Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, Erläuterungen zum Risikomanagement

Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 FL-BankV

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Grundlagen

Buchführung, Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie des liechtensteinischen Bankengesetzes und der zugehörigen Verordnung.

 

Erfassung der Geschäftsvorfälle

Sämtliche Geschäftsvorfälle werden gemäss den festgelegten Bewertungsgrundsätzen am Abschlusstag in den Büchern der Bank erfasst. Termingeschäfte werden bis zum Erfüllungs- bzw. Valutatag unter den Ausserbilanz­geschäften ausgewiesen.

Erträge und Aufwendungen in fremden Währungen werden zu den jeweiligen Tageskursen, Aktiven und Passiven zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechnet. Die aus der Bewertung resultierenden Kursgewinne und -verluste werden erfolgswirksam verbucht.

Abschlüsse in Fremdwährung von ausländischen Niederlassungen werden zum Tageskurs des Bilanzstichtages (Bilanzpositionen) bzw. zum Jahresdurchschnittskurs (Erfolgsrechnungspositionen) umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam verbucht.

 

Flüssige Mittel, Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnoten­banken zugelassen sind, Forderungen gegenüber ­Banken, Verbindlichkeiten

Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert abzüglich eines allenfalls noch nicht verdienten Diskonts bei Geldmarkt­­papieren. Für erkennbare Risiken werden Wertberichti­gungen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips gebildet. Einzel- und pauschale Wertberichtigungen werden direkt mit den betreffenden Bilanzpositionen verrechnet.

Zinsen, die mehr als 90 Tage ausstehend sind, werden zurückgestellt und erst nach deren Bezahlung in der Erfolgsrechnung verbucht.

 

Forderungen gegenüber Kunden

Forderungen gegenüber Kunden werden zu den Nominal­werten abzüglich allfälliger Wertberichtigungen bilanziert. Eine Forderung wird als wertbeeinträchtigt erachtet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass nicht der gesamte gemäss Vertrag geschuldete Betrag einbringbar ist.

Eine Wertberichtigung wird als Herabsetzung des Buch­wertes einer Forderung auf den voraussichtlich realisierbaren Wert in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen werden demgegenüber Rückstellungen für Kredit­risiken gebildet. Zusätzlich zu den Einzelwertberichtigungen bildet die VP Bank AG pauschalierte Einzelwertberichtigungen sowie Pauschalwertberichtigungen zur Abdeckung von latent vorhandenen Kreditrisiken.

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen.

 

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzins­liche Wertpapiere

Die Handelsbestände an Wertpapieren und Edelmetallen sind zum Kurswert des Bilanzstichtages bewertet.

Bestände an Wertpapieren und Edelmetallen des Umlauf­vermögens werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet, die festverzinslichen Wertpapiere teilweise auch nach der Accrual-Methode. Bei der Accrual-Methode wird das Agio beziehungsweise Disagio über die Laufzeit bis zum Endverfall abgegrenzt. Zinsenbezogene realisierte Gewinne oder Verluste aus vorzeitiger Veräusserung oder Rückzahlungen werden über die Restlaufzeit (d.h. bis zur ursprünglichen Endfälligkeit) abgegrenzt. Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapie­ren sind in der Position «Zins­ertrag» enthalten, Dividendenerträge in der Position «Laufende Erträge aus Wertpapieren». Kurserfolge werden in der Position «Erfolg aus Finanz­geschäften» aus­gewiesen.

 

Beteiligungen

Als Beteiligungen werden im Eigentum der Bank befind­liche Beteiligungstitel von Unternehmen, die eine Minder­heits­beteiligung darstellen und die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, bilanziert. Die Betei­ligungen sind zu Anschaffungswerten abzüglich betriebswirtschaftlich erforderlicher Wertberichtigungen bewertet.

 

Anteile an verbundenen Unternehmen

Als Anteile an verbundenen Unternehmen werden die bestehenden Mehrheitsbeteiligungen der VP Bank AG bilanziert. Anteile an verbundenen Unternehmen sind zu Anschaffungswerten abzüglich betriebswirtschaftlich erforderlicher Wertberichtigungen bewertet.

Im Rahmen der publizierten Konzernrechnung werden diese verbundenen Unternehmen voll konsolidiert.

 

Immaterielle Anlagewerte

Werthaltige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Installation von Software werden aktiviert und linear über die geschätzte Nutzungsdauer von drei bis sieben Jahren abgeschrieben. Selbst erarbeitete im­ma­te­rielle Werte werden nicht bilanziert. Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet.

 

Sachanlagen

Die Sachanlagen umfassen Bankgebäude, andere Liegenschaften, Mobiliar und Maschinen sowie EDV-Anlagen. Die Investitionen in neue und bestehende Sachanlagen werden aktiviert und zu Anschaffungskosten bewertet. Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet.

Bei der Folgebewertung werden die Sachanlagen zum Anschaffungswert abzüglich der kumulierten Abschreibungen bilanziert. Die Abschreibungen werden planmässig über die geschätzte Nutzungsdauer (Bankgebäude und andere Liegenschaften: 25 Jahre; Mobiliar und Maschinen: 8 Jahre; EDV-Anlagen: 3 Jahre; Software: 3 bis 7 Jahre) vorgenommen. Die Werthaltigkeit der Sachanlagen wird jährlich überprüft.

 

Sonstige Vermögensgegenstände, sonstige Verbindlichkeiten

Die sonstigen Vermögensgegenstände bzw. sonstigen Verbindlichkeiten beinhalten die positiven bzw. negativen Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigengeschäften sowie aus OTC-Kontrakten bei Kunden­geschäften. Ausserdem enthalten diese Positionen die Salden aus diversen Abrech­nungs- und Abwicklungskonten.

 

Wertberichtigungen und Rückstellungen

Für alle erkennbaren Risiken bestehen nach dem Vorsichts­prinzip gebildete Wertberichtigungen und Rückstellungen. Einzel- und pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken und Kunden sowie auf Hypothekarforderungen werden direkt von den entsprechenden Aktivposi­tionen abgezogen. Für Forderungen, die einem Länderrisiko unterliegen, können Rückstellungen nach dem Vorsichtsprinzip gebildet werden.

 

Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken

Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind vor­sorglich gebildete Reserven zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank. Sie werden im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz als separate Position angeführt. Änderungen werden in der Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

 

Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen, Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen

Der Ausweis in der Ausserbilanz erfolgt zum Nominalwert. Für latente Ausfall­risiken bestehen in der Bilanz pauschale Rückstellungen.

 

Geldflussrechnung

Durch die Pflicht, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, ist die VP Bank AG vom Ausweis der Geldfluss­rechnung befreit (Art. 24l FL-BankV). Die konsolidierte Geldflussrechnung der VP Bank Gruppe ist Teil der konso­lidierten Jahresrechnung.

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es sind keine für das Geschäftsjahr 2018 wesentlichen bilanz- oder erfolgswirksamen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu verzeichnen.

 

Erläuterungen zum Risikomanagement

Die Grundvoraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und den anhaltenden Erfolg der VP Bank AG, Vaduz, bildet ein angemessenes Risiko­management. Unter «angemessen» ist zu verstehen, dass sich die VP Bank AG als wert­orientier­tes Unternehmen zwar bewusst mit Finanz­risiken, operationellen Risiken und Geschäftsrisiken ausein­ander­setzt, dabei jedoch Wachstum durch Innovationen und Initiativen nicht verhindert, sondern Gewinnpotenziale realistisch einschätzt und realisiert.

Die Grundsätze zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung der Finanzrisiken, operationellen Risiken und Geschäftsrisiken gelten für die VP Bank AG gleicher­massen wie für die Tochtergesellschaften und entsprechen exakt dem Risikomanagement und dem Rahmen­werk der VP Bank Gruppe, weshalb an dieser Stelle auf die Erläuterungen zum Risikomanagement der VP Bank Gruppe auf Seite 118 ff. hingewiesen wird.