Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Liechtenstein

Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Inhaberaktien der Muttergesellschaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effekten­handel und der dazugehörigen Verordnungen erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesellschaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Banken­gesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichts­systems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapier­firmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereiartikel – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG);
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
  • Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
  • Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
  • Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unter­nehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerats­gesetz; FKG);
  • Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG);
  • Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanz­instrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);
  • Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahme­gesetz; ÜbG);
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

Internationale Steuerabkommen

Liechtenstein verpflichtete sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuer­- fragen nach OECD-Standard. Seitdem hat Liechtenstein eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, sowohl Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als auch OECD-konforme Informationsaustausch­­abkommen in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreement; TIEA).

Liechtenstein ist insbesondere bestrebt, das seit dem 17. De­- zember 1996 bestehende Rumpfabkommen zwischen dem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene Steuerfragen zu revidieren und ein OECD-konformes DBA zu vereinbaren. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz wurden im Februar 2015 abgeschlossen, ein Inkrafttreten wird zum 1. Januar 2017 erwartet.

Ferner ist das am 29. Januar 2013 mit Österreich vereinbarte Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern sowie das Protokoll zur Abänderung des bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Auf Basis des Steuer­abkommens wurden sämtliche Vermögenswerte von in Österreich wohnhaften Personen einer Nachversteuerung mittels anonymer Einmalzahlung oder Offenlegung der Kundenbeziehung zum 31. Mai 2014 bzw. 30. Juni 2014 zugeführt. Seit 1. Januar 2014 erfolgt die laufende Besteuerung von Kapitaleinkünften auf tangierten Konten/Depots mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent bzw. mittels freiwilliger Meldung.

Automatischer Informationsaustausch

Mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 hat Liechtenstein aufbauend auf der bisherigen Finanzplatzstrategie sein Commitment zu den anwendbaren OECD-Standards nochmals bekräftigt. Am 21. November 2013 hat Liechtenstein deshalb die Multilaterale Konvention über die gegen­seitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet, die verschiedene Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich regelt (insbesondere den Informationsaustausch). Im Laufe des Jahres 2014 wurden zudem die Bestrebungen in Sachen Steuer­transparenz auf internationaler Ebene weiter voran­getrieben. Die Vielzahl von bilateralen und multilateralen Abkommen soll in Zukunft durch einen einheitlichen Standard für den automatischen Informationsaustausch ersetzt werden. Die Rahmenbedingungen für diese globale Lösung wurden Mitte des Jahres 2014 von der Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD) mit einem Regelwerk zum gemeinsamen Meldestandard festgelegt.

Der Standard besteht aus zwei Komponenten: Zum ersten aus einem sogenannten Competent Authority Agreement (CAA), einem Modellabkommen, das die Basis für den Informationsaustausch bildet und den Informationsumfang, die Übertragungsmodalitäten und die Regeln zur Kooperation beinhaltet. Zum zweiten enthält der Standard einen Common Reporting Standard (CRS) inkl. Anwendungskommentar. Dieser legt die Berichts- und Verfahrensregeln, Einzelheiten zur Kunden­identifikation, die zu rapportierenden Finanzinformationen und die betroffenen Finanzintermediäre fest. Einzelheiten des neuen Standards sind noch offen. Sowohl innerhalb der EU als auch mit weiteren Staaten, zu denen ebenfalls Liechtenstein gehört und die sich als sogenannte «Early Adopters» zur schnellstmöglichen Umsetzung der OECD-Vorgaben verpflichtet haben (Joint Statements vom 19. März 2014 und 1. August 2014), wird der neue Standard ab 2016 Anwendung finden. Liechtenstein hat dies gemeinsam mit 50 weiteren Staaten am 29. Oktober 2014 im Rahmen eines ersten multi­lateralen Abkommens zum automatischen Informationsaustausch vereinbart. Danach werden erstmals die Finanzinformationen des Steuerjahres beginnend ab 1. Januar 2016 massgebend sein und der erste effektive Datenaustausch im Jahr 2017 erfolgen. 

Diverse weitere Staaten, darunter die Schweiz und Singapur, haben angekündigt, dass sich die Umsetzung des OECD-Standards in ihren Ländern um ein Jahr verzögern wird (bis 2018). Gesamthaft muss davon ausgegangen werden, dass der automatische Informationsaustausch spätestens 2018 international umgesetzter Standard sein wird. Er wird die Banken analog FATCA zu umfassenden Review- und Identifikationsmassnahmen der bestehenden Kundenbeziehungen sowie Reportingaufgaben mit allen am Informationsaustausch teilnehmenden Partnerstaaten verpflichten.

Bankenverbands-Richtlinie zur Steuerkonformität

Mit der Richtlinie vom 1. September 2013 haben sich die liechtensteinischen Banken auf einheitliche Mindeststandards in Bezug auf die anzuwendenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Steuerkonformität ihrer Kunden geeinigt. Die entsprechenden Grundsätze gelten fort und verpflichten die Banken, insbesondere bereits vor der Eröffnung einer Kundenbeziehung und der Entgegennahme von neuen Vermögenswerten anhand eines risikobasierten Ansatzes den Hintergrund der Vermögenswerte abzuklären und die Steuerkonformität zu überprüfen.

