Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Liechtenstein

Die VP Bank AG, Vaduz, ist als liechtensteinische Aktien­gesellschaft konstituiert. Sie ist die Muttergesellschaft der VP Bank Gruppe. Die zuständige Aufsichtsbehörde im Land ihres Hauptsitzes ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Da die Inhaberaktien der Muttergesell­schaft an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht die VP Bank auch den Reglementen, welche die SIX aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Börsen und den Effekten­handel sowie der dazugehörigen Ver­ordnungen bzw. ab 1. Januar 2016 aufgrund des Finanz­marktinfra­strukturgesetzes erlässt. Die Geschäfte der VP Bank Gruppe werden in jedem Land, in dem diese über Tochtergesell­schaften und Repräsentanzen tätig ist, durch die lokal zuständigen Behörden überwacht.

 

Allgemeines

Die Tätigkeiten der VP Bank unterstehen in Liechtenstein vor allem dem Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG) vom 21. Oktober 1992 sowie der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV) vom 22. Februar 1994. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsichtstätigkeit der FMA fest. Diese bildet – neben der bankenrechtlichen externen Revisionsstelle, die ihrerseits über eine Bewilligung der FMA verfügen muss und ebenfalls deren Aufsicht untersteht – die Hauptstütze des liechtensteinischen Aufsichts­systems.

Gemäss Bankengesetz können die Banken und Wertpapier­firmen in Liechtenstein eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten. Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) vom 11. Dezember 2008 und die dazu­gehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) vom 17. Februar 2009 bilden – in Verbindung mit dem in § 165 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Geldwäschereiartikel – die diesbezüglich einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Sorgfaltspflichtigen des gesamten Finanzdienstleistungssektors in Liechtenstein. Diese wurden wiederholt revidiert und entsprechen den internationalen Anforderungen und Standards.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit hat die VP Bank beim Angebot von Finanzdienstleistungen insbesondere die folgenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Verordnungen zu beachten:

  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG); 
  • Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG); 
  • Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG); 
  • Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG); 
  • Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG); 
  • Wertpapierprospektgesetz (WPPG); 
  • Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG); 
  • Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG); 
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).

 

Im Folgenden soll auf einige aus Sicht der Finanzmarktregulierung relevante Entwicklungen sowie auf einschlägige Rechtsgrundlagen eingegangen werden, die im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Neuerung erfahren haben, in Kraft gesetzt wurden oder in Zukunft relevant werden dürften.

 

Internationale Steuerabkommen

Liechtenstein hat sich mit seiner Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung der globalen Standards der Transparenz und des Informationsaustausches in Steuerfragen nach OECD-Standard verpflichtet. Seitdem hat Liechtenstein eine Vielzahl an internationalen Steuerabkommen abgeschlossen, sowohl Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als auch OECD-konforme Informationsaustauschabkommen in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreement; TIEA).

In diesem Zusammenhang ist besonders zu erwähnen, dass das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz am 10. Juli 2015 ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen gemäss OECD-Standard unterzeichnet haben. Geplant ist dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017. Das genannte Abkommen beinhaltet den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) nicht.

Das am 29. Januar 2013 mit Österreich vereinbarte Ab­kommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern sowie das Protokoll zur Abänderung des bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Auf Basis des Steuerabkommens wurden sämtliche bei einer liechtenstei­nischen Zahlstelle verbuchten bzw. verwalteten Ver­mögenswerte von in Österreich wohnhaften Personen einer Nachversteuerung mittels anonymer Einmalzahlung oder Offenlegung der Kundenbeziehung zum 31. Mai 2014 bzw. 30. Juni 2014 zugeführt. Seit 1. Januar 2014 erfolgt die laufende Besteuerung von Kapitaleinkünften auf tangierten Konten mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent bzw. mittels freiwilliger Offenlegung auf jährlicher Basis. Analog der Anpassung der österreichischen Kapitalertragssteuer (KESt) wird auch der Abgeltungssteuersatz aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein ab 1. Januar 2017 für Dividenden, Kurs- und Veräusserungsgewinne, Einkünfte aus Derivaten sowie Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds auf 27.5 Prozent erhöht. Der Steuersatz für Sparzinsen bleibt hiervon unberührt.

Die liechtensteinische Regierung hat am 23. Februar 2015 auch mit Italien ein Steuerinformationsabkommen (TIEA) mit Zusatzprotokoll unterzeichnet. Das TIEA orientiert sich an den geltenden internationalen Standards. Die im Zusatzprotokoll getroffene Regelung ermöglicht, dass italienische Steuerpflichtige mit Vermögen in Liechtenstein am derzeit laufenden italienischen Selbstanzeigeprogramm (VDP) zu den bestmöglichen Bedingungen teilnehmen können.

Das Zusatzprotokoll sieht die Möglichkeit vor, auf der Basis des geltenden OECD-Standards Ersuchen zu stellen, um Personen zu identifizieren, die nicht am italienischen Selbst­anzeigeprogramm teilgenommen haben und unversteuerte Vermögenswerte weiterhin nicht offenlegen wollen. Das Zusatzprotokoll wird auf Ersuchen, die die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume ab dem 26. Februar 2015 betreffen, anwendbar sein. Das Abkommen tritt nach Abschluss der beiderseitigen Genehmigungsverfahren in Kraft. Die getrof­fenen Vereinbarungen bilden die Grundlage für eine vertiefte Steuerkooperation zwischen beiden Ländern, in welcher in einem nächsten Schritt auch die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist.

