Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

1. Grundlage der Rechnungslegung

Die VP Bank AG mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, wurde 1956 gegründet und gehört zu den drei grössten Banken Liechtensteins. Heute verfügt die VP Bank Gruppe über Tochter­gesellschaften in Zürich, Luxemburg, auf den British Virgin Islands, Singapur und Hongkong sowie über Repräsentanzen in Moskau und Hongkong. Die VP Bank Gruppe beschäftigte per 31. Dezember 2014 teilzeitbereinigt 694.9 Personen (per Ende Vorjahr: 705.8 Personen).

Zu den Kernaktivitäten der VP Bank Gruppe gehören die Vermögensverwaltung und Anlageberatung für private und institutionelle Anleger sowie das Kreditgeschäft.

Der Ausweis der Werte in der Jahresrechnung erfolgt in 1’000 Schweizer Franken. Die Jahresrechnung 2014 wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Die IFRS enthalten Richtlinien, die vom Management der VP Bank Gruppe bei der Erstellung der Konzernrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Die wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze sind in diesem Teil beschrieben, um aufzuzeigen, wie ihre Anwendung die ausgewiesenen Ergebnisse und Informationen der VP Bank Gruppe beeinflusst.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es sind keine für das Geschäftsjahr 2014 wesentlichen bilanz- oder erfolgswirksamen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu verzeichnen.

Der Verwaltungsrat hat die Konzernrechnung an seiner Sitzung vom 19. Februar 2015 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben. Diese Konzernrechnung wird der Generalversammlung vom 24. April 2015 zur Genehmigung vorgelegt.

Die VP Bank Gruppe setzt weiter auf akquisitorisches Wachstum. Nach Erhalt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat die VP Bank AG, Vaduz, per 7. Januar 2015 die Aktien der Centrum Bank AG, Vaduz, zu einem Preis von CHF 60 Mio. vollumfänglich erworben. Die Centrum Bank AG, Vaduz, wird mit diesem Schritt zu einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der VP Bank AG, Vaduz. Die rechtliche Fusion zwischen der VP Bank AG und der Centrum Bank AG wird am 30. April 2015 vollzogen. Die Purchase Price Allocation (unter IFRS) im Zusammenhang mit dem Kauf der Centrum Bank ist momentan in Arbeit. Die definitive Berechnung und Offenlegung der erforderlichen Finanzinformationen zu übernommenen Aktiven und Passiven sowie eines allfälligen Goodwills oder «bargain purchase» aus der Fusion mit der Centrum Bank werden im Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 veröffentlicht. Die konsolidierte Berichterstattung erfolgt erstmals per Stichtag 30. Juni 2015. 

Die Marxer Stiftung für Bankwerte, bisherige Alleineigen­tümerin der Centrum Bank AG wird sich im Gegenwert des Aktienkaufpreises an der VP Bank AG beteiligen. Hierfür wird der Verwaltungsrat der VP Bank AG, Vaduz, auf den 10. April 2015 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und eine entsprechende Kapitalerhöhung beantragen.

Die Auflösung des Euro-Mindestkurses zum Schweizer Franken und die Verschiebung des Dreimonats-Libor-Zielbandes durch die SNB im Januar 2015 haben keinen Einfluss auf die Konzernrechnung 2014. Sie haben aber zu grossen Verwerfungen an den Märkten geführt. Dieses schwierige Umfeld wird die VP Bank Gruppe stark fordern und den Geschäftsverlauf beeinflussen. Die VP Bank Gruppe ist gut aufgestellt und begegnet diesen Anforderungen mit konkreten Massnahmen. 

Die Umsetzung des Regelwerks Basel III erfolgt in Liechtenstein per 1. Februar 2015 und stellt strengere Kapital- und Liquiditätsanforderungen an die Kreditinstitute. Die VP Bank wird in Liechtenstein als systemrelevante Bank einen zusätzlichen Kapitalpuffer zu erfüllen haben. Mit 20.5 Prozent verfügt die VP Bank über eine Tier 1 Ratio, die deutlich über das ab 1. Februar 2015 unter Basel III in Liechtenstein geforderte Mass von 13 Prozent hinausgeht und weiterhin ein hohes Mass an Stabilität und Sicherheit ausdrückt.

2. Annahmen und Schätzungs­unsicherheiten

Die IFRS enthalten Richtlinien, die vom Management der VP Bank Gruppe bei der Erstellung der Konzernrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Die Annahmen und Schätzungen werden kontinuierlich überprüft und basieren auf historischen Erfahrungen und anderen Faktoren, inklusive Erwartungen aus wahrscheinlichen künftigen Ereignissen. Die effektiven künftigen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.

Gefährdete Ausleihungen

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst. Der Wertminderungsbetrag bemisst sich im Wesentlichen nach der Differenz zwischen dem Buch­- wert und dem voraussichtlich einbringlichen Betrag unter Berücksichtigung des Liquidationserlöses aus der Verwertung all­fälliger Sicherheiten. Eine Veränderung des Barwertes der geschätzten künftigen Geldflüsse um +/–5 Prozent würde den Wertberichtigungsbetrag um CHF 0.6 Mio. (Vorjahr: CHF 1.0 Mio.) erhöhen bzw. reduzieren.

Änderungen der Schätzungen

Es wurden keine wesentlichen Schätzungsänderungen vor­genommen oder angewendet.

3. Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze

3.1. Konsolidierungsgrundsätze

Voll konsolidierte Gesellschaften

Die konsolidierte Rechnung umfasst die Abschlüsse der VP Bank AG, Vaduz, sowie deren Tochtergesellschaften, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt von der VP Bank Gruppe kontrolliert werden, sind konsolidiert. Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsoli­- diert, an welchem die Kontrolle übergeht, und zu dem Zeitpunkt dekonsolidiert, an dem die Kontrolle endet.

Änderungen im Konsolidierungskreis

2013 wurden die Beteiligungen an der IGT Intergestions Trust reg, Vaduz, der Proventus Treuhand und Verwaltung AG, Vaduz, der FIB Finanz- und Beteiligungs-AG, Vaduz sowie die 60-Prozent-Beteiligung an der VP Bank and Trust Company (BVI) Limited, Tortola, verkauft. Diese Gesellschaften sind aus dem Konsolidierungskreis ausgeschieden. Der Anteil an der VP Bank (BVI) Ltd, Tortola, wurde von 60 Prozent auf 100 Prozent erhöht.

Methode der Kapitalkonsolidierung

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Acquisition- Methode. Dabei wird das Eigenkapital der konsolidierten Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Gründung mit dem Buchwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft verrechnet.

Nach der Erstkonsolidierung werden Veränderungen aus der Geschäftstätigkeit, welche in der Abrechnungsperiode im Periodenergebnis der Konzernrechnung enthalten sind, den Gewinnreserven zugewiesen. Die Auswirkungen konzern­interner Geschäfte werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung eliminiert.

Die Minderheitsanteile am Eigenkapital und am Konzern­ergebnis werden in der konsolidierten Bilanz und Erfolgs­rechnung separat ausgewiesen.

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften

Beteiligungen, auf welche die VP Bank Gruppe einen massgeblichen Einfluss hat, werden nach der Equity-Methode bilanziert. Ein massgeblicher Einfluss wird in der Regel dann angenommen, wenn die VP Bank Gruppe direkt oder indirekt 20 bis 50 Prozent der Stimmrechte hält.

Bei der Equity-Methode werden die Anteile an einem Unternehmen bei Erwerb zu Anschaffungskosten bilanziert. Nach dem Erwerb wird der Buchwert der assoziierten Gesellschaft jeweils um den Anteil der Gruppe am Gewinn oder Verlust und an den erfolgsneutralen Veränderungen des Eigenkapitals der assoziierten Gesellschaft erhöht bzw. vermindert. 

Nach Anwendung der Equity-Methode ermittelt der Konzern, ob es erforderlich ist, einen zusätzlichen Wertminderungsaufwand für die Anteile des Konzerns an assoziierten Unternehmen zu erfassen. Der Konzern ermittelt an jedem Abschlussstichtag, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Anteil an einem assoziierten Unternehmen wertgemindert sein könnte. Ist dies der Fall, so wird die Differenz zwischen dem erzielbaren Betrag des Anteils am assoziierten Unter­nehmen und dem Buchwert des Anteils als Wertminderungsaufwand erfolgswirksam erfasst.

3.2. Allgemeine Grundsätze

Handelstag versus Erfüllungstag

Beim Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird die Methode der Bilanzierung zum Handelstag angewendet. Dies bedeutet, dass Transaktionen bereits am Tag des Handels und nicht erst am Tag der Erfüllung in der Bilanz erfasst werden.

Abgrenzung der Erträge

Erträge aus Dienstleistungen werden erfasst, wenn die Dienstleistung erbracht wurde. Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren und ähnliche Erträge werden anteilmässig während der Dauer der Dienstleistung erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt und erfasst. Dividenden werden bei Zahlungseingang erfasst.

Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Präsentationswährung:
Der konsolidierte Finanzbericht wird in Schweizer Franken präsentiert.

Die Fremdwährungsumrechnung in die funktionale Währung erfolgt zum Wechselkurs am Tag der Transaktion. Umrechnungsdifferenzen aus solchen Transaktionen und die Erfolge aus der Umrechnung zu Bilanzstichtagskursen für monetäre finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in Fremdwährung werden in der Erfolgsrechnung verbucht. 

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nichtmonetären Finanzaktiven sind Teil der Veränderung ihres Fair Value. 

Für die Erstellung der Konzernrechnung werden die auf eine Fremdwährung lautenden Bilanzen der Konzerngesellschaften zu Stichtagskursen in Schweizer Franken umgerechnet. Für Positionen der Erfolgsrechnung, des sonstigen Ergebnisses und der Geldflussrechnung gelangen Durchschnittskurse für die Berichtsperiode zur Anwendung. Umrechnungsdifferenzen, die sich aus den Veränderungen der Wechselkurse vom Jahresanfang bis zum Jahresende und der Abweichung zwischen dem Jahreserfolg zu Durchschnittskursen und zu Endkursen ergeben, werden im sonstigen Ergebnis erfasst.

Gruppengesellschaften

Sämtliche Bilanzpositionen (ohne das Eigenkapital) werden zum Tageskurs des Bilanzstichtags in die Konzernwährung umgerechnet. Die einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung werden zum Durchschnittskurs der Periode umgerechnet. Die aus der Umrechnung der Abschlüsse in fremder Währung entstehenden Umrechnungsdifferenzen werden erfolgs­neutral mit dem Eigenkapital (Gewinnreserven) verrechnet.

Umrechnungsdifferenzen aus den Netto-Investitionen in ausländische Gesellschaften werden im Eigenkapital verbucht. Beim Verkauf werden solche Umrechnungsdifferenzen als Teil des Verkaufserfolgs in der Erfolgsrechnung erfasst.

Goodwill- und Fair-Value-Anpassungen aus Akquisitionen von ausländischen Gesellschaften werden als Forderungen und Verpflichtungen dieser ausländischen Gesellschaften behandelt und zu Schlusskursen am Bilanzstichtag umgerechnet.

Inland versus Ausland

Unter «Inland» wird die Schweiz miteinbezogen.

Zahlungsmittelbestand

Der Zahlungsmittelbestand umfasst die Positionen flüssige Mittel, Forderungen aus Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von maximal drei Monaten sowie Forderungen gegenüber Banken auf Sicht.

3.3. Finanzinstrumente

Allgemein

Die VP Bank Gruppe unterteilt die Finanzinstrumente, zu denen auch herkömmliche finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie Eigenkapitalinstrumente gehören, wie folgt:

  • Über die Erfolgsrechnung zu verbuchende Finanzinstrumente («fair value through profit or loss (FVTPL)») – «Handelsbestände» und «Finanzinstrumente, bewertet zum Fair Value»
  • Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten
  • Finanzinstrumente zum Fair Value mit Erfassung der Wertänderungen und Wertminderungen in der Gesamt­ergebnisrechnung («fair value through other comprehensive income» (FVTOCI))

Die Zuordnung der Finanzinstrumente erfolgt zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung nach den Kriterien von IFRS 9. Die VP Bank Gruppe wendet seit dem 1. Januar 2011 IFRS 9 (2010) vorzeitig an. Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) vorzeitig ab 1. Januar 2015 an.

Handelsbestände

Die Handelsbestände setzen sich aus Aktien, Anleihen, Edelmetallen und strukturierten Produkten zusammen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte werden zum Fair Value bewertet. Short-Positionen in Wertschriften werden als Verpflichtungen aus Handelsbeständen ausgewiesen. Realisierte und unrealisierte Gewinne und Verluste werden nach Abzug der zugehörigen Transaktionskosten im Erfolg aus dem Handelsgeschäft erfasst. Zinsen und Dividenden aus dem Handelsgeschäft werden im Erfolg aus dem Handelsgeschäft erfasst.

Der Fair Value basiert auf notierten Marktpreisen, wenn ein aktiver Markt vorhanden ist. Falls kein aktiver Markt vor­handen ist, wird der Fair Value anhand von Kursnotie­rungen von Händlern oder externen Preismodellen fest­gelegt.

Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten

Anlagen, bei welchen die Zielsetzung darin besteht, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um damit vertrag­- liche Zahlungsströme zu erzielen, und bei denen die ver­traglich vereinbarten Zahlungsströme einzig Zinsen sowie die Rückzahlung von Teilen des Nominalwerts beinhalten, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bilanziert.

Eine zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Finanzanlage wird als wertgemindert eingestuft, wenn es wahrscheinlich ist, dass nicht der gesamte gemäss Vertrag geschuldete Betrag einbringlich ist. Ursachen für eine Wertminderung können gegenparteien- oder länderspezi­fischer Natur sein. Wenn eine Wertminderung eingetreten ist, wird der Buchwert erfolgswirksam im Erfolg Finanz­anlagen auf den erzielbaren Betrag reduziert. 

Zinsen werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode periodengerecht erfasst und im Erfolg Zinsgeschäft unter der Position «Zinsertrag aus Finanzinstrumenten, bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten» ausgewiesen.

Finanzinstrumente, bewertet zum Fair Value (FVTPL)

Finanzinstrumente, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zum Fair Value bilanziert. Ein daraus resultierender Erfolg wird im Erfolg Finanzanlagen unter der Position «Erfolg auf Finanzinstrumenten, bewertet zum Fair Value», ausgewiesen.

Sofern die Kriterien gemäss IFRS 9 erfüllt sind, kann ein Finanzinstrument bei seiner erstmaligen Erfassung auch zu dieser Kategorie designiert und entsprechend bilanziert werden.

Zinsen und Dividenden werden im Erfolg Finanzanlagen unter den Positionen «Zinsertrag aus Finanzinstrumenten FVTPL» und «Dividendenertrag aus Finanzinstrumenten FVTPL» ausgewiesen.

Finanzinstrumente zum Fair Value mit Erfassung der Wertänderungen und Wertminderungen in der Gesamtergebnisrechnung (FVTOCI)

Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten werden in der Bilanz zum Fair Value angesetzt. Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst, ausser in den Fällen, in denen die VP Bank Gruppe entschieden hat, diese zum Fair Value mit Erfassung der Veränderung im sonstigen Gesamt- ergebnis («at fair value through other comprehensive income») anzusetzen.

Dividenden werden im Erfolg aus Finanzanlagen unter der Position «Dividenden aus Finanzinstrumenten FVTOCI» ausgewiesen.

Banken- und Kundenaus­leihungen

Forderungen gegenüber Banken und Kunden werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung der Ausleihungen entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewendet wird. Zinsen auf nicht überfälligen Ausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode im Erfolg Zinsgeschäft ausgewiesen.

Gefährdete Ausleihungen

Gefährdete Ausleihungen sind Ausstände von Kunden und Banken, bei denen unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Ursachen für eine Wertminderung sind gegenparteien- oder länderspezifischer Natur. Zinserträge auf gefährdeten Ausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt. Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwertes einer Forderung in der Bilanz erfasst. Der Wertminderungsbetrag bemisst sich im Wesentlichen nach der Differenz zwischen dem Buchwert und dem voraussichtlich einbringlichen Betrag unter Berücksichtigung des Liquidationserlöses aus der Verwertung allfälliger Sicherheiten. Für Ausserbilanzpositionen, wie eine feste Zusage, wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Rückstellungen ausgewiesen. Für latent vorhandene, bisher noch nicht identifizierte Kreditrisiken auf Portfoliobasis bestehen Portfoliowertberichtigungen. Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken bzw. Auflösung von nicht mehr notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfolgswirksam verbucht.

Überfällige Ausleihungen

Eine Ausleihung gilt als überfällig oder ertragslos, wenn eine wesentliche vertraglich vereinbarte Zahlung 90 Tage oder länger versäumt wurde. Solche Ausleihungen werden nicht als gefährdet eingestuft, sofern davon ausgegangen wird, dass sie durch bestehende Sicherheiten noch gedeckt sind.

Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente werden zum Fair Value bewertet und in der Bilanz ausgewiesen. Der Fair Value wird aufgrund von Börsennotierungen oder Optionspreismodellen ermittelt. Realisierte bzw. unrealisierte Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam verbucht.

Absicherungsgeschäfte (Hedge-Accounting)

Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) vorzeitig ab 1. Januar 2015 an.

Die VP Bank setzt gemäss Risikopolitik der Gruppe bestimmte Derivate für Absicherungsgeschäfte ein. Aus ökonomischer Sicht gleichen sich die gegenläufigen Bewertungseffekte aus dem Grund- und dem Sicherungsgeschäft aus. Da diese Geschäfte aber nicht den strengen und spezifischen IFRS-Richtlinien entsprechen, kommt es buchhalterisch zu einer asymmetrischen Abbildung der Wertveränderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft. Veränderungen des Fair Value solcher Derivate werden in der entsprechenden Periode im Erfolg Handels- bzw. Zinsgeschäft ausgewiesen.

Hedge Accounting wurde weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr angewandt.

Ausgegebene Schuldtitel

Die Kassenobligationen werden zum Ausgabewert erfasst und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Anleihen werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value abzüglich Transaktionskosten erfasst. Der Fair Value entspricht der erhaltenen Gegenleistung. Anschliessend erfolgt die Bilanzierung zu amortisierten Kosten. Dabei wird die Effektivzinsmethode angewandt, um die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit des Schuldtitels zu amortisieren.

Eigene Aktien

Von der VP Bank Gruppe gehaltene Aktien der VP Bank AG, Vaduz, werden im Eigenkapital als eigene Aktien ausgewiesen und zu Anschaffungskosten in Abzug gebracht. Verände­rungen des Fair Value werden nicht erfasst. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und den entsprechenden Anschaffungskosten wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Repo- bzw. Reverse-Repo-Geschäfte dienen der Refinanzierung bzw. Finanzierung oder Beschaffung von Effekten einer bestimmten Gattung. Diese werden als Vorschuss gegen Deckung durch Wertschriften oder als Bareinlage mit Verpfändung von eigenen Wertschriften verbucht.

Erhaltene und gelieferte Wertpapiere werden nur dann bilanzwirksam erfasst bzw. ausgebucht, wenn die Kontrolle über die vertraglichen Rechte (Risiken und Chancen aus Eigentum), welche diese Wertschriften beinhalten, abgetreten wird. Die Fair Values der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften werden laufend überwacht, um gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten gemäss den vertraglichen Vereinbarungen bereitzustellen oder einzufordern.

Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte

Die ausgeliehenen und geborgten Finanzinstrumente, die zum Fair Value bewertet werden und für welche die VP Bank Gruppe als Principal auftritt, sind in den Forderungen bzw. Verpflichtungen gegenüber Kunden und Banken bilanziert.

Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte, in denen die VP Bank Gruppe als Agentin auftritt, werden in der Ausser­bilanz erfasst. 

Erhaltene oder bezahlte Gebühren werden im Kommissionserfolg verbucht.

3.4. Übrige Grundsätze

Rückstellungen

Rückstellungen werden nur dann bilanziert, wenn die VP Bank Gruppe eine Verpflichtung gegenüber Dritten hat, welche auf ein Ereignis in der Vergangenheit zurückzuführen ist, wenn der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist und wenn die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann. Ist ein Mittelabfluss nicht wahrscheinlich oder kann die Höhe der Verpflichtung nicht zuverlässig geschätzt werden, wird eine Eventualverpflichtung ausgewiesen.

Wertminderungen im Anlagevermögen («Impairment»)

Die Werthaltigkeit von Sachanlagen und übrigem Anlage­vermögen (einschliesslich Goodwill und immaterieller Ver­mögenswerte) wird immer dann – jedoch mindestens einmal jährlich – überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte möglich zu sein scheint. Wenn der Buchwert den realisier­baren Wert übersteigt, erfolgt eine Sonderabschreibung.

Sachanlagen

In den Sachanlagen sind Bankgebäude, andere Liegenschaften, Mobiliar und Maschinen sowie Informatiksysteme ent­halten. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen.

Sachanlagen werden aktiviert, sofern die Anschaffungs- oder Herstellkosten verlässlich ermittelt werden können, diese die Aktivierungsgrenze übersteigen und die Sachanlagen einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen. 

Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte Nutzungsdauer:

Geschätzte Nutzungsdauer

25 Jahre

keine Abschreibung

5 bis 8 Jahre

3 bis 7 Jahre

Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauer werden jeweils per Jahresende überprüft. 

Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet. Unterhalts- und Renovierungsaufwand wird in der Regel unter dem Sachaufwand verbucht. Wenn der Aufwand substantiell ist und eine wesentliche Wertsteigerung zur Folge hat, erfolgt eine Aktivierung. Diese wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden als übriger Erfolg ausgewiesen. Verluste aus Verkäufen führen zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

Goodwill

Falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach konzerneinheitlichen Richtlinien bewerteten Netto-Aktiven (einschliesslich identifizierbarer und aktivierbarer immaterieller Vermögenswerte), bildet die verbleibende Grösse den erworbenen Goodwill. Der Goodwill wird in der Bilanz aktiviert und jährlich auf allfällige Wertberichtigungen überprüft. Die Erfassung eines Goodwills erfolgt in Originalwährung und wird am Bilanzstichtag zu Schluss­kursen umgerechnet.

Immaterielle Vermögenswerte

Gekaufte Software wird aktiviert und über drei bis sieben Jahre abgeschrieben. Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet.

Intern generierte immaterielle Vermögenswerte wie beispielsweise Software werden aktiviert, sofern die Aktivierungs­voraussetzungen gemäss IAS 38 gegeben sind, das heisst es wahrscheinlich ist, dass der Gruppe der künftige wirtschaft­liche Nutzen aus dem Vermögenswert zufliessen wird und die Kosten des Vermögenswerts sowohl identifiziert als auch zuverlässig bemessen werden können. Intern entwickelte Software, welche diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter Software bilanziert. Die aktivierten Werte werden linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer beträgt drei bis sieben Jahre. 

Andere immaterielle Anlagewerte enthalten separat identi­fizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen sowie gewissen gekauften Kundenwerten und Ähnlichem resultieren und über eine geschätzte Nutzungsdauer von fünf bis zehn Jahren linear amortisiert werden. Andere immaterielle Anlagewerte werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Akquisition aktiviert.

Steuern und latente Steuern

Die laufenden Gewinnsteuern werden auf Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode, in welcher die entsprechenden Gewinne anfallen, erfasst. In der Bilanz werden sie als Steuerverpflichtungen ausgewiesen.

Die Steuereffekte aus zeitlichen Unterschieden zwischen den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und Verpflichtungen und deren Steuerwerte werden als latente Steuerforderungen bzw. latente Steuerverpflichtungen bilanziert. Latente Steuerforderungen aus zeitlichen Unterschieden oder aus steuerlich verrechenbaren Verlustvor­trägen werden dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein werden, gegen welche diese Unterschiede bzw. Verlustvorträge verrechnet werden können.

Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforde­rungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden dann miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen und ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht.

Latente Steuern werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet, wenn sich die Steuer auf Positionen bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet worden sind. 

Die aus der Nutzung von als künftig realisierbar eingeschätzten Verlustvorträgen erwarteten Steuerersparnisse werden aktiviert. Bei der Bewertung eines aktivierten Vermögens­wertes für künftige Steuerentlastungen wird die Wahrscheinlichkeit der Realisierung des erwarteten Steuervorteils berücksichtigt. Die Vermögenswerte aus künftigen Steuer­entlastungen umfassen aktive latente Steuern aus temporären Differenzen zwischen den in der Konzernbilanz angesetzten Buchwerten und steuerlichen Wertansätzen sowie die Steuer­ersparnisse aus als künftig realisierbar eingeschätzten Ver­lustvorträgen. Latente Steueransprüche in einem Steuer­hoheitsgebiet werden mit latenten Steuerschulden desselben Gebietes verrechnet, wenn das Unternehmen einen Anspruch auf Verrechnung tatsächlicher Steuerschulden und Steuer­ansprüche hat und die Steuern von der gleichen Steuer­behörde erhoben werden; die Verrechnung erfolgt, soweit sich die Fristigkeiten entsprechen.

Vorsorgeeinrichtungen

Die VP Bank Gruppe unterhält im In- und Ausland eine Anzahl von Vorsorgeeinrichtungen für die Mitarbeitenden. Darunter sind sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Pläne. 

Die Berechnung der bilanzierten Abgrenzungen und Verbindlichkeiten gegenüber diesen Einrichtungen basieren auf statistischen und versicherungsmathematischen Berechnungen von Gutachtern.

Für leistungsorientierte Vorsorgepläne werden die Vorsorgekosten auf Basis von unterschiedlichen wirtschaftlichen und demographischen Annahmen mittels der Methode der laufenden Einmalprämie (Projected Unit Credit Methode) bestimmt. Dabei werden die bis zum Bewertungsstichtag zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt. Zu den von der Gruppe einzuschätzenden Berechnungsannahmen gehören unter anderem Erwartungen über die künftige Gehaltsentwicklung, die langfristige Verzinsung von Altersguthaben, das Pensionierungsverhalten sowie die Lebenserwartung. Die Bewertungen werden jährlich von unabhängigen Ver­sicherungsmathematikern durchgeführt. Die Bewertung des Vorsorgevermögens erfolgt jährlich zu Marktwerten.