Ebenfalls in der Richtlinie enthalten sind Restriktionen bei Bartransaktionen. Da Bartransaktionen potenziell geeignet sind, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder andere Steuerdelikte zu fördern, wurden die Vorschriften für Barausgänge generell verschärft. So dürfen Barausgänge im Gegenwert von mehr als CHF 100’000 unter anderem nur zugelassen werden, wenn plausibel ist, dass damit kein Steuerdelikt begangen oder fortgeführt wird. Die Banken sind zudem verpflichtet, für entsprechende Barausgänge besondere Kontrollmechanismen in ihren internen Reglementen vorzu­sehen.

Revision des Steuergesetzes

Das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Steuergesetz wurde im Laufe des Jahres 2014 teilweise revidiert. Neben diversen Konkretisierungen wurden insbesondere Neuregelungen zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger sowie zur Abzugsfähigkeit des Einkaufes in Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge eingeführt.

Zudem sehen die Änderungen neu im Rahmen der Berechnung des modifizierten Eigenkapitals einen zusätzlichen Pauschalabzug von 6 Prozent von sämtlichen Aktiven (exkl. der bereits abgezogenen Werte wie z.B. eigene Anteile, Beteiligungen) vor.

Schliesslich beinhaltet das revidierte Steuergesetz eine gesetzliche Regelung für die Besteuerung realisierter Erträge von thesaurierenden Investmentfonds bei juristischen Personen, die jährlich steuerlich als ausgeschüttet und zugeflossen gelten. Hierdurch soll eine Gleichstellung mit Direktanlagen erfolgen. Steuerfrei bleibt danach das Ergebnis aus Beteiligungspapieren, steuerpflichtig sind Vermögenserträge und Veräusserungsgewinne aus übrigen Kapitalanlagen. Näheres, insbesondere die Anwendung der materiellen Steuerbefrei­ungen bei gemischten Fonds, regelt ein Merkblatt der Liechtensteinischen Steuerverwaltung. Zusätzlich wurden Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen, die Verlustverrechnung aus einer ausländischen Betriebsstätte sowie nach Art. 9 Abs. 3 SteG eine Optionsmöglichkeit auf die stellvertretende Besteuerung der Begünstigungen mit der Vermögenssteuer bei der unwiderruflichen Stiftung, besonderen Vermögenswidmung oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalt geregelt.

Die neuen gesetzlichen Regelungen finden rückwirkend auf die Veranlagung des Steuerjahres 2014 Anwendung.

Zudem hat die Regierung mit Bericht und Antrag (BuA) Nr. 89/2013 vom 22. Oktober 2013 eine zweite Steueramnestie vorgeschlagen, die liechtensteinischen Kunden mit undeklarierten Vermögenswerten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zur Verfügung stehen sollte. Anlässlich der Eintretensdebatte im liechtensteinischen Parlament (Landtag) wurden teilweise Bedenken gegen eine weitere Amnestie geäussert.

Zur Vermeidung der Häufung von Amnestien hat die Regierung mit BuA Nr. 5/2014 vom 28. Januar 2014 die Einführung einer einmaligen straflosen Selbstanzeige nach schweizerischem Modell vorgeschlagen. Danach hat derjenige, welcher eine von ihm begangene strafbare Handlung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes erstmals nach dem 1. Januar 2011 aus eigenem Antrieb anzeigt, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, lediglich die Nachsteuer samt Verzugszins für die vergangenen fünf Jahre zu entrichten. Es wird weder eine Strafe noch ein Zuschlag nach Art. 142 SteG erhoben. Während einer Übergangsfrist bis Ende 2014 stand Personen, die der Ver­mögens- und Erwerbssteuer unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachdeklaration zur Verfügung. Die nachzu­erhebende Steuer wird auf Antrag durch einen Pauschalsteuersatz auf sämtliche nicht deklarierten Vermögenswerte per 1. Januar 2013 festgelegt. Dieser Pauschalsteuersatz beträgt 2.5 Prozent plus Gemeindesteuerzuschlag. Bei einer weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Diese Änderungen wurden vom Landtag am 13. März 2014 verabschiedet. Sie sind rück­wirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei / 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie

Bereits am 16. Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) ihre revidierten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Weiter­verbreitung von Massenvernichtungswaffen verabschiedet. Die revidierten Empfehlungen sehen, neben weiteren Änderungen, auch die Ausdehnung des Vortatenkatalogs auf schwere Steuerdelikte vor.

Dies bedeutet, dass in Zukunft Banken, Versicherer und andere Finanzintermediäre bei entsprechenden Verdachts­momenten die nationale Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) – in Liechtenstein die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) – informieren müssen. Diese wiederum wird unter Umständen verpflichtet sein, die Informationen an ausländische Meldestellen weiterzuleiten. 

Die Europäische Kommission hat nach Bekanntgabe der neuen Empfehlungen der FATF mitgeteilt, den EU-Rechts­rahmen umgehend zu aktualisieren und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Der Entwurf für eine 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie liegt seit Februar 2013 vor. Im Februar 2014 stimmten die zuständigen Fachausschüsse des Europäischen Parlaments dem von der EU-Kommission vorgelegten Richtlinienentwurf zu, in der zweiten Jahreshälfte 2014 erfolgten Detailberatungen mit EU-Kommission und Ministerrat. Mit einem Inkrafttreten der 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie ist nicht vor 2016 zu rechnen. In Liechtenstein verfolgen die Regierung, die Finanzmarkt­aufsicht, der Bankenverband und die FIU die Entwicklungen aufmerksam und prüfen, ob und in welcher Form sich dies­bezüglich Handlungsbedarf für den Finanzplatz ergibt. Mit Beschluss der Regierung vom 30. September 2014 wurde eine Arbeitsgruppe beauftragt, der Regierung bis zum 1. Dezember 2014 einen Vernehmlassungsbericht zur Um­setzung des neuen Standards von Steuerdelikten als Vor­- tat zur Geldwäscherei vorzulegen, welcher insbesondere folgende Neuerungen zu berücksichtigen hat:

  • Erweiterte Vorgaben für die Anwendung des risikobasierten Ansatzes;
  • Ausweitung der Bestimmungen über politisch exponierte Personen (sog. PEPs), welche künftig auch inländische PEPs sowie Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden, einbeziehen. 

Revision des Steueramtshilfegesetzes und des Steueramtshilfegesetzes-USA

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes hat in seinem Peer Review Bericht vom September 2011 sowie im Ergänzungsbericht vom Oktober 2012 gegenüber Liechtenstein die Empfehlung abgegeben, in Amtshilfeverfahren in bestimmten Fällen Ausnahmen von der vorgängigen Benachrichtigung der betroffenen Personen vorzusehen (sog. Geheimverfahren). Mit BuA Nr. 54/2014 vom 6. Mai 2014 wurden die entsprechenden Anpassungsvorschläge zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (SteAHG) und des Steueramtshilfegesetzes-USA (AHG-USA) eingebracht.

Das liechtensteinische SteAHG bzw. das AHG-USA gewährleisten eine umfassende Verfahrenseinbindung betroffener Personen. Da im geltenden liechtensteinischen Amtshilfeverfahren spätestens bei der Anfechtung der Schlussverfügung der Steuerverwaltung Akteneinsicht gewährt werden muss, gibt es derzeit keine Möglichkeit, in Ausnahmefällen Steuer­informationen ohne vorgängige Benachrichtigung der betroffenen Personen der ausländischen Behörde auszuhändigen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird, begrenzt auf jene Fälle von Amtshilfeersuchen, in denen klarerweise die Benachrichtigung betroffener Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, eine Ausnahme von der vorgängigen Benachrichtigung der betroffenen Personen vorgesehen. 

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall von der ausländischen Behörde zu begründen. Kommt die Steuer­verwaltung zu dem Schluss, dass dies erfüllt ist, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Geneh­migung des Vollzugs der Amtshilfe unter Wahrung eines Informationsverbots.

Auch im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens gilt weiterhin der internationale Grundsatz, wonach die zuständige aus­ländische Behörde in erster Linie alle angemessenen, ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen auszuschöpfen hat, bevor der Amtshilfeweg beschritten wird (sog. Subsidiaritätsgrundsatz). Ferner werden die Einzelheiten zur Informationsherausgabe durch den Informationsinhaber, die Rechte der Betroffenen, der Rechtsweg und die Aufhebung des Informationsverbotes geregelt.

Die beschriebene Abänderung des SteAHG sowie des AHG-USA wurden am 5. Juni 2014 im Landtag in 1. Lesung beraten.

US-Steuergesetzgebung / Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Der von den USA erlassene Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) verpflichtet ausländische Finanzinstitute (sog. Foreign Financial Institutions; FFI) vertraglich dazu, ihre in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen Kunden zu identifizieren und deren Vermögen und Erträge gegenüber der US-Steuerbehörde, dem IRS (Internal Revenue Service), offenzulegen.

Die Offenlegungs- und Berichtspflichten, die aus dem genannten Gesetz resultieren, werden im Wesentlichen über bilaterale Abkommen zwischen den USA und dem jeweiligen Zielstaat sichergestellt, die gleichzeitig – zusammen mit einer entsprechenden nationalen Gesetzgebung – die Rechtsgrundlage für die genannten Verpflichtungen darstellen. Das liechtensteinische FATCA-Gesetz wurde am 22. Januar 2015 publiziert. Derzeit kommen weltweit zwei verschiedene Modelle zum Einsatz, die als Intergovernmental Agreements (IGA) bezeichnet werden. Die beiden Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass gemäss dem IGA 1 die FFI ihre Berichtspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erfüllen, die dann ihrerseits die Daten an den IRS weitergeben. Gemäss dem IGA 2 sind hingegen die Berichtspflichten direkt gegenüber dem IRS zu erfüllen. Liechtenstein hat mit den USA ein IGA gemäss dem Modell 1 abgeschlossen, die Schweiz ein solches nach Modell 2.

Die USA versuchen mittels FATCA, hinsichtlich der in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (US-Personen) ein lückenloses System für einen weltweiten Informations­austausch einzuführen und ein höheres Mass an Steuertransparenz zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, sieht FATCA die Einführung einer 30-prozentigen Quellensteuer auf alle US-Zahlungsströme (Dividenden, Zinsen, Verkaufserlöse aus US-Wertschriften etc.) vor. Auf die Erhebung dieser Quellensteuer wird allerdings verzichtet, soweit die entsprechenden Finanzinstitute die ihnen aus der FATCA-Gesetzgebung obliegenden Pflichten erfüllen. Um unter dem FATCA-Regime den Status eines sogenannten «teilnehmenden FFI» (Partici­pating FFI oder Reporting Model 1 / 2 FFI) zu erreichen, muss sich das FFI beim IRS registrieren und erhält eine Global Intermediary Identification Number (GIIN).