Im Übrigen wurden im Geschäftsjahr 2015 von Liechtenstein folgende Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet: Andorra, Georgien, Ungarn und Vereinigte Arabische Emi­rate. Zudem sind folgende Abkommen ab dem Jahr 2015 anwendbar: Belgien (TIEA), China (TIEA), Kanada (TIEA), Malta (DBA), Mexiko (TIEA) und Singapur (DBA).

 

UK Liechtenstein Disclosure Facility

Am 9. Juli 2015 haben die Regierung und die liechtensteinische Steuerverwaltung eine weitere gemeinsame Erklärung zur Regierungsvereinbarung aus dem Jahre 2009 und zur Liechtenstein Disclosure Facility (LDF) veröffentlicht. Diese «Fünfte Gemeinsame Erklärung» enthält insbesondere die notwendigen Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorverlegten Schlusstermin per 31. Dezember 2015.

 

Automatischer Informationsaustausch

Mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 hat Liechtenstein, aufbauend auf der bisherigen Finanzplatzstrategie, sein Bekenntnis zu den anwendbaren OECD-Standards nochmals bekräftigt. Am 21. November 2013 hat Liechtenstein deshalb die «Multilaterale Konvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen» unterzeichnet, die verschiedene Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich regelt (ins­besondere den Informationsaustausch). Gegenüber dem Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) hat sich Liechtenstein im Oktober 2014 politisch dazu verpflichtet, erstmals im September 2017 Informationen betreffend das Kalenderjahr 2016 automatisch auszutauschen. Am 7. Juli 2015 hat die liechtensteinische Regierung dem Landtag eine Gesetzesvorlage über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) unterbreitet. Das vorliegende AIA-Gesetz dient der Umsetzung der anwendbaren internationalen Abkommen mit Partner­staaten, die einen automatischen Informationsaustausch für Informationen über Finanzkonten vorsehen werden. Das AIA-Gesetz sowie die entsprechende Verordnung traten per 1. Januar 2016 in Kraft.

Am 28. Oktober 2015 haben Liechtenstein und die EU ein Abkommen zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten unterzeichnet. Auf dieser Basis werden Liechtenstein und die EU-Mitgliedstaaten ab 2016 Kontodaten erheben und ab 2017 gegenseitig auto­matisch austauschen. Die hierzu nötigen nationalen Rechtsgrundlagen müssen somit in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Liechtenstein bis zum 1. Januar 2016 geschaffen sein. Eine Ausnahme gilt dabei für den automatischen Informationsaustausch (AIA) mit Österreich, der erst ein Jahr später erfolgen wird.

Gleichzeitig mit dem Unterzeichnungsbeschluss haben alle EU-Mitgliedstaaten eine Erklärung abgegeben, dass sie das neue Abkommen in ihrem bilateralen Verhältnis zu Liechtenstein berücksichtigen werden. Damit haben die EU-Mitgliedstaaten ein wichtiges Signal ausgesandt. Mit der Unterzeichnung bzw. dem Inkrafttreten des Abkommens können wesentliche noch bestehende steuerliche Ungleichbehandlungen Liechtensteins in einzelnen Mitgliedstaaten beseitigt werden, die aufgrund des fehlenden Informationsaustausches noch bestehen.

Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungs­protokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der EU ersetzt.

Diverse weitere Staaten, darunter die Schweiz und Singapur, haben angekündigt, dass sich die Umsetzung des OECD-Standards in ihren Ländern um ein Jahr bis 2018 verzögern wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der automati­sche Informationsaustausch spätestens 2018 ein international umgesetzter Standard sein wird.

 

Erweiterte Bankenverbands-Richtlinie zur Steuerkonformität

Mit der Einführung der Richtlinie vom 1. September 2013 haben sich die liechtensteinischen Banken auf einheitliche Mindeststandards in Bezug auf die anzuwendenden Sorg­faltspflichten hinsichtlich der Steuerkonformität ihrer Kunden geeinigt. Diese Regelung wurde per 1. Februar 2015 erweitert. Wichtigste Änderung ist die Erweiterung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden Kunden. Zudem wurden Mass­nahmen ergriffen, die verhindern, dass Geschäftsbeziehungen dem Anwendungsbereich des Automatischen Informationsaustausches entzogen werden.

 

Anpassungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung

Liechtenstein hat sich bezüglich des Automatischen Informa­tionsaustauschs in Steuersachen (AIA) der «Early Adopters Group» angeschlossen. Da der im Juli 2014 durch die OECD publizierte «Common Reporting Standard» (CRS) im Wesentlichen auf die Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) verweist, wurden Anpassungen in der Sorgfaltspflichtgesetzgebung notwendig, um bestimmte Anforderungen des CRS vorzeitig in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) umzusetzen und den Begriff des «wirtschaftlich Berechtigten» gemäss der Definition der beherrschenden Person im CRS bzw. in der Vorlage für ein AIA-Gesetz anzupassen.

Die Anpassungen werden in zwei Stufen eingeführt. Die erste Stufe, welche per 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, hat vornehmlich die Zielsetzung einer Aufarbeitung der be­stehenden Dokumentation auf Basis der 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie. Im Hinblick auf die später erfolgende Gesamtum­setzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde jedoch auch eine zweite Stufe per Anfang Januar 2016 in Kraft gesetzt, welche die entsprechenden Regelungen im Bereich der Definition des wirtschaftlich Berechtigten mit Umsetzungsfristen vorzeitig einführt.

 

Revision des Steueramtshilfegesetzes und Steueramtshilfegesetzes-USA

Im Juni 2015 hat der Landtag die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass in bestimmten Ausnahmefällen die betroffenen Personen erst nach erfolgter Übermittlung der Informationen an die ausländischen Behörden informiert werden (sogenanntes Ausnahmeverfahren). Überdies wurden zwei Bestimmungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Diese Änderungen sind per 1. August 2015 in Kraft getreten.

Gemäss dem erweiterten OECD-Standard ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Auskunftsbegehren für eine Gruppe von Steuerpflichtigen zu stellen, die durch ein bestimmtes Verhaltensmuster identifiziert werden können (Gruppenanfragen). Die bisherige Rechtslage in Liechtenstein liess solche Gruppenanfragen noch nicht zu. Entsprechend sollten das Steueramtshilfegesetz sowie das Steueramtshilfegesetz-USA angepasst werden.

Im November 2015 hat der Landtag die entsprechenden Abänderungen in zweiter Lesung beraten und verabschiedet. Die Anpassungen traten per 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Anpassung des Vortatenkatalogs der Geldwäschereibestimmung

Bereits am 16. Februar 2012 hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ihre revidierten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Weiter­verbreitung von Massenvernichtungs­waffen verabschiedet. Die revidierten Empfehlungen sehen neben weiteren Änderungen auch die Ausdehnung des strafrechtlichen Vortatenkatalogs auf schwere Steuerdelikte vor. Aufgrund dieser Ausgangslage ist per 1. Januar 2016 der Vortatenkatalog der Geldwäschereibestimmung in § 165 des Strafgesetzbuchs (StGB) um die Delikte des Steuerbetrugs und der qualifizierten Steuerhinterziehung erweitert worden. Dies bedeutet, dass ab jenem Zeitpunkt Sorgfaltspflichtige bei entsprechenden Verdachtsmomenten eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten haben. Damit wird der Gesamtumsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in diesem Bereich bereits vorgegriffen.

 

Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen

Im November 2015 hat der Landtag die vorgeschlagene Ab­änderung des Rechtshilfegesetzes verabschiedet. Künftig wird Liechtenstein auch in fiskalischen Strafsachen Rechts­hilfe leisten. Die Änderung des Rechtshilfegesetzes trat per 1. Januar 2016 in Kraft.

 

US-Steuergesetzgebung: Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben die USA ein Gesetz erlassen, das die Zielsetzung verfolgt, ausländische Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions – FFI) vertraglich dazu zu verpflichten, ihre Kunden, die in den USA steuerpflichtig sind, zu identifizieren und deren Vermögen und Erträge gegenüber der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) offenzulegen.

Diese Offenlegungs- und Berichtspflichten, die aus FATCA resultieren, werden im Wesentlichen über bilaterale Ab­kommen zwischen den USA und dem jeweiligen Zielstaat sichergestellt, die gleichzeitig – zusammen mit einer entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzgebung – die Rechtsgrundlage für die genannten Verpflichtungen darstellen. Derzeit kommen weltweit zwei verschiedene Modelle zum Einsatz, die als Intergovernmental Agreements (IGA) bezeichnet werden. Die beiden Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass gemäss dem IGA 1 die FFI ihre Berichtspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erfüllen, die dann ihrerseits die Daten an den IRS weitergeben, wohingegen gemäss dem IGA 2 die Berichtspflichten direkt gegenüber dem IRS zu erfüllen sind. Liechtenstein hat mit den USA ein IGA gemäss dem Modell 1 abgeschlossen, die Schweiz dagegen ein solches gemäss dem Modell 2, wobei hier ein Modellwechsel zur Diskussion steht.

Die USA versuchen mittels FATCA, hinsichtlich der in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (US-Personen) ein lückenloses System für einen weltweiten Informations­austausch einzuführen und ein höheres Mass an Steuertransparenz zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, sieht FATCA die Einführung einer 30-prozentigen Quellensteuer auf alle US-Zahlungsströme (Dividenden, Zinsen, Verkaufserlöse aus US-Wertschriften etc.) vor. Auf die Erhebung dieser Quellensteuer wird allerdings verzichtet, soweit die entsprechenden Finanzinstitute die ihnen aus FATCA, dem IGA und der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzgebung obliegenden Pflichten erfüllen. Um unter dem FATCA-Regime den Status eines sogenannten «teilnehmenden FFI» (Participating FFI oder Reporting Model 1/2 FFI) zu erreichen, muss sich das FFI beim IRS registrieren, um so eine «Global Intermediary Identification Number» (GIIN) zu erhalten. 

Mit dieser GIIN, die in einem zentralen Register des IRS ver­öffentlicht wird, weist sich das Participating/Reporting FFI im Geschäftsverkehr als an FATCA teilnehmend aus und vermeidet hierdurch insbesondere, dass bezüglich der bei ihm eingehenden US-Zahlungsströme die 30-prozen­tige Quellensteuer einbehalten wird. Weiter ist die GIIN erforderlich, um die Berichtspflichten unter dem FATCA-Regime (FATCA-Reporting) zu erfüllen und die erforder­lichen US-Berichts-Formulare (z.B. elektronisches FATCA-Reporting / QI-Reporting) ordnungsgemäss ausfüllen und einreichen zu können.

Das erste FATCA-Reporting wurde von den VP Bank Gruppengesellschaften für alle als US Reportable Accounts iden­tifizierten Geschäftsbeziehungen im April, Juni und Juli 2015 für den Berichtszeitraum 2014 entweder direkt an den IRS – im Falle der VP Bank (Schweiz) AG – oder an die jeweilige nationale Steuerbehörde (alle anderen reportingpflichtigen VP Bank Gruppengesellschaften) versandt.

Die FATCA-Reporting-Verpflichtung ist so ausgestaltet, dass sie zeitlich in drei Stufen gestaffelt ist, sodass erst mit dem Berichtsjahr 2016 (FATCA-Reporting erfolgt dann im Jahr 2017) der vollständige Reportinginhalt erreicht wird.

Vom FATCA-Reporting können bei der VP Bank sowohl Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen (US-Personen) als auch mit Entitäten (nur US-Entität und/oder Passive Non-financial Foreign Entity – NFFE – mit kontrollierenden US-Personen) betroffen sein.

Ein teilnehmendes Finanzinstitut wie die VP Bank muss einerseits sämtliche Konten natürlicher Personen dahin­gehend überprüfen, ob diese direkt oder indirekt von US-Personen gehalten werden, und im Rahmen dieser Über­prüfung den Status als US-Person oder Nicht-US-Person identifizieren und dokumentieren. Bei Geschäftsbeziehun­gen mit natür­lichen Personen, die bereits am 30. Juni 2014 bestanden haben, mussten nur diejenigen Geschäftsbeziehungen diesbezüglich bearbeitet werden, bei denen ein sogenanntes FATCA-Indiz vorlag, das auf das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Kontoinhabers in den USA hinwies.

Anderenfalls müssen sich die VP Bank Gruppengesellschaf­ten von ihren Entitätskunden ihren FATCA-Status über eine Selbstzertifizierung der Entität dokumentieren lassen. Zu einem FATCA-Reporting sind die VP Bank Gruppengesellschaften bei Entitätskunden nur in den Fällen verpflichtet, sofern die Entität den FATCA-Status «Passive NFFE» angegeben hat und bei dieser sogenannte kontrollierende US-Per­sonen (Controlling US-Persons) vorliegen, die der VP Bank Gruppengesellschaft gemeldet wurden. Bei allen anderen FATCA-Stati liegen die FATCA-Reporting- sowie die vorgängigen Identifikations- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit den FATCA-relevanten Personen dieser Enti­täten bei der jeweiligen Entität oder ihrem Sponsor selbst.

Bei allen seit dem 1. Juli 2014 neu eröffneten Geschäfts­beziehungen wurde und wird die erwähnte Identifikation und Dokumentation im Rahmen der Kontoeröffnung vor­genommen und abgeschlossen.

Die VP Bank und alle Gruppengesellschaften sind bei der IRS registriert und verfügen über die entsprechende GIIN.

Per Mitte November 2015 haben 70 Staaten mit den USA ein IGA-Modell 1 und acht Staaten ein IGA-Modell 2 ab­geschlossen. Weitere 28 Staaten haben mit den USA bezüglich eines IGA-Modells 1 einen substanziellen und damit akzep­tablen Verhandlungsstand erreicht und bei sechs Staaten liegt ein solcher Verhandlungsstand bezüglich eines IGA-Modells 2 vor.

Der liechtensteinische Landtag hat am 4. Dezember 2014 das FATCA-Gesetz verabschiedet und es ist am 22. Januar 2015 zusammen mit dem FATCA-Abkommen in Kraft getreten.

 

Umsetzung der revidierten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II)

Hintergrund der Neufassung von MiFID sind die Erfahrungen in der Finanzkrise 2007/2008. Die revidierte Fassung der MiFID-Richtlinie 2014/65/EU sowie die entsprechende, direkt anwendbare Verordnung Nr. 600/2014 (MiFIR) sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter machen, den Anlegerschutz verstärken, die Überwachung der weniger regulierten Märkte verbessern und das Problem der übermässigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten angehen. MiFID II umfasst neu die gesamte Wertschöpfungskette von der Produktion über den Vertrieb bis hin zum Handel von Finanzinstrumenten. Im Gegensatz zur ursprüng­lichen Richtlinie erhalten sowohl die Europäische Kommission als auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) umfangreiche Kompetenzen zum Erlass von Ausführungsvorschriften zu MiFID II, denen eine erhebliche Bedeutung zukommt. 

Der Erlass dieser Ausführungsvorschriften ist in Verzug gera­ten, und die Zusage an die Finanzbranche, bis Jahresende 2015 alle Ausführungsvorschriften finalisiert zu haben, konnte nicht eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund wird auf Ebene der europäischen Institutionen derzeit intensiv darüber diskutiert, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten von MiFID II um ein Jahr, d.h. auf den 3. Januar 2018, zu verschieben. Dessen ungeachtet, läuft in Liechtenstein das Verfahren zur Umsetzung der MiFID-Richtlinie 2014/65/EU in die lokalen Gesetze, wie z.B. das Bankengesetz.

