10. Handelssperrzeiten

Eine generelle Sperrfrist für den Handel von VP Bank Finanz­instrumenten (Aktien, Obligationen, Geldmarktpapieren) und daraus abgeleiteten Derivaten gilt für alle Mitarbeitenden der Gruppe einen Arbeitstag vor und am Tag der Publikation des Jahres- bzw. Halbjahresergebnisses.

Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung/Gruppenleitung, der 2. Führungsstufe sowie von Group Finance und Group Internal Audit werden aufgrund ihrer Funktion bzw. Tätigkeit als Insider für VP Bank Finanzinstrumente oder daraus abgeleitete Derivate eingestuft. Zusätzlich wird regelmässig überprüft, welche weiteren Personen und Bereiche potenziell Zugang zu wesentlichen, nicht öffentlich bekannten Informationen der VP Bank Gruppe verfügen. Diese Personen und Bereiche werden in eine Insiderliste für VP Bank Finanzinstrumente aufgenommen.

Für diese Personen (sowie nahestehende Personen) und Bereiche gelten Sperrfristen insbesondere während folgender Zeiträume: Zwischen dem 1. Juni und dem Zeitpunkt ­ der Veröffentlichung der Halbjahresergebnisse sowie dem 1. Dezember und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Jahresergebnisse dürfen keine Transaktionen mit VP Bank Finanzinstrumenten oder daraus abgeleiteten Derivaten getätigt werden.

Mit einer allfälligen Ad-hoc-Meldung gemäss der SIX-Richt­linie betreffend Ad-hoc-Publizität werden die Sperrfristen nicht aufgehoben. Gelangen während der Sperrfristen limitierte Aufträge zur Ausführung, wird dies ebenfalls als Verstoss gegen den Group Standard gewertet.

Der Präsident des Verwaltungsrates oder der Chief Executive Officer kann in Absprache mit dem Chief Risk Officer jederzeit weitere Handelsrestriktionen anordnen, beispielsweise im Falle von M&A-Transaktionen.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen von Beteiligungs- und sonstigen Incentivierungsplänen gilt nicht als Kauf und daher ist das entsprechende Zuteilungsdatum nicht relevant für die Einhaltung der Haltefristen.