Die Vorsorgekosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Dienstzeitaufwand, welcher in der Erfolgsrechnung erfasst wird;
  • Netto-Zinsaufwand, welcher ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst wird; und
  • Neubewertungskomponenten, welche in der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden.

Der Dienstzeitaufwand umfasst den laufenden Dienstzeitaufwand, den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand sowie Gewinne und Verluste aus nicht routinemässigen Planabgeltungen. Gewinne und Verluste aus Plankürzungen werden nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand gleichgestellt.

Arbeitnehmerbeiträge und Beiträge von Drittpersonen reduzieren den Dienstzeitaufwand und werden von diesem in Abzug gebracht, sofern sie sich aus den Vorsorgereglementen oder einer faktischen Verpflichtung ergeben.

Der Netto-Zinsaufwand entspricht dem Betrag, welcher sich aus der Multiplikation des Rechnungszinssatzes mit der Pen­sionsverbindlichkeit oder dem Pensionsvermögen am Anfang des Berichtsjahres ergibt. Dabei werden unterjährige Kapitalflüsse und Veränderungen gewichtet berücksichtigt.

Neubewertungskomponenten umfassen aktuarielle Gewinne und Verluste aus der Entwicklung des Barwertes der Vorsorgeverpflichtungen und des Vorsorgevermögens. Aktuarielle Gewinne und Verluste ergeben sich aufgrund von Annahmeänderungen und Erfahrungsabweichungen. Die Gewinne und Verluste auf dem Vermögen entsprechen dem Vermögens­ertrag abzüglich der Beträge, welche im Netto-Zinsaufwand enthalten sind. Die Neubewertungskomponente umfasst ebenfalls Veränderungen der nicht erfassten Vermögenswerte abzüglich der Effekte, welche im Netto-Zinsaufwand enthalten sind. Neubewertungskomponenten werden in der Gesamtergebnisrechnung erfasst und können nicht durch die Erfolgsrechnung in den nächsten Jahren umgebucht werden (Recycling). Die in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Beträge können innerhalb des Eigenkapitals verschoben werden. Der Dienstzeitaufwand und der Netto-Zinsaufwand werden in der konsolidierten Jahresrechnung im Personal­aufwand erfasst. Neubewertungskomponenten werden in der Gesamtergebnisrechnung erfasst.

Die in der konsolidierten Jahresrechnung erfassten Pensionsverbindlichkeiten oder Pensionsvermögen entsprechen der Über- oder Unterdeckung der leistungsorientierten Vorsorgepläne. Das erfasste Pensionsvermögen wird jedoch auf den Barwert des wirtschaftlichen Nutzens der Gruppe aus künftigen Beitragsreduktionen oder Rückzahlungen beschränkt.

Verpflichtungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem die Gruppe keine andere Möglichkeit mehr hat, als die angebotenen Leistungen zu finanzieren. In jedem Falle wird der Aufwand frühestens zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem auch der übrige Restrukturierungsaufwand erfasst wird. 

Für andere langfristige Leistungen wird der Barwert der erworbenen Verpflichtung am Bilanzstichtag erfasst. Veränderungen des Barwertes werden direkt in der Erfolgsrechnung als Personalaufwand verbucht.

Arbeitgeberbeiträge an beitragsorientierte Vorsorgepläne werden zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter den Anspruch darauf erwirbt, im Personalaufwand erfasst.

4. Änderungen der Rechnungslegungs­grundsätze und Vergleichbarkeit

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2014 sind folgende neue oder revidierte Standards und Interpretationen in Kraft getreten:

IFRS 10 – Investmentgesellschaften (Ergänzungen)

Nach den Änderungen ist eine «Investmentgesellschaft» als ein Unternehmen mit den folgenden Merkmalen definiert:

  • Es erhält Kapital von einem oder mehreren Anlegern zu dem Zweck, für diese Anleger Investitionen vorzunehmen und zu steuern.
  • Es verpflichtet sich gegenüber den Anlegern auf einen Geschäftszweck, der darin besteht, Investitionen nur mit dem Ziel der Kapitalvermehrung, der Erwirtschaftung von Investitionserträgen oder beidem vorzunehmen.
  • Es bemisst und evaluiert die Leistung von im Wesentlichen allen seinen Investitionen auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts.

Ein Unternehmen muss alle Tatsachen und Umstände einschliesslich seines Geschäftszwecks und seines Aufbaus berücksichtigen, wenn es einschätzt, ob es eine Invest­mentgesellschaft ist. In den Änderungen wird festgehalten, dass eine Investmentgesellschaft die folgenden typischen Merkmale aufweisen sollte:

  • mehr als ein Investitionsempfänger,
  • mehr als ein Investor,
  • die Investoren stehen weder dem Unternehmen noch einem anderen Unternehmen des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, nahe,
  • Eigentümeranteilschaft besteht üblicherweise in Form von Eigenkapitalanteilen oder ähnlichen Anteilen (beispielsweise Partnerschaftsanteile), denen proportionale Anteile des Nettovermögens der Investmentgesellschaft zugeordnet werden.
IAS 32 – Verrechnung von Finanzinstrumenten

Die Vorschriften in Bezug auf die Saldierung von Finanz­instrumenten bleiben durch die veröffentlichten Änderungen im Grunde unverändert. Es wurden vielmehr in die Anwendungsleitlinien von IAS 32 «Finanzinstrumente: Ausweis» Klarstellungen aufgenommen hinsichtlich des Begriffs des «gegenwärtigen Zeitpunkts» sowie des Begriffs der «Gleichzeitigkeit». Ausserdem wurden neue Angabepflichten in IFRS 7 «Finanzinstrumente: Angaben» zu Finanzinstrumenten eingeführt, die unter Globalaufrechnungsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen stehen.

IFRIC 21 – Abgaben

In IFRIC 21 werden die folgenden Leitlinien zum Ansatz einer Schuld in Bezug auf die Leistung von Abgaben genannt: Die Schuld ist pro rata temporis anzusetzen, wenn das verpflichtende Ereignis über einen Zeitraum eintritt. Wenn eine Verpflichtung durch Erreichen eines Schwellenwerts ausgelöst wird, wird die Schuld angesetzt, wenn dieser Schwellenwert erreicht ist. Die gleichen Ansatzvorschriften gelten in Zwischenberichten.

Jährliche Verbesserungen 2010 – 2012

IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen Definition von «Ausübungsbedingungen»

Stellt die Definitionen von «Ausübungsbedingungen» und «Marktbedingung» klar und fügt Definitionen für «Leistungsbedingung» und «Dienstbedingung» hinzu (die vorher Teil der Definition von «Ausübungsbedingungen» waren).

IFRS 8 – Geschäftssegmente Zusammenfassung von Geschäftssegmenten

Schreibt vor, dass ein Unternehmen die Ermessenentscheidungen offenzulegen hat, die von der Unternehmensleitung bei der Anwendung der Zusammenfassungskriterien auf Geschäftssegmente getroffen wurden.

IFRS 8 – Geschäftssegmente Überleitung der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte des Geschäftssegments auf die Vermögenswerte des Unternehmens

Stellt klar, dass ein Unternehmen nur Überleitungen der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Ver­mögenswerte des Unternehmens zur Verfügung stellen muss, wenn die Vermögenswerte des Segments regelmässig berichtet werden.

IFRS 13 – Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (nur Änderungen an der Grundlage für Schluss­folgerungen mit Folgeänderungen an den Grundlagen für Schluss­folgerungen anderer Standards) Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten

Stellt klar, dass die Veröffentlichung von IFRS 13 und die Änderung von IFRS 9 und IAS 39 nicht zur Abschaffung der Möglichkeit geführt hat, kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz ohne Abzinsung zu ihrem Rechnungsbetrag zu bewerten, solange die Auswirkungen der nicht erfolgten Abzinsung nicht wesentlich sind.

IAS 24 – Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen Mitglieder der Unter­nehmensführung

Stellt klar, dass ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit erbringt, ein nahestehendes Unternehmen der Berichtseinheit ist.

Jährliche Verbesserungen 2011–2013

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse Anwendungsbereich der Ausnahme für Joint Ventures

Stellt klar, dass vom Anwendungsbereich von IFRS 3 die Bilanzierung der Gründung aller Arten von gemeinsamen Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamen Verein­barung selbst ausgeschlossen ist.

IFRS 13 – Bemessung des beizulegenden Zeitwerts Anwendungsbereich von Paragraf 52 (Ausnahme für Portfolien)

Stellt klar, dass die Ausnahme für Portfolien in Paragraf 52 von IFRS 13 alle Verträge beinhaltet, die nach IAS 39 «Finanz­instrumente: Ansatz und Bewertung» oder IFRS 9 «Finanz­instrumente» bilanziert werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie die Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit nach IAS 32 «Finanzinstrumente: Ausweis» erfüllen.

International Financial Reporting Standards, die 2015 oder später eingeführt werden müssen

Zahlreiche neue Standards, Überarbeitungen und Interpreta­tionen von bestehenden Standards wurden publiziert, welche für Geschäftsjahre, beginnend am 1. Januar 2015 oder später, zwingend angewendet werden müssen. Die folgenden neuen oder geänderten IFRS-Standards bzw. Interpretationen werden zurzeit analysiert oder sind für die VP Bank Gruppe ohne Bedeutung. Die VP Bank Gruppe machte von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

IFRS 9 (2014) – Finanzinstrumente

Dieser Standard enthält Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung. Der IASB hat die finale Fassung des Standards im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Damit kann die bisher unter IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten nunmehr vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt werden.

Die nunmehr veröffentlichte Version von IFRS 9 ersetzt alle vorherigen Versionen. Die erstmalige verpflichtende Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorbehaltlich lokaler Regelungen ist eine vorzeitige Anwendung zulässig. Innerhalb eines begrenzten Zeitraums können vorherige Versionen von IFRS 9 vorzeitig angewendet werden (sofern nicht schon geschehen), vorausgesetzt, das diesbezüglich relevante Datum der erst­maligen Anwendung liegt vor dem 1. Februar 2015.

Durch IFRS 9 nicht ersetzt werden jedoch die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäss IAS 39. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, weiterhin wahlweise die Regelungen zum Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken anzuwenden oder gar die Abbildung von Sicherungsbeziehungen gemäss den allgemeinen Regelungen von IAS 39 vorzunehmen. 

Die VP Bank Gruppe wendet seit dem 1. Januar 2011 IFRS 9 (2010) vorzeitig an. Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) vorzeitig ab 1. Januar 2015 an.