MiFID II bringt die folgenden zentralen Neuerungen, deren Umsetzung auch strategische Weichenstellungen zur Folge haben wird:

  • Abhängige/Unabhängige Anlageberatung: Banken müssen entscheiden, ob sie als abhängige oder als unabhängige Anlageberater am Markt auftreten wollen. Als unabhängige Anlageberater dürfen Banken keine Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten mehr entgegennehmen. Bei der Erarbeitung von Anlageempfehlungen müssen unabhängige Anlageberater eine ausreichende Zahl von am Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigen (diversifiziert in Bezug auf Produkttyp und Emittent). Es darf sich dabei insbesondere nicht nur um Finanzinstrumente von Emittenten bzw. Produktanbietern handeln, die mit der beratenden Bank eng (z.B. durch Vertriebsverträge) verbunden sind.
  • Suitability Report: Sowohl für abhängige als auch für unab­hängige Anlageberatung gelten erhöhte Dokumentations- bzw. Aufklärungspflichten. Insbesondere muss einem Kunden dargelegt werden, inwiefern die Beratung auf seine Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale abgestimmt wurde.
  • Vermögensverwaltung: In der Vermögensverwaltung wird die Entgegennahme von Retrozessionen oder sonstigen Zuwendungen von Dritten generell untersagt. Im Rahmen eines periodischen Suitability Reports muss dem Kunden unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, inwiefern die Anlagerichtlinien eingehalten wurden.
  • Product Governance: Die Banken müssen eine eigentliche Produkt Governance schaffen. Sie müssen die mit den angebotenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken identifizieren, den Kundenkreis bestimmen, dessen Bedürfnissen ein Finanzinstrument entspricht, und sicherstellen, dass dieses nur an die definierten Zielgruppen vertrieben wird. Die Analyse der Finanzinstrumente muss periodisch wiederholt werden.
  • Aufzeichnungspflichten: Es werden zusätzliche Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen oder anderer elek­tronischer Kommunikation aufgestellt, die Anlageberatung bzw. eine Ordererteilung im Zusammenhang mit Finanz­instrumenten zum Gegenstand haben. Private Kommuni­kationsmittel (z.B. privates Mobiltelefon) dürfen grundsätzlich nicht für den Kundenkontakt genutzt werden.
  • Drittstaatenregelung: Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Finanzinstituten aus Drittstaaten (Staaten ausserhalb des EU-/EWR-Raumes, z.B. Schweiz) besteht für die Betreuung von geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden (z.B. Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) ein vereinheitlichtes Regime. In diesen Fällen ist lediglich eine Registrierung bei der ESMA erforderlich, die aber davon abhängig ist, ob die Regulierung des Finanz­instituts im jeweiligen Drittstaat von der EU-Kommission mittels Beschlusses als gleichwertig anerkannt wurde. Nach erfolgter Registrierung können Finanzinstitute aus dem betreffenden Drittstaat EU-weit entsprechende Kunden bedienen. Die derzeit geltenden nationalen Regelungen können noch während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem «Gleichwertigkeitsbeschluss» angewendet werden.

 

Bei der grenzüberschreitenden Ansprache von Privatkunden liegt lediglich ein teilweise vereinheitlichtes Regime vor. Jeder EU-/EWR-Mitgliedstaat ist weiterhin frei, die Betreuung von Privatkunden im Crossborder-Verhältnis zu unterbinden und die Errichtung einer Zweigniederlassung im Zielstaat zwingend vorzuschreiben. Ist dies der Fall, gelten für die Errichtung der Zweigniederlassung aber EU-/EWR-weit dieselben Voraussetzungen. 

Die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen auf alleinige Initiative des Kunden hin (passive Dienstleistungsfreiheit) ist weiterhin möglich.

Die Umsetzung von MiFID II wird, wie bereits erwähnt, von den Finanzinstituten teilweise bereits im Vorfeld strategische Entscheidungen erfordern, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Anlageberatung. Die Verzögerungen beim Erlass der Ausführungsbestimmungen durch die Europäische Kommission bzw. die ESMA stellen dabei eine zusätzliche Herausforderung dar.

In der Schweiz sind mehrere Gesetzgebungsprojekte pendent, die eine teilweise Angleichung an die geltenden Vorschriften von MiFID sowie MiFID II zum Gegenstand haben. Neben dem geplanten Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FinIG) sind das neue Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG) sowie das revidierte Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) per 1. Januar 2016 bereits in Kraft getreten.

 

Abänderung des FIUG

Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der Landtag die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze wie ins­besondere das Sorgfaltspflichtgesetz oder das Markt­missbrauchsgesetz.

Nach den Änderungen des für die Bekämpfung der Geld­wäscherei und der Terrorismusfinanzierung massgeblichen Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in den Jahren 2003 und 2012 sowie nach den sich darauf stützenden Länderprüfungen durch Moneyval (2008 und 2014) bedurfte das aus dem Jahre 2002 stammende FIUG nach Ansicht der Regierung einer grundsätz­lichen Überar­beitung.

Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Punkte:

  • Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für das Auskunftsrecht der FIU sowie Klarstellung der Tatsache, dass diesem keine spezialgesetzlichen Berufs- oder Amtsgeheimnisse entgegenstehen; 
  • Schaffung von Sanktionsnormen bei Verweigerung der Auskunftsgewährung; 
  • Beschränkung der Vermögenssperre auf Verdachtsmitteilungen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung (unter Verdoppelung der bisherigen Sperrfrist von fünf auf neu maximal zehn Werktage); 
  • Ausdehnung des Informationsverbots auf die Zeit vor Erstattung einer Verdachtsmitteilung und auf Auskunfts­begehren der FIU; 
  • Vereinheitlichung der unbefristeten Geltung des Informa­tionsverbots durch entsprechende Anpassung des Marktmissbrauchsgesetzes; 
  • Schaffung der Grundlagen für eine adäquate Löschung gesammelter personenbezogener Daten; 
  • Verstärkter Schutz des Sorgfaltspflichtigen, der eine Mit­teilung an die FIU erstattet, indem die Mitteilung selbst künftig nicht mehr an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden soll. 

 

Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMA-Gesetz)

Im Zuge einer Revision des FMA-Gesetzes wurden neue Verfahrensvorschriften zur Zusammenarbeit mit aus­ländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht auf­gestellt, um den hier geltenden internationalen Standards gerecht zu werden (internationale Amtshilfe).

 

Abänderung des Korruptionsstrafrechts

Am 2. Oktober 2015 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 94/2015 betreffend die Abänderung des Strafgesetz­buches, der Strafprozessordnung, des Steuer­gesetzes und weiterer Gesetze (Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen) in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung findet im März 2016 statt.

Mit dieser Vorlage soll das liechtensteinische Korruptionsstrafrecht den internationalen Vorgaben angepasst werden (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korrup­tion und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, UNCAC).

Ein wesentliches Element dieser beiden Völkerrechtserlasse ist die Sanktionierung von aktiver und passiver Bestechung im privaten Sektor.

Mit der Einführung des neuen Tatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 309 StGB), der Überarbeitung der bestehenden Korruptionsstraftatbestände (§§ 304 bis 308 StGB) sowie der neuen Legaldefinition des Amtsträgers (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a bis c StGB) soll diesen internationalen Umsetzungsverpflichtungen nunmehr nachgekommen werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die Revision des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, das in der Vergangenheit bei der Moneyval-/IMF-Evaluation Liechtensteins Anlass zu Kritik geben hat. Neben der Einführung einer Bestimmung über Konfiskation in § 19a StGB sind als wichtigste Änderungen der Wegfall der Vorschriften über die Abschöpfung der Bereicherung sowie die Einführung neuer Verfallsbestimmungen und die Reform bestehender Verfallsvorschriften hervorzuheben (§§ 20 ff. StGB).

 

Crossborder-Geschäfte

Mit der Mitteilung 2015/3 hat die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ihre Erwartungen an die in Liechtenstein tätigen Banken betreffend den Umgang mit Risiken bei der Erbringung von Dienstleistungen für Personen im Aus­land (Crossborder-Mitteilung) formuliert. Dabei sollen diese ein umfassendes unternehmensinternes Risikomanagement im Hinblick auf die aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft resultierenden Risiken betreiben, um die aus diesem Geschäft resultierenden Rechts- und Repu­tationsrisiken zu minimieren. Crossborder-Risiken sind von den Banken zu identifizieren, klassifizieren, dokumentieren und schliesslich zu begrenzen, indem angemessene interne Weisungen, Prozesse, Kontrollen und interne Sanktionen geschaffen werden. Mit diesen Anforderungen soll aufsichtsrechtlich sichergestellt werden, dass das anwendbare aus­ländische Recht im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung beachtet und eingehalten wird.

 

Abänderung Konsumentenschutzgesetz, E-Commerce-Gesetz, Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (Umsetzung EU-Richtlinie 2011/83/EU)

Im Bereich des Konsumentenschutzes hat die EU-Richtlinie 2011/83/EU neue, verbindliche Standards im Verbraucherrecht geschaffen, die ins nationale Recht zu überneh­men waren. Die neuen Vorschriften regeln Aspekte des Fern­ab­satzgeschäftes (z.B. Online-Handel) sowie der sogenannten Haustürgeschäfte. So gilt künftig zum Beispiel für Online-Geschäfte in vielen Fällen europaweit ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

 

Umsetzung Basel III

Als unmittelbare Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008 wurden verschärfte Anforderungen an das Aufsichtsregime, insbesondere die Höhe und Qualität der Eigenmittel von Bankinstituten, erforderlich. Ende 2010 verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten, eine Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hinsichtlich neuer Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Kreditinstitute (Basel III) umzusetzen.

Das Reformpaket Basel III zielt darauf ab, die Widerstands­kraft der Finanzinstitute und des Bankensystems gegen­über Schocks aus dem Finanz- und dem realwirtschaftlichen Bereich zu stärken. Zur Erreichung dieser Ziele setzen die Reformen von Basel III sowohl auf Ebene der Einzelinstitute (mikroprudenzielle Regulierung) als auch des Bankensektors (makroprudenzieller Ansatz) an.

Auf europäischer Ebene wird Basel III durch das sogenannte CRD IV-Paket umgesetzt; dieses besteht einerseits aus einer Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), die unmittelbar geltendes Recht darstellt, andererseits aus einer Richtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV), die in nationales Recht umzusetzen ist. Um ein einheitliches Regelwerk (Single Rulebook) sicherzustellen, erlässt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für bestimmte Bereiche technische Durchführungs- und Regulierungs­standards.