Mit dieser GIIN, die in einem zentralen Register des IRS veröffentlicht wird, weist sich das Participating/Reporting FFI zukünftig im Geschäftsverkehr als FATCA-Teilnehmer aus und vermeidet insbesondere, dass bei ihm eingehende US-Zahlungsströme mit einer 30-prozentigen Quellensteuer belastet werden.

Weiter ist die GIIN erforderlich, um die Berichtspflichten (FATCA-Reporting) zu erfüllen und die erforderlichen US-Berichts-Formulare (z.B. US-Forms 8966 / 1042 / 1042-S) ordnungsgemäss einzureichen. Das FATCA-Reporting wird jährlich erfolgen. Es beginnt mit dem Kalenderhalbjahr 2014 (1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014) als Berichtszeitraum, sodass das erste FATCA-Reporting im Jahr 2015 für das Berichtsjahr 2014 erfolgen wird.

Ein Participating/Reporting FFI hat sämtliche Konten, die direkt oder indirekt von US-Personen gehalten werden, zu überprüfen und im Rahmen dieser Überprüfung zu identi­fizieren und zu dokumentieren.

Bei natürlichen Personen als Kontoinhaber werden die folgenden drei Kundenkategorien unterschieden:

  • US Reportable Accounts: Dabei handelt es sich um jene Kundenbeziehungen mit US-Personen, die entweder bereits unter dem Qualified-Intermediary-Regelwerk (QI) als solche offengelegt wurden oder aufgrund der dem Finanzinstitut vorliegenden Daten als US-Person (US-Staatsangehörigkeit, US-Wohnsitz etc.) eingestuft bzw. die aufgrund von nicht widerlegten US-Indizien (z.B. Geburtsort in den USA) als US-Personen qualifiziert werden können;
  • Non US Accounts: Dies sind Kundenbeziehungen mit Personen, die aufgrund der Überprüfung nicht als US-Personen eingestuft werden, da diese in den USA nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind;
  • Recalcitrant Accounts: Dabei handelt es sich um Beziehungen zu Kunden, die aufgrund der vorliegenden Fakten bzw. Indizien als US Reportable Accounts eingestuft wurden und bei denen der Kontoinhaber/Vertragspartner die erforder­lichen Dokumente nicht einreicht. Da aufgrund der Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Gesetzes alle Finanzinstitute im Hinblick auf die Durchführung des FATCA-Reportings von den jeweiligen Geheimhaltungsverpflichtungen befreit werden, werden in Liechtenstein keine Recalcitrant Accounts geführt werden.

Zudem wird sich die VP Bank von Kontoinhabern, bei denen es sich um Gesellschaften oder Rechtsträger (Entitäten) han­- delt, ihren FATCA-Status bestätigen lassen. Bei dieser Kundenkategorie muss die VP Bank AG nur in den Fällen das FATCA-Reporting durchführen, in denen sich die Gesellschaft oder der Rechtsträger als sogenannte «Passive NFFE with US Controlling Persons» identifiziert.

Bei allen anderen FATCA-Stati liegen die Reportingpflichten und die weitergehenden Identifikations- und Dokumenta­tionspflichten im Zusammenhang mit den Begünstigten/Gesellschaftern/Partnern bei der jeweiligen Gesellschaft bzw. beim Rechtsträger selbst.

Die VP Bank und alle Gruppengesellschaften sind bei der IRS registriert und verfügen über die entsprechende GIIN.

Per 22. Dezember 2014 haben 45 Staaten mit den USA ein IGA Modell 1 und 7 Staaten ein IGA Modell 2 abgeschlossen.

Weitere 53 Staaten haben mit den USA bzgl. eines IGA Modells 1 einen substantiellen Verhandlungsstand erreicht. Bei sieben Staaten liegt ein solcher Verhandlungsstand bezüglich eines IGA Modells 2 vor.

Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II)

Ab dem 3. Januar 2017 wird MiFID II in Liechtenstein anwendbar sein. Hintergrund der Neufassung von MiFID sind die Erfahrungen in der Finanzkrise 2007/2008. Die revidierte Fassung der MiFID-Richtlinie 2014/65/EU sowie die direkt anwendbare Verordnung Nr. 600/2014 (MiFIR) sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter machen, den Anlegerschutz verstärken, die Überwachung der weniger regulierten Märkte verbessern und das Problem der übermässigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten angehen. MiFID II umfasst neu die gesamte Wertschöpfungskette von der Produktion über den Vertrieb bis zum Handel von Finanzinstrumenten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) erhält die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften zu MiFID II, welchen eine erhebliche Bedeutung zukommt, die aber wohl erst in der zweiten Jahreshälfte 2015 vorliegen werden.

MiFID II bringt die folgenden zentralen Neuerungen, deren Umsetzung auch strategische Weichenstellungen zur Folge haben wird:

  • Abhängige/Unabhängige Anlageberatung: Banken müssen sich entscheiden, ob sie als abhängiger oder unabhängiger Anlageberater am Markt auftreten wollen. Als unabhängiger Anlageberater dürfen Banken keine Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten mehr entgegennehmen. Bei der Erarbeitung von Anlageempfehlungen müssen unabhängige Anlageberater eine ausreichende Zahl von am Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigen (diversifiziert in Bezug auf Produkttyp und Emittent). Es darf sich dabei insbesondere nicht nur um Finanzinstrumente von Emittenten bzw. Produktanbietern handeln, welche mit der beratenden Bank eng (z.B. durch Vertriebsverträge) verbunden sind.
  • Suitability Report: Sowohl für abhängige wie auch unabhängige Anlageberatung gelten erhöhte Dokumentations- bzw. Aufklärungspflichten. Insbesondere muss einem Kunden dargelegt werden, inwiefern die Beratung auf seine Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale abgestimmt wurde.
  • Vermögensverwaltung: In der Vermögensverwaltung wird die Entgegennahme von Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten generell untersagt. Im Rahmen eines periodischen Suitability Reports muss dem Kunden unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, inwiefern die Anlagerichtlinien eingehalten wurden.
  • Produkt Governance: Die Banken müssen eine eigentliche Produkt Governance schaffen. Sie müssen die mit den angebotenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken identifizieren, den Kundenkreis bestimmen, dessen Bedürfnissen ein Finanzinstrument entspricht, und sicherstellen, dass dieses nur an die definierten Zielgruppen vertrieben wird. Die Analyse der Finanzinstrumente muss periodisch wiederholt werden.
  • Diversity: Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane von Finanzinstituten müssen dem Grundsatz der Diversität Rechnung tragen, d.h., dass die entsprechenden Gremien nach Alter, Geschlecht, Ausbildung, Beruf und Herkunft diversifiziert zusammengesetzt sein sollen.
  • Aufzeichnungspflichten: Es werden zusätzliche Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder anderer elektronischer Kommunikation aufgestellt, welche Anlageberatung bzw. eine Ordererteilung in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben. Private Kommunikationsmittel (z.B. privates Mobiltelefon) dürfen grundsätzlich nicht für den Kundenkontakt genutzt werden.
  • Drittstaatenregelung: Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Finanzinstituten aus Drittstaaten (Staaten ausserhalb des EU-/EWR-Raumes, z.B. Schweiz) besteht für die Betreuung von geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden (z.B. Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) ein vereinheitlichtes Regime. In diesen Fällen ist lediglich eine Registrierung bei der ESMA erforderlich, welche aber davon abhängig ist, ob die Regulierung des Finanzinstituts im jeweiligen Drittstaat von der EU-Kommission mittels Beschluss als gleichwertig anerkannt wurde.

Nach erfolgter Registrierung können Finanzinstitute aus dem betreffenden Drittstaat EU-weit entsprechende Kunden bedienen. Die derzeit geltenden nationalen Regelungen können noch während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem «Gleichwertigkeitsbeschluss» angewendet werden. Bei der grenzüberschreitenden Ansprache von Privatkunden liegt lediglich ein teilweise vereinheitlichtes Regime vor. Jeder EU-/EWR-Mitgliedstaat ist weiterhin frei, die Betreuung von Privatkunden im Crossborder-Verhältnis zu unterbinden und die Errichtung einer Zweigniederlassung zwingend vor­zuschreiben. Ist dies der Fall, gelten für die Errichtung der Zweigniederlassung aber EU-/EWR-weit dieselben Voraus­setzungen. Die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen auf alleinige Initiative des Kunden hin (passive Dienstleistungsfreiheit) ist weiterhin möglich.

Die Umsetzung von MiFID II wird, wie bereits erwähnt, von den Finanzinstituten teilweise bereits im Vorfeld strategische Entscheidungen erfordern, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Anlageberatung. Als zusätzliche Herausforderung kommt hinzu, dass die Ausführungsbestimmungen der ESMA einerseits sicherlich massgeblichen Einfluss auf die Umsetzung von MiFID II und den damit verbundenen Gestaltungsspielraum der Finanzinstitute haben, andererseits aber wohl nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2015 vorliegen werden.

Crossborder-Geschäfte

Die Rechts- und Reputationsrisiken, die dem grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft (Crossborder) inhärent sind, haben in den letzten Jahren spürbar zugenommen. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht wird dabei erwartet, dass Banken diese Risiken, insbesondere für deren Zielmärkte, identi­fizieren und nach Möglichkeit minimieren. Dazu dienen verbindliche, länderspezifische Verhaltensregeln für die Mitarbeiter sowie geeignete Geschäftsprozesse, mit denen die Compliance mit dem anwendbaren ausländischen Aufsichtsrecht sichergestellt werden kann. Sämtliche Buchungszentren der VP Bank Gruppe erfüllen diese Anforderungen und sorgen für eine ausreichende Ausbildung sowie eine entsprechende Kontrolle der mit dem grenzüberschreitenden Geschäft betrauten Mitarbeiter.

Umsetzung CRD IV-Paket

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008 hat die EU das sogenannte CRD IV-Paket erlassen, das neben der Capital Requirements Directive (CRD IV) auch die Capital Requirements Regulation (CRR) umfasst. Diese europäischen Vorgaben wurden durch die Abänderung des Bankengesetzes und diverser weiterer Normen umgesetzt und in den Rechtsbestand Liechtensteins übernommen. Zudem wurde insbesondere das Anlegerentschädigungssystem erweitert.

