsetzung der MCD (Schaffung eines Hypothekar- und Immo­bilienkreditgesetzes, HIKRG) voraussichtlich Anfangs 2019 vorzunehmen. Das Inkrafttreten des HIKRG ist für den 1. Januar 2020 vorgesehen. 

 

European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die G20-Länder, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollen. Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf (European Market Infrastructure Regulation, EMIR). Die EMIR-Pflichten sind in der EU bereits in Kraft.

Die Hauptverordnung wurde per 1. Juli 2017 in das EWR-Abkommen übernommen. Aufgrund der Übernahmebeschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Mai 2018 wurden die gesetzlichen Grundlagen von EMIR per 1. Juni 2018 weitgehend anwendbar. Die unterschiedlichen Pflichten aus EMIR sind nach Ablauf unterschiedlicher Übergangsfristen nunmehr in allen EWR-­Ländern einzuhalten. Der Zeitpunkt zur Übernahme der Besicherungspflichten (Del. VO 2016/2251) in das EWR-­Abkommen ist weiterhin offen.

 

Aktionärsrichtlinie II und Durchführungsverordnung

Am 3. September 2018 hat die EU die Durchführungsverordnung 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie 2007/36/EG, die zuletzt am 17. Mai 2017 abgeändert wurde, erlassen. Diese Durchführungsverordnung umfasst im Wesentlichen folgende Themen:

Standardisierte Formate für die Informationsübermittlung durch Intermediäre und Emittenten sowie für den Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität der Aktionäre; und 

Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte im Hinblick auf Hauptversammlungen sowie Mitteilungen über Unternehmensereignisse an den Intermediär bzw. Aktionär.

Der Umsetzungsbedarf sowie der Zeitplan sind in Abklärung.

 

Gesetz über das Verzeichnis wirtschaftlicher Eigen­tümer inländischer Rechtsträger (VwEG)

Um weiterhin die Richtlinienkonformität zu gewährleisten und den internationalen Marktzugang zu sichern, wurde insbesondere zur Umsetzung der Art. 30 und 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (RL 2015/849/EU) das Gesetz über das Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) geschaffen (LGBl.2019 Nr. 8).

Das Verzeichnis, das Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern inländischer Gesellschaften oder sonstiger juristischer Personen sowie Treuhänderschaften im Sinne des Art. 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie enthält, soll vom Amt für Justiz geführt werden. Zudem nennt das Gesetz Pflichten von inländischen Rechtsträgern und Sorgfaltspflichtigen sowie Bestimmungen über den Datenschutz (Datenverarbeitung und Offenlegung der Daten). Das Inkrafttreten wird gleichzeitig mit der Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 ins EWR-Abkommen erfolgen. 

 

Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO)

Am 5. Dezember 2018 ist die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in erster Lesung im Landtag behandelt worden (BuA 102/2018). Mit dieser Vorlage soll dem in der Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahre 2014 konstatierten Mangel an Effekti­vität entgegengewirkt werden. Der Entwurf umfasst ins­besondere die Ausweitung des Vortatenkatalogs auf alle Delikte, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, die Erhöhung des Strafrahmens bei qualifizierten Tatbeständen und die Erweiterung des Geldwäscherei­tatbestandes auf ersparte Aufwendungen. Zudem soll durch Anpassungen in der Strafprozessordnung die ­Möglichkeit geschaffen werden, eine Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht und eine Verurteilung auch in Abwesenheit des Angeklagten zu ermöglichen.

 

Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)

Auf europäischer Ebene ist 2020 die 5. Geldwäscherei-Richt­linie zu implementieren. Dabei werden unter anderem der Kreis der Verpflichteten und der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert, verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko definiert und der ­Ausbau der Befugnisse zentraler Meldestellen festgelegt. Es sind zentrale Register oder elektronische Datenabrufsysteme einzurichten, welche die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in einem EU/EWR-Staat Zahlungskonten und Bankkonten oder Schliessfächer innehaben oder kontrollieren. Als Mitglied des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) muss Liechtenstein die Umsetzung sämtlicher in der Richtlinie vorgesehenen Mindestanfor­derungen sicherstellen.

 

Market Abuse Regulation (MAR)

Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung Nr. 596/2014; Market Abuse Regulation/MAR) wurde 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt in den EU-Staaten seit 2016. Ziel der Bestimmung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Insidergeschäfte, die Offenlegung von Insiderinfor­mationen und Marktmanipulationen sowie die Ergreifung von Massnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Damit sollen die Marktintegrität und der Anlegerschutz gestärkt werden. In Liechtenstein wird die MAR nach der Übernahme in das EWR-Abkommen voraussichtlich im Jahr 2019 zusammen mit der nationalen Umsetzung Geltung erlangen. Das geltende Marktmissbrauchsgesetz soll abgelöst werden. Die VP Bank hat zur Erfüllung der Anforderungen ihre Systeme und Abläufe angepasst und wird die getroffenen Massnahmen weiter optimieren.

 

Automatischer Informationsaustausch

Liechtenstein hat per 1. Januar 2016 den Automatischen Informationsaustausch (AIA) eingeführt. Das erste AIA-­Reporting ist 2017 für die Meldeperiode 2016 und dann in den Folgejahren entsprechend erfolgt.

Ab dem 1. Januar 2019 werden die entsprechenden Daten mit 108 AIA-Partnerstaaten ausgetauscht.

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein