Bericht der Revisionsstelle zur Prüfung der ­konsolidierten Jahresrechnung

An die Generalversammlung der VP Bank AG, Vaduz

 

Prüfungsurteil

Wir haben die konsolidierte Jahresrechnung der VP Bank AG und ihrer Tochtergesellschaften (die Gruppe) – bestehend aus der konsolidierten Erfolgsrechnung, der konsolidierten Gesamtergebnisrechnung, der konsolidierten Bilanz, der ­konsolidierten Eigenkapitalentwicklung und der konsolidierten Geldflussrechnung sowie dem Anhang für das zum 31. Dezember 2018 endende Jahr, einschliesslich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden ­(Seiten 101 bis 172) – sowie den konsolidierten Jahresbericht per 31. Dezember 2018 (Seiten 97 bis 100) geprüft.

Nach unserer Beurteilung vermittelt die konsolidierte Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gruppe zum 31. Dezember 2018 sowie deren Ertragslage und Cashflows für das dann endende Jahr in Übereinstimmung mit den Inter­national Financial Reporting Standards (IFRS) und entspricht dem liechtensteinischen Gesetz.

 

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt «Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung» unseres Berichts weitergehend beschrieben.

Wir sind von der Gruppe unabhängig in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen des Berufsstands sowie dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code), und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

 

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sach­verhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Für jeden nachfolgend aufgeführten Sachverhalt ist die Beschreibung, wie der Sachverhalt in der Prüfung behandelt wurde, vor diesem Hintergrund verfasst.

Den im Berichtsabschnitt «Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung» beschriebenen Verantwortlichkeiten sind wir nachgekommen, auch in Bezug auf diese Sachverhalte. Dementsprechend umfasste unsere Prüfung die Durchführung von Prüfungshandlungen, die als Reaktion auf unsere Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung geplant wurden. Das Ergebnis unserer Prüfungshandlungen, einschliesslich der Prüfungshandlungen, welche durchgeführt wurden, um die unten aufgeführten Sachverhalte zu berücksichtigen, bildet die Grundlage für unser Prüfungs­urteil zur konsolidierten Jahresrechnung.

 

Einführung von Wertminderungen nach IFRS 9 «Finanzinstrumente» per 1. Januar 2018

Prüfungssachverhalt

Die Gruppe hat per 1. Januar 2018 erstmalig die Bestimmung zur Erfassung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 angewendet. Aus der Erstanwendung resultierten um CHF 2.3 Mio. (vor Steuern) geringere Wertberichtigungen für Kreditrisiken, welche per 1. Januar 2018 zugunsten des Eigenkapitals aufgelöst wurden.

Bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen führte die Gruppe das Modell der erwarteten Kreditverluste (Expected Credit Loss: «ECL») ein, welches alle erwarteten Verluste aus Kreditrisiken für die nächsten zwölf Monate (Stufe 1) beziehungsweise über die Gesamtlaufzeit (Stufen 2 und 3) der betroffenen Finanzinstrumente erfasst. Die Berechnung der erwarteten Verluste ist dabei abhängig von Modellannahmen für Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote und Diskontsatz sowie der Zuordnung zu den Stufen 1 bis 3. IFRS 9 verlangt zudem, dass im Rahmen der Bewertung der ECL die Informationen über vergangene Ereignisse, aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Bedingungen, die ohne übermässigen Aufwand zum Abschlussstichtag verfügbar sind, berücksichtigt werden. 

Die neuen Bestimmungen zur Erfassung von Wertverminderung umfasst sämtliche Positionen auf der Aktivseite der Bilanz und Ausserbilanz, die einem potenziellen Kreditrisiko unterliegen und nicht bereits erfolgswirksam zu Fair Value bilanziert werden. Die Aktivbestände per 1. Januar 2018 bestehen aus Flüssige Mittel (CHF 3.6 Mrd.), Forderungen gegenüber Banken und Kunden (CHF 6.5 Mrd.), Finanzinstrumente bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten (CHF 2.2 Mrd.) sowie weiteren Aktiv- und Ausserbilanzposten (CHF 0.2 Mrd.). 

Aufgrund der inhärenten Unsicherheiten über zukünftige Ereignisse haben Schätzungen und Beurteilungen der Geschäftsleitung einen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des ECL Modells. Aufgrund dieser Ermessensspielräume sowie der Komplexität bei der erstmaligen Anwendung stellt dies einen besonders wichtigen Prüfungssachverhalt dar. Betreffend der Bewertung der Forderungen gegenüber den Kunden verweisen wir auf den nachfolgenden besonders wichtigen Prüfungssachverhalt.

Die Gruppe beschreibt die Änderungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen bezüglich Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 auf Seiten 110 bis 111 des Geschäftsberichts. Zudem verweisen wir auf die Offenlegung auf Seite 137 im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung.

 

Unser Prüfvorgehen

Im Rahmen der Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Erfassung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 beurteilten wir, ob das verwendete ECL Modell zur Berechnung der erwarteten Kreditverluste geeignet ist, die Kreditrisiken der Gruppe im Sinne des Standards zu reflektieren. Wir analysierten ferner die erstmalige Berechnung des ECL Modells sowie die Überleitungsbuchungen und Offen­legungen im Anhang der konsolidierten Jahresrechnung. 

Wir beurteilten ebenso die Prozesse und Kontrollen im Zusammenhang mit den regelmässigen Überprüfungen der Modellparameter. Zudem analysierten wir die Annahmen des Managements hinsichtlich ökonomischer Szenarien sowie deren Wahrscheinlichkeitsgewichtung. 

Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich keine Einwendungen hinsichtlich der erstmaligen Anwendung von Wert­minderungen nach IFRS 9 «Finanzinstrumente».

 

Bewertung der Forderungen gegenüber Kunden

Prüfungssachverhalt

Per 31. Dezember 2018 betragen die Forderungen gegenüber Kunden CHF 6.2 Mrd. oder 50 % der Bilanzsumme der Gruppe, davon entfallen CHF 3.2 Mrd. auf Hypothekarforderungen und CHF 3.0 Mrd. auf Übrige Forderungen.

Forderungen gegenüber Kunden werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung der Ausleihungen entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich erfasster Wertminderungen. 

Zur Bestimmung von Wertminderungen verwendet die Gruppe – wie im vorhergehenden Prüfungssachverhalt erläutert – das Modell der erwarteten Kreditverluste (Expected Credit Loss: «ECL»). Die Forderungen gegenüber Kunden werden im Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung der Stufe 1 des ECL Modells zugewiesen. Wenn Forderungen gegenüber Kunden eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung aufweisen, werden diese in die Stufe 2 transferiert. Liegt ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vor, werden die Forderungen gegenüber Kunden der Stufe 3 zugewiesen.

Bei der Zuweisung zu den verschiedenen Stufen und der Bestimmung der Wertminderung sind Schätzungen vorzunehmen, welche mit wesentlichen Ermessenspielräumen verbunden sind und je nach Beurteilung variieren können.

Aufgrund der inhärenten Ermessensspielräume und der wesentlichen Bedeutung der genannten Bilanzposition stellt deren Bewertung einen besonders wichtigen Prüfungssachverhalt dar.

Die Gruppe beschreibt ihre Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu den Forderungen gegenüber Kunden auf Seite 110 bis 111 des Geschäftsberichts. Zudem verweisen wir auf die Anmerkungen zu den Kreditrisiken im Kapitel «Risiko­management der Gruppe» (Seiten 133 bis 136) und auf die Anmerkungen 16 im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung (Seiten 148 bis 150).

 

Unser Prüfvorgehen

Wir beurteilten die Prozesse und Kontrollen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und -überwachung sowie der Identifikation und Berechnung von Wertberichtigungen. Dies umfasste auf Basis einer Stichprobe die Prüfung der Werthaltigkeit von Kreditengagements auf Einzelbasis sowie die Beurteilung der verwendeten Verfahren und Annahmen bei der Bemessung von Wertberichtigungen. Weitere Prüfungshandlungen umfassten die Analyse der Zuweisung der einzelnen Kreditengagements zu den verschiedenen Stufen im ECL Modell, die Beurteilung der angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie die Prüfung der Offenlegungen im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung.

Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich keine Ein­wendungen hinsichtlich der Bewertung der Forderungen gegenüber Kunden.

 

Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen für Rechtsrisiken

Prüfungssachverhalt

Die Gruppe ist im Rahmen des normalen Geschäftsganges in verschiedene rechtliche, regulatorische und administrative Verfahren involviert, die aufgrund des nominellen Streitwerts wesentliche Auswirkungen auf die Gruppe haben könnten. 

Die Gruppe bildet für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, dass solche Verfahren eine finanzielle Verpflichtung oder einen Verlust nach sich ziehen werden, höher einschätzt als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall ist. In vereinzelten Fällen, in welchen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, dies beispielsweise aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern eine Eventualverbind­lichkeit ausgewiesen. 

Die Erfassung und Bewertung der Rückstellungen sowie die Bestimmung und Offenlegung von Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf Rechtsrisiken erfordert ein erhebliches Mass an Ermessen. 

Die Gruppe beschreibt ihre Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu den Rückstellungen für Rechtsrisiken auf Seite 113 des Geschäftsberichts. Zudem verweisen wir auf die Anmerkungen 9 (Seite 144) und 33 (Seiten 156 und 157) im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung.

 

Unser Prüfvorgehen

Wir beurteilten die Prozesse und Kontrollen im Zusammenhang mit der Identifikation, Evaluierung und Bewertung von potenziellen Verpflichtungen aus Rechtsrisiken. Beim Vorliegen von Ermessensaspekten und juristischen Interpretationen begutachteten wir die rechtlichen Analysen und erforderlichen Einschätzungen von externen Anwälten, um die von der Gruppe gemachten Analysen zu erhärten. Ferner beurteilten wir die Offenlegung der Rückstellungen und Eventualverbindlich­keiten. 

Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich keine Einwendungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen für Rechtsrisiken.

 

Übrige Informationen im Geschäftsbericht

Der Verwaltungsrat ist für die übrigen Informationen im Geschäftsbericht verantwortlich. Die übrigen Informationen umfassen alle im Geschäftsbericht dargestellten Informationen mit Ausnahme der konsolidierten Jahresrechnung, der Jahresrechnung und unserer dazugehörigen Berichte.

Die übrigen Informationen im Geschäftsbericht sind nicht Gegenstand unseres Prüfungsurteils zur konsolidierten Jahresrechnung und wir machen keine Prüfungsaussage zu diesen Informationen.

Im Rahmen unserer Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung ist es unsere Aufgabe, die übrigen Informationen zu lesen und zu beurteilen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zur konsolidierten Jahresrechnung oder zu unseren Erkenntnissen aus der Prüfung bestehen oder ob die übrigen Informationen anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf der Basis unserer Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung der übrigen Informationen vorliegt, haben wir darüber zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang keine Bemerkungen anzubringen.

 

Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrates für die ­konsolidierte Jahresrechnung

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung einer konsolidierten Jahresrechnung, die in Übereinstimmung mit den IFRS und den gesetzlichen Vorschriften ein den tatsäch­lichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer konsolidierten Jahresrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäfts­tätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder die Gruppe zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

 

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die konsolidierte Jahresrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – ­falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche ­Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irr­tümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser konsolidierten Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den ISA üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gruppe abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dar­gestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Verwaltungsrat sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Anhang der konsolidierten Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gruppe von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der konsolidierten Jahresrechnung einschliesslich der Angaben im konsolidierten Anhang sowie, ob die konsolidierte Jahresrechnung die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
  • erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb der Gruppe, um ein Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Verwaltungsrat oder dem Audit Committee aus, unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen.

Wir geben dem Verwaltungsrat oder dem Audit Committee auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern zutreffend – damit zusammenhängende Schutzmassnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Verwaltungsrat oder Audit Committee ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünf­tigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

 

Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen

Der konsolidierte Jahresbericht steht im Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung und enthält gemäss unserer Beurteilung keine wesentlichen fehlerhaften Angaben.

Wir empfehlen, die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung zu genehmigen.

 

Ernst & Young AG

Philipp de Boer
dipl. Wirtschaftsprüfer
(Leitender Revisor)

Bruno Patusi
dipl. Wirtschaftsprüfer (CH)

Bern, 28. Februar 2019