Umfasst werden Bestimmungen zur Verbesserung und Verschärfung der Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung (Kapitalpuffer) und somit zur bankinternen Kapitalpolitik, zum Risikomanagement, zur Corporate Governance (strengere Anforderungen für Aufsichts- und Leitungsorgane), zur EU-weiten Harmonisierung des Sanktionsrahmens und zur Aufsichtskooperation. Neu werden nicht mehr nur Banken, sondern auch Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter, Verwaltungsgesellschaften und AIFM dazu verpflichtet, sich einem Anlegerschutzsystem anzuschliessen. Der Liechtensteinische Bankenverband (LBV) hat diesbezüglich beschlossen, sein Anlegerschutzsystem auch für andere Finanzintermediäre zu öffnen.

Kurzüberblick über die Fondsgesetzgebung

Für Wertpapierfonds hat der liechtensteinische Landtag in Umsetzung der sog. UCITS IV-Richtlinie der EU bereits am 28. Juni 2011 das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) erlassen.

Für Nicht-Wertpapierfonds bestehen demgegenüber aktuell zwei Gesetze: 

  • das zwecks Umsetzung der sog. AIFM-Richtlinie der EU am 22. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie
  • das schon vorher bestehende Gesetz über Investment­unternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG).

Das AIFMG und das IUG bleiben vorerst parallel bestehen, da die AIFM-Richtlinie der EU noch nicht ins EWR-Recht übernommen worden ist und Liechtenstein demnach den EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) noch nicht erhalten hat.

Ausstehender EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF)

Das Fehlen des EU-Passes für alternative Investmentfonds gemäss der AIFM-Richtlinie der EU beruht darauf, dass diverse Rechtsakte der EU, unter denen sich auch die AIFM-Richtlinie befindet, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der beiden EFTA-Staaten Island und Norwegen bezüglich der neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden noch nicht ins EWR-Recht übernommen werden konnten. Anlässlich des Treffens der EFTA-Finanzminister mit dem EU-Rat vom 14. Oktober 2014 wurde allerdings bekannt gegeben, dass die EU und die EWR-/EFTA-Staaten eine Lösung für die Übernahme der Rechtsakte zu den neuen europäischen Finanz­aufsichtsbehörden, und damit u.a. auch für die Übernahme der AIFM-Richtlinie, in das EWR-Abkommen finden konnten.

Die für die Übernahme erforderlichen technischen EWR-Verfahrensschritte werden allerdings noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aktuell wird mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht, und demzufolge mit dem Erhalt des EU-Passes für AIF, im Verlaufe des Jahres 2015 gerechnet.

Schaffung eines liechtensteinischen Spezialfonds­gesetzes

Nach der bevorstehenden Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht wird der grösste Teil der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung (UCITS-, d.h. Wertpapierfonds, und alternative Investmentfonds) an europäische Vorgaben gebunden sein (UCITS- und AIFM-Richtlinie). Für eine rein nationale Fondsgesetzgebung wird demnach nur noch wenig Raum verbleiben.

Der Steuerungsausschuss des Projekts Fondsplatz Liechtenstein hat bereits im Herbst 2013 eine Projektgruppe, bestehend aus Experten der Finanzplatzverbände, damit beauftragt, die Schaffung eines nationalen Spezialfondsgesetzes vertieft zu prüfen und voranzutreiben. Aktuell arbeitet diese Projektgruppe daran, einen Vorschlag für ein solches, rein nationales Spezialfondsgesetz für Einanleger-, Familien- und Interessengemeinschaftsfonds zu erarbeiten.

Abänderung des UCITSG

Im Rahmen der Umsetzung der sog. UCITS IV-Richtlinie der EU in das nationale UCITSG erfolgte eine Überregulierung, die sich in der Praxis für den Fondsplatz Liechtenstein als sehr ungünstig und wettbewerbsnachteilig erwiesen hat.

Für die Verschmelzung von UCITS-Fonds bestehen sehr aufwendige Vorgaben und es fallen Kosten an, die nicht dem Fonds belastet werden können. Der bisherige Art. 49 des nationalen UCITSG schreibt die Anwendbarkeit dieser aufwendigen Verschmelzungsvorschriften der UCITS-Richtlinie auch für sog. andere Strukturmassnahmen vor (wie z.B. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle), obwohl dies in der UCITS-Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist. Die anderen Strukturmassnahmen sollen demnach wie in anderen Ländern Europas als Änderung der konstituierenden Dokumente angesehen werden (Art. 11 UCITSG), wofür ein einfacheres Verfahren gilt.

Am 27. Januar 2015 hat die Regierung einen entsprechenden BuA verabschiedet, mit dem die erwähnte Überregulierung beseitigt werden soll.

EBA- und ESMA-Leitlinien

Nach wie vor wurden die einschlägigen EU-Verordnungen, welche die Grundlage für die Regelungskompetenz der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking Autho­rity – EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) zum Erlass von Leitlinien bilden, nicht in den EWR übernommen. Hintergrund dieser Verzögerung ist der aufsichtsrecht­liche Durchgriff dieser Behörden auf die einzelnen Finanz­institute in den EWR/EFTA-Ländern, welcher mit der Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) einhergeht, wodurch sich im Falle von Nor­wegen und Island verfassungsrechtliche Fragen stellen. Die Umsetzung dieser Verordnungen im EWR/EFTA-Raum geniesst höchste Priorität.