Die europäischen Vorgaben wurden in Liechtenstein durch die Abänderung des Bankengesetzes und diverser weiterer Normen umgesetzt und in den Rechtsbestand des Landes übernommen. Seit 1. Februar 2015 ist das CRD IV-Paket im Rahmen der Revision der Bankengesetzgebung in Liechtenstein in Kraft. In enger Abstimmung mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) und dem Liechtensteinischen Bankenverband (LBV) hatten die liechtensteinischen Banken die neuen Anforderungen überwiegend im Geschäftsjahr 2015 umzusetzen. Da die VP Bank von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) als lokal systemrelevant eingestuft wurde, hat sie entsprechend weitergehende Anforderungen zu erfüllen.

Die neue Gesetzgebung bringt erhöhte Anforderungen an die Quantität und Qualität der Eigenmittelausstattung für Banken in Liechtenstein mit sich. Die Mindestkapital­anforderungen werden durch zusätzliche Kapitalpuffer deutlich über das bisherige Niveau erhöht. Eine höhere Qualität des Eigenkapitals wird durch strengere Anrech­nungsvoraussetzungen für das harte Kernkapital erreicht.

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise werden mit der CRR zudem erstmals stressbasierte Mindeststandards für die Liquidität der Banken eingeführt. Die Frage, ob ein Institut im Krisenfall über ausreichend Liquidität verfügt, wird anhand zweier neuer Kennzahlen, der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR), beurteilt.

Ergänzend zur Berechnung der Mindestkapitalanforderun­gen, die auf Risikogewichten basiert, wird eine Verschuldungsquote (Leverage Ratio) eingeführt. Diese stellt das Bilanzvolumen und das ausserbilanzielle Geschäft ins Ver­hältnis zum Eigenkapital, um arbiträre, aber risikobehaftete Geschäfte ebenfalls zu berücksichtigen.

Neben quantitativen Anforderungen (z.B. Eigenmittel, Liqui­dität, Verschuldung) beinhaltet das Reformpaket auch eine Reihe qualitativer Vorgaben. Dies betrifft insbeson­dere die Grundsätze der Unternehmensführung (Corporate Governance) und umfasst Aspekte der internen Organisa­tion, Anforderungen an Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie die Bildung von Verwaltungsrats­ausschüssen. Die Corporate Governance umfasst zudem Regelungen zur Vergütungspolitik der Banken mit dem Ziel, in diesem Bereich Fehlanreize zu vermeiden.

 

Kurzüberblick über die Fondsgesetzgebung

Für Wertpapierfonds hat der liechtensteinische Landtag in Umsetzung der sog. UCITS IV-Richtlinie der EU bereits am 28. Juni 2011 das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) erlassen.

Für Nicht-Wertpapierfonds bestehen demgegenüber aktuell zwei Gesetze:

  • das zwecks Umsetzung der sog. AIFM-Richtlinie der EU am 22. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie
  • das schon vorher bestehende Gesetz über Investment­unternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG).


Das AIFMG und das IUG bleiben vorerst parallel bestehen, da die AIFM-Richtlinie der EU noch nicht ins EWR-Recht übernommen worden ist, und Liechtenstein demnach den EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) noch nicht erhalten hat. Mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht wird das bisherige IUG aber aufgehoben werden.

 

Ausstehender EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF)

Das Fehlen des EU-Passes für alternative Investmentfonds gemäss der AIFM-Richtlinie der EU beruht darauf, dass diverse Rechtsakte der EU, u.a. auch die AIFM-Richtlinie, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der beiden EFTA-Staaten Island und Norwegen bezüglich der neuen europäischen Finanzaufsichtsbehörden noch nicht ins EWR-Recht übernommen werden konnten.

Anlässlich des Treffens der EFTA-Finanzminister mit dem EU-Rat am 14. Oktober 2014 wurde allerdings bekannt gegeben, dass die EU und die EWR-/EFTA-Staaten eine Lösung für die Übernahme der Rechtsakte zu den neuen europäischen Finanzaufsichtsbehörden in das EWR-Abkommen finden konnten.

Die für die Übernahme erforderlichen technischen EWR-Verfahrensschritte nehmen aber offenbar viel Zeit in Anspruch. Aktuell wird mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht im Verlaufe des ersten Quartals bzw. Halbjahres des Jahres 2016 gerechnet.

 

Schaffung eines neuen IUG

Nach der bevorstehenden Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht wird der grösste Teil der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung (UCITS-, d.h. Wertpapierfonds, und alternative Investmentfonds) an europäische Vorgaben gebunden sein (UCITS- und AIFM-Richtlinie).

Obwohl für eine rein nationale Fondsgesetzgebung demnach nur noch wenig Raum verbleiben wird, hat der Landtag die­sen mit der Verabschiedung des neuen Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 4. Dezember 2015 genutzt. Dieses rein nationale Fondsgesetz regelt vier Fondskategorien (In­vestmentunternehmen für Einanleger, Familien, Interessen­gemeinschaften und Konzerne), die weder unter die UCITS- noch unter die AIFM-Richtlinie fallen. Dabei handelt es sich um Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger, bei denen kein Kapitaleinsammeln im Sinne der AIFM-Richtlinie bzw. der präzisierenden ESMA-Leitlinien 2013/611 stattfindet und die nicht vertrieben werden.