IFRS 11 – Gemeinsame Vereinbarungen (Änderungen an IFRS 11)

Mit Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11) wird IFRS 11 so geändert, dass der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, wie in IFRS 3 definiert, alle Prinzipien in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden hat, solange diese nicht im Widerspruch zu den Leitlinien in IFRS 11 stehen. Daher hat ein Erwerber von solchen Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit Folgendes zu beachten: Er muss 

  • die meisten identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewerten,
  • die erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln) als Aufwand erfassen,
  • latente Steuern ansetzen,
  • Geschäfts- oder Firmenwerte und Gewinne aus vorteil­haften Erwerben erfassen,
  • Wertminderungsprüfungen für die zahlungsmittelgene­rierenden Einheiten durchführen, denen Geschäfts- oder Firmenwerte zugerechnet wurden und
  • einschlägige vorgeschriebene Angaben in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse leisten.

Die Änderungen sind auf Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit und auf die Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bei ihrer Gründung anzuwenden, solange die Begründung der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht mit der Begründung des Geschäftsbetriebs einhergeht. 

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet, wobei entsprechende Angaben erforderlich sind. Die Änderungen sind prospektiv anzuwenden.

IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden

In IFRS 15 wird vorgeschrieben, wann und in welcher Höhe ein IFRS-Berichtersteller Erlöse zu erfassen hat. Zudem wird von den Abschlusserstellern gefordert, den Abschluss­adressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen. Der Standard bietet dafür ein ein­ziges, prinzipienbasiertes, fünfstufiges Modell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist.

IFRS 15 wurde im Mai 2014 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

IAS 19R – Leistungen an Arbeitnehmer (Ergänzungen)

Mit «Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge» (Änderungen an IAS 19 «Leistungen an Arbeitnehmer») hat der IASB die Vorschriften in IAS 19 in Bezug auf Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, geändert:

Wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre unabhängig ist, können die Beiträge als Reduzierung des Dienstzeitaufwands in der Periode erfasst werden, in der die entsprechende Dienstzeit erbracht wird (Hinweis: Diese Vorgehensweise ist gestattet, aber nicht vorgeschrieben).

Wenn der Betrag der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, müssen die Beiträge den Dienstleistungsperioden nach derselben Methode zugerechnet werden, wie dies gemäss Paragraf 70 von IAS 19 in Bezug auf die Bruttoleistung zu erfolgen hat.

Die Änderungen sollen eine Erleichterung in der Hinsicht bieten, dass es Unternehmen gestattet ist, Beiträge in der Periode abzuziehen, in der die Dienstzeit erbracht wird. Dies war vor den Änderungen an IAS 19 im Jahr 2011 gängige Praxis, so dass die Auswirkung der rückwirkenden Anwendung in diesen Fällen minimal wäre.

Diese Ergänzungen sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen.

5. Eigenmittelbewirtschaftung

Im Fokus eines wertorientierten Risikomanagements steht die Erwirtschaftung einer aus Sicht der Aktionäre risikogerechten, nachhaltigen Rendite auf das investierte Kapital. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die VP Bank im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Eigenmittel auf eine konsequente Verzahnung von Rentabilität und Risiko; sie verzichtet bewusst darauf, kurzfristige Zinsvorteile zulasten der Kapitalsicherheit zu erwirtschaften. Die VP Bank vermeidet extreme Risiken, welche die Risikotragfähigkeit und damit die Gesundheit bzw. Existenz der Gruppe gefährden könnten, und steuert sämtliche Risiken innerhalb des vom Verwaltungsrat gesprochenen Risikobudgets. Dank der starken Kapitalisierung kann die VP Bank in das Wachstum der Geschäfte investieren. Bei der Bewirtschaftung des Kapitals prüft die VP Bank sowohl den Eigenkapitalbedarf (Mindestkapitalbetrag zur Abdeckung der Risiken gemäss den aufsichtsrechtlichen Anforderungen) als auch die verfügbaren anrechenbaren eigenen Mittel (das Kapital der VP Bank, berechnet nach den Kriterien der Aufsichtsbehörden) und prognostiziert deren künftige Entwicklung. Eigenmittel, die nicht für das Wachstum oder die Geschäftstätigkeiten benötigt werden, erstattet die VP Bank durch Dividendenzahlungen im Sinne der lang­fristigen Dividendenpolitik. Durch aktive Bewirtschaftung ist die VP Bank so in der Lage, die solide Kapitalisierung sowie das Kreditrating aufrechtzuerhalten und weiterhin nachhaltig Wert für die Aktionäre zu schaffen.

Kapitalkennzahlen

Die Bestimmung des Eigenmittelerfordernisses und des Kernkapitals erfolgt auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses, wobei unrealisierte Erfolge vom Kernkapital in Abzug gebracht werden. Das Gesamtkapital (Kern- und Ergänzungs­kapital) muss sich auf mindestens 8 Prozent der risikogewichteten Aktiven belaufen.

Per 31. Dezember 2014 beliefen sich die risikogewichteten Aktiven auf CHF 4.2 Mrd., gegenüber CHF 4.1 Mrd. im Vorjahr. Das Kernkapital betrug per 31. Dezember 2014 CHF 860.5 Mio., gegenüber CHF 840.8 Mio. im Vorjahr. Die Gesamtkapitalquote erhöhte sich um 0.1 Prozentpunkte von 20.4  Prozent am 31. Dezember 2013 auf 20.5 Prozent per 31. Dezember 2014. Sowohl am 31. Dezember 2013 als auch am 31. Dezember 2014 war die VP Bank Gruppe gemäss den jeweils gültigen Richtlinien der FMA und der BIZ ausreichend kapitalisiert.