Im Sinne einer Übergangslösung hat der liechtensteinische Gesetzgeber das FMA-Gesetz einer Teilrevision unterzogen: Seit dem 1. Januar 2014 verfügt die FMA grundsätzlich über die Möglichkeit, Leitlinien der obgenannten Aufsichtsbehörden anzuwenden, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen, von diesen abzuweichen.

Diesbezüglich wurden den liechtensteinischen Banken im Laufe des Jahres zahlreiche Leitlinien im Rahmen der Prüfung derer Übernahme durch die FMA über den LBV zur Stellungnahme vorgelegt. Die zu beurteilenden Leitlinien behandeln unter anderem die folgenden Themen:

  • Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen;
  • Erhebung von Vergütungszahlen zwecks Erstellung eines Benchmarkings zur Vergütungspolitik der Finanzinstitute durch die EBA;
  • Übertragung von signifikanten Kreditrisiken in Zusammenhang mit Verbriefungen;
  • Erstellung von Sanierungsplänen;
  • Vornahme von öffentlich finanzierten Rekapitalisierungen.

Der Schwerpunkt dieser und anderer von EBA und ESMA publizierten Leitlinien lag 2014 im Bereich der Rechnungs­legung und des Risikomanagements.

Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie / Finanzstabilitätsgesetz

Die EU hat die Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (RL 2014/59/EU) erlassen, um inskünftig präventive Massnahmen zur Bewältigung einer Krise, aber auch zur Überwindung der Insolvenzsituation einer Bank ergreifen zu können. Diese Richtlinie, die voraussichtlich im Jahre 2015 ins EWR-Abkommen übernommen werden wird, muss zunächst in ein natio­nales Gesetz, das Finanzstabilitätsgesetz, umgesetzt werden, bevor sie in Liechtenstein entsprechende Geltung erlangen kann.

Moneyval-Assessment

Moneyval, der Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hat im Rahmen der vierten Evalua­tionsrunde 2013 Liechtenstein besucht und ein Assessment über den Finanzplatz, die rechtlichen Grundlagen von Standards im Bereich Geldwäschereibekämpfung/Terrorismus­finanzierung und deren Umsetzung durchgeführt. Moneyval beurteilt periodisch die Einhaltung aller relevanten internationalen Standards im Bereich Geldwäscherei und Terrorismus­finanzierung durch die Mitgliedstaaten und bezweckt die Gewährleistung eines effektiven Systems der Mitgliedstaaten zur Geldwäschereibekämpfung und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Der entsprechende Bericht der vierten Evaluationsrunde wurde am 3. Juli 2014 publiziert und stellt Liechtenstein ein positives Zeugnis aus. Insbesondere habe Liechtenstein bedeutende Fortschritte seit dem letzten Assessment im Jahre 2007 gemacht. Es wird festgehalten, dass die rechtlichen Grundlagen dem globalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung entsprechen. Handlungsbedarf wurde laut dem Bericht insbesondere bei der Effektivität der Strafverfolgung und der präventiven Massnahmen, den Auskunftsrechten der Behörden sowie bei der Transparenz von Gesellschaften und Rechtsträgern festgestellt. Im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen, welche durch Liechtenstein konsequent angegangen wurde, wird bis April 2016 ein Fortschrittsreport zu Händen von Moneyval zu erstellen sein.

Der Bericht kann auf der Webseite von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarats (https://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Countries/Liechtenstein_en.asp) abgerufen werden.

Abänderung des FIUG

Am 9. Dezember 2014 hat die Regierung den Vernehm­lassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet.

Nach den Änderungen des für die Bekämpfung der Geld­wäscherei und der Terrorismusfinanzierung massgeblichen Standards der Financial Action Task Force (FATF) in den Jahren 2003 und 2012 sowie nach den sich darauf abstützenden Länderprüfungen von Moneyval (2008 und 2014) bedarf das aus dem Jahre 2002 stammende FIUG nach Ansicht der Regierung einer grundsätzlichen Überarbeitung.

Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Punkte:

  • Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für das Auskunftsrecht der FIU sowie Klarstellung, dass diesem keine spezialgesetzlichen Berufs- oder Amtsgeheimnisse entgegenstehen;
  • Schaffung von Sanktionsnormen bei Verweigerung der Auskunftsgewährung;
  • Ersetzen der derzeit in Art. 18 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes geregelten starren Sperre der Vermögenswerte (maximal fünf Werktage) zugunsten einer flexiblen Regelung;
  • Ausdehnung des Informationsverbots auf die Zeit vor Erstattung einer Verdachtsmitteilung und auf Auskunfts­begehren der FIU;
  • Schaffung der Grundlagen für eine adäquate Löschung gesammelter personenbezogener Daten;
  • Verstärkter Schutz des Sorgfaltspflichtigen, der eine Mit­teilung an die FIU erstattet, indem die Mitteilung selbst künftig nicht mehr an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden soll.

Im gleichen Zuge schlägt die Regierung eine Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Marktmissbrauchsgesetzes, des Bankgesetzes sowie weiterer Gesetze vor, um die infolge der Totalrevision des FIUG notwendigen Änderungen betreffend die Aufgaben der Stabsstelle FIU vorzunehmen. Die Vernehmlassungsfrist endete am 18. Februar 2015.