 

Abänderung des UCITSG

Am 4. März 2015 verabschiedete der Landtag Abänderungen des UCITSG und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, um eine Überregulierung zu beseitigen, die im Rahmen der Umsetzung der sog. UCITS IV-Richtlinie der EU erfolgt war.

Der bisherige Art. 49 UCITSG schrieb die Anwendbarkeit der aufwendigen Verschmelzungsvorschriften der UCITS-Richt­linie auch für sog. andere Strukturmassnahmen vor (wie z.B. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle), obwohl dies in der UCITS IV-Richtlinie selbst nicht vorgesehen war. Gemäss den erwähnten Gesetzesänderungen werden die anderen Strukturmassnahmen nun wie in anderen Ländern Europas als Änderung der konstituierenden Dokumente angesehen werden (Art. 11 UCITSG), wofür ein einfacheres Verfahren gilt.

Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der Landtag Abänderungen des UCITSG, die vor allem aufgrund der europäischen Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V-Richtlinie), aber auch aufgrund der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/14/EU nötig waren. Die erwähnte UCITS V-Richtlinie gewährleistet einen gleichwertigen Anlegerschutz wie die AIFM-Richtlinie, ins­besondere durch eine Verstärkung der Verwahrstellenregu­lierung, durch die Einführung von Vergütungsgrundsätzen und -praktiken bei den Verwaltungsgesellschaften und durch ein verstärkt harmonisiertes Sanktionsregime. Die genannte Richtlinie 2010/78/EU hingegen regelt Informations- und Zusammenarbeitsverpflichtungen der nationalen Aufsichts­behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Die Richtlinie 2013/14/EU schliesslich verbietet den Verwaltungsgesellschaften einen übermässigen Rückgriff auf Ratings externer Ratingagenturen, indem sie den Verwaltungsgesellschaften eine eigenständige Bewertung im Rahmen ihres Risikomanagement-Verfahrens vorschreibt.

 

European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

Im September 2009 vereinbarten die G20-Länder, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollen.

Die EU-Kommission nahm dieses Anliegen mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auf (European Market Infrastructure Regulation – EMIR). Die EMIR-Pflichten zur Vereinbarung von Risikominderungstechniken und zur Meldung von OTC-Derivatekontrakten an ein Trans­aktionsregister sind in der EU bereits in Kraft. In Abhängig­keit von der jeweiligen Kategorisierung der Marktteilnehmer wird ab 2015 eine stufenweise Einführung der zwingend über zentrale Gegenparteien abzuwickelnden OTC-Derivatekontrakte eingeführt werden.

Es wird damit gerechnet, dass EMIR im Laufe des Jahres 2016 in das EWR-Abkommen übernommen wird und danach die EMIR-Pflichten auch in Liechtenstein – direkt – gelten werden. Damit EMIR in Liechtenstein die gewünschte Wir­kung entfalten kann und national sämtliche erforderlichen Gesetzesgrundlagen vorliegen, wird in Liechtenstein zusätzlich (und gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von EMIR) ein EMIR-Durchführungsgesetz erlassen werden.

In der Schweiz wurden die Pflichten, die aus der EMIR fliessen und der Regulierung des Handels mit Derivaten dienen, mittels des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) umgesetzt. Das FinfraG tritt voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2016 in Kraft.

 

Gesetzgeberische Änderungen im Kreditbereich (Änderung Sachenrecht / Gesetz über amtliches Schätzwesen / Wohnimmobilienkreditverträge)

Im Verlaufe des Jahres 2015 wurden verschiedene gesetz­geberische Anpassungen mit Auswirkungen im Kredit­bereich initiiert, welche voraussichtlich im Jahre 2016 in Kraft treten dürften. U.a. wurde das liechtensteinische Sachenrecht abgeändert und der Register-Schuldbrief zur Besicherung von Grundpfändern eingeführt sowie das Gesetz über das amtliche Schätzwesen geschaffen. Darüber hinaus wurde die Richtlinie 2014/48/EG, Hypothekarricht­linie (Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher), seitens der EU erlassen, welche konsumentenschutzrecht­liche Pflichten für Banken einführen wird. Die Hypothekarrichtlinie sieht vor, dass die Pflichten im Jahre 2016 national mittels eines entsprechenden Gesetzes umgesetzt werden sollen.

 

Bankensanierungs- und Abwicklungs-Richtlinie / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Die EU hat die Bankensanierungs- und Abwicklungsricht­linie (RL 2014/59/EU) erlassen, um in Zukunft präventive Massnahmen zur Bewältigung einer Bankenkrise, aber auch zur Überwindung der Insolvenzsituation einer system­relevanten Bank ergreifen zu können. Diese Richtlinie muss zunächst in ein nationales Gesetz, das Sanierungs- und Ab­wicklungs­gesetz, umgesetzt werden, bevor sie in Liechtenstein entsprechende Geltung erlangen kann. Es wird davon ausgegangen, dass das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz auf den 1. Januar 2017 in Liechtenstein in Kraft treten wird.

 

Wichtige Links zur Gesetzgebung und zum Finanzplatz Liechtenstein