Abänderung Korruptionsstrafrecht

Am 16. September 2014 hat die Regierung den Vernehm­lassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Steuergesetzes und weiterer Gesetze unter dem Begriff «Korruptionsstrafrechtsrevision» verabschiedet.

Mit dieser Vorlage soll das liechtensteinische Korruptionsstrafrecht den internationalen Vorgaben angepasst werden (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, UNCAC).

Ein wesentliches Element dieser beiden Völkerrechtserlasse ist die Sanktionierung von aktiver und passiver Bestechung im privaten Sektor.

Mit der Einführung des neuen Tatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 309 StGB), der Überarbeitung der bestehenden Korruptionsstraftatbestände (§§ 304 bis 308 StGB) sowie der neuen Legaldefinition des Amtsträgers (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c StGB) soll diesen internationalen Umsetzungsverpflichtungen nunmehr nachgekommen werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die Revision des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, das in der jüngeren Vergangenheit bei der Moneyval-/IMF-Evaluation Liechtensteins Anlass zu Kritik geben hat. Neben der Einführung einer Bestimmung über Konfiskation in § 19a StGB ist als wichtigste Änderung der Wegfall der Vorschriften über die Abschöpfung der Bereicherung und die Einführung neuer Verfallsbestimmungen sowie die Reform bestehender Verfallsvorschriften hervorzuheben (§§ 20 ff. StGB).

Die ursprünglich angesetzte Vernehmlassungsfrist (bis 16. Dezember 2014) ist auf Antrag zweier Verbände bis 4. Mai 2015 verlängert worden.

Revision des Marktmissbrauchsgesetzes

Der Landtag verabschiedete im November 2014 eine Änderung des Marktmissbrauchsgesetzes. Emittenten werden betreffend Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, grundsätzlich einer Veröffentlichungspflicht unterstellt. Zudem werden sie oder von ihnen Beauftragte dazu verpflichtet, ein Insider-Verzeichnis zu führen. Dieses hat Angaben zu den Personen zu enthalten, die regelmässig oder anlass­bezogen Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten haben. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten und der FMA auf Anfrage vorzulegen. Die neuen Bestimmungen gelten für alle der Aufsicht der FMA unterstellten Finanzintermediäre und auch für andere Nicht-Finanzunternehmen, die als Emittenten ihre Finanzinstrumente auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen oder einen Antrag auf Zulassung gestellt haben.

Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR

Per 1. Januar 2014 hat die FMA neue Aufsichtsaufgaben übernommen und diesbezüglich die Überwachung von Treuhändern und Treuhandgesellschaften intensiviert, indem neu auch Personen beaufsichtigt werden, die eine Tätigkeit nach Art. 180a PGR ausüben. Das neue Aufsichtsregime verbessert den Kundenschutz und stärkt die internationale Anerkennung des Finanzplatzes.

Einführung der Segmentierten Verbandsperson (Protected Cell Company, PCC)

Der Landtag erliess im November 2014 die neuen Bestimmungen über die sog. Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company), die per 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind (Art. 243 bis 243g PGR). Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern es können sämtliche eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Verbandspersonen des PGR als segmentierte Verbandsperson errichtet oder nachträglich durch Umwandlung segmentiert werden.

Segmentierte Verbandspersonen müssen zwingend aus zwei organisatorischen Teilen bestehen: einem Kern und einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten. Das besondere Merkmal der segmentierten Verbandsperson besteht darin, dass die Vermögen der einzelnen Segmente untereinander und vom Vermögen des Kerns getrennt werden und bleiben. Rechtspersönlichkeit kommt jedoch nur der segmentierten Verbandsperson selber, nicht aber den einzelnen Segmenten zu.

Verbandspersonen können nur dann segmentiert werden, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke verfolgen:

  • gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR;
  • Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen);
  • Verwertung von Immaterialgüterrechten;
  • Errichtung von Einlagensicherungs- und Anlegerschutz­systemen nach Massgabe der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.

Die Firma bzw. der Name einer segmentierten Verbandsperson muss einen entsprechenden nachgestellten Zusatz enthalten (Segmentierte Verbandsperson bzw. SV oder Protected Cell Company bzw. PCC). Die segmentierte Verbandsperson hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Verbandsperson zu informieren. Dabei hat sie das Segment bzw. allenfalls den Kern zu bezeichnen, mit dessen Vermögen sie für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Sowohl über die segmentierte Verbandsperson als auch über jedes der einzelnen Segmentvermögen kann ein eigener Konkurs durchgeführt werden.

European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die G20-Länder, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollen.

Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf (European Market Infrastructure Regulation – EMIR). Die EMIR-Pflichten zur Vereinbarung von Risikominderungstechniken und zur Meldung von OTC-Derivatekontrakten an ein Trans­aktionsregister sind in der EU bereits in Kraft. In Abhängig­- keit von der jeweiligen Kategorisierung der Marktteilnehmer wird ab 2015 eine stufenweise Einführung der zwingend über zentrale Gegenparteien abzuwickelnden OTC-Derivatekontrakte eingeführt werden. 

Es wird damit gerechnet, dass EMIR voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 in das EWR-Abkommen übernommen wird und danach die EMIR-Pflichten auch in Liechtenstein gelten werden.

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein