Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

Die ungeprüfte Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IAS 34) erstellt. Der Halbjahresabschluss ist auf der Basis der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses 2021 erstellt worden.

 

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2022 sind folgende neue und revidierte Standards und Interpretationen in Kraft und haben keinen wesentlichen Einfluss auf die konsolidierte Jahresrechnung der VP Bank Gruppe:

  • Kleinere Änderungen an IFRS 3, IAS 16, IAS 37 und einige jährliche Verbesserungen an IFRS 1, IFRS 9, IAS 41 und IFRS. 

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Der Verwaltungsrat hat den Halbjahresbericht an seiner Sitzung vom 11. August 2022 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben. 

 

Rechtsfälle

Die VP Bank Gruppe ist im Rahmen des ordentlichen Bankgeschäfts in verschiedene rechtliche und regulatorische Verfahren involviert. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich die VP Bank Gruppe bewegt, birgt erhebliche Prozess-, Compliance-, Reputations- und andere Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen und regulatorischen Verfahren. Die Auswirkungen dieser Verfahren auf die finanzielle Stärke bzw. die Profitabilität der VP Bank Gruppe sind abhängig von Verfahrensstand und -ausgang. Die VP Bank Gruppe hat für die Überwachung und die Steuerung dieser Risiken entsprechende Prozesse, Berichte und Gremien eingesetzt. Zudem bildet sie für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Vermögensabflusses höher einschätzt als die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nicht eintritt. In vereinzelten Fällen, in denen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, z.B. aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern es kann eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen werden. Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind gegebenenfalls nicht die einzigen, denen die VP Bank Gruppe ausgesetzt ist. Zusätzliche, gegenwärtig unbekannte Risiken oder derzeit als unwesentlich eingeschätzte Risiken und Verfahren können ebenfalls Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf, das operative Ergebnis und die Aussichten der VP Bank Gruppe haben. 

Die russische Agentur für Einlagensicherung (Deposit Insurance Agency of Russia, DIA) macht im Rahmen des Konkurses zweier russischer Banken geltend, dass die im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an ausländische Gesellschaften bestellten Drittpfänder nicht kurz vor dem Entzug der Banklizenz und der Eröffnung des Konkurses hätten durch die VP Bank Gruppe freihändig verwertet werden dürfen. Die beiden Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Stadien. Im ersten Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 10 Mio. hielt das 9. Appellationsgericht (9th Arbitration Court of Appeal) am 24. Mai 2017 die Nichtigkeit der Verwertung nach russischem Konkursrecht fest. Das Gericht verpflichtete die VP Bank (Schweiz) AG zur Zahlung von rund USD 10 Mio. Das Urteil wurde am 19. September 2017 rechtskräftig. Sämtliche ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung wurden abgewiesen. Das am 7. Juni 2018 in Moskau eröffnete Betreibungsverfahren lief bisher ins Leere. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 forderte die DIA in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin die VP Bank (Schweiz) AG erstmals zur Zahlung auf. Die VP Bank Gruppe ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da sie die Richtigkeit dieser Entscheidung bestreitet. Die weiteren Entwicklungen werden von den lokalen Anwälten in Moskau überwacht. Das zweite Verfahren gegen die VP Bank AG und die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 15 Mio. ist ähnlich gelagert, jedoch noch nicht abgeschlossen. Am 16. März 2018 wurde die Zuständigkeit der russischen Gerichte vom Supreme Court bestätigt und der Fall an die erste Instanz (Arbitration Court) für die materielle Beurteilung zurückgewiesen. Am 22. Mai 2019 hat der Arbitration Court zugunsten der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG entschieden. Dieses Urteil wurde am 12. August 2019 vom Appellationsgericht bestätigt. Am 19. November 2019 hob das Kassationsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Verfahren zum erneuten Entscheid an die erste Instanz (Arbitration Court) zurück. Die VP Bank AG und die VP Bank (Schweiz) AG haben diesen Entscheid am 17. Januar 2020 an die Justizkammer des Supreme Court weitergezogen, welcher per 16. März 2020 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Somit war erneut vor der ersten Instanz zu verhandeln. Am 3. August 2020 ordnete der Richter die Einreichung verschiedener Unterlagen an und forderte die DIA auf, ihr inzwischen mehrmals abgeändertes Klagebegehren detailliert zu erläutern. In der Verhandlung vom 13. November 2020 wurde das Entsprechende vorgebracht und der Prozess im Jahre 2021 in mehreren Verhandlungen fortgesetzt. Am 8. Juni 2021 erging das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage gegen die VP Bank (Schweiz) AG vollständig abgewiesen bzw. hinsichtlich der VP Bank AG zu einem eingeschränkten Teil (20 Prozent) gutgeheissen wurde. Die Bank wurde somit zu einer Rückzahlung in Höhe von USD 2.9 Mio. verurteilt. Sowohl die DIA als auch die beiden Beklagten haben diese Entscheidung umgehend bei der nächsthöheren Instanz (9th Arbitration Court of Appeal) angefochten, welche das Urteil des Arbitration Courts am 20. August 2021 bestätigt hat. Diese Entscheidung wurde erneut mittels Nichtigkeitsbeschwerde vom 31. August 2021 ans Kassationsgericht weitergezogen. Anlässlich eines Hearings vom 21. Oktober 2021 wurden die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Begründung dieser Entscheidung erging per 29. Oktober 2021. Den Parteien stand eine Frist von zwei Monaten für den Weiterzug an den Supreme Court offen. Die Beklagten haben ihren russischen Anwalt angewiesen, diese Möglichkeit zu ergreifen. In beiden Fällen erachtet die VP Bank AG das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde. 

In einem weiteren Fall hat der High Court of Justice in London der VP Bank (Schweiz) AG Anfang 2020 eine Zivilklage zugestellt. Die VP Bank AG ist ebenfalls Beklagte und erhielt die Klage im März 2020. Hauptbeklagter ist ein ehemaliges Organ eines ausländischen Rentenfonds. Dieser soll in seiner Funktion unrechtmässig Vertriebsentschädigungen für Investmentfonds entgegengenommen haben. Die Klage richtet sich gegen mehr als 38 Beklagte, darunter verschiedene andere Banken und Einzelpersonen, welche Zahlungen abgewickelt oder Vertriebsentschädigungen entrichtet hatten. Der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Auch hätten sie bei der Abwicklung der fraglichen Zuwendungen von mind. USD 46 Mio. mitgewirkt, so dass sie für den entstandenen Schaden eine ausservertragliche Solidarhaftpflicht zu übernehmen hätten. Die VP Bank Gruppe bestreitet die Vorwürfe und den Gerichtsstand. Zwei beklagte Schweizer Banken haben den UK-Gerichtsstand in den ersten beiden Instanzen erfolgreich bestritten. Aktuell erachtet die VP Bank Gruppe das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.

 

Wichtigste Fremdwährungsumrechnungskurse

Für die wichtigsten Währungen galten nachstehende Umrechnungskurse:

 

 

Stichtagskurse

 Durchschnittskurse

Veränderungen
Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

30.06.2022

30.06.2021

31.12.2021

H1 2022

H1 2021

2021

Laufendes
Jahr

Vorjahr

Laufendes
Jahr

Vorjahr

USD/CHF

 0.9574

 0.9246

 0.9112

 0.96986

 0.90814

 0.91428

 5 %

 4 %

 6 %

 7 %

EUR/CHF

 1.0009

 1.0961

 1.0362

 1.02399

 1.09433

 1.08097

–3 %

–9 %

–5 %

–6 %

SGD/CHF

 0.6879

 0.6877

 0.6759

 0.70036

 0.68152

 0.68024

 2 %

 0 %

 3 %

 3 %

HKD/CHF

 0.1220

 0.1191

 0.1169

 0.12357

 0.11701

 0.11762

 4 %

 2 %

 5 %

 6 %

GBP/CHF

 1.1627

 1.2770

 1.2343

 1.19338

 1.26105

 1.25747

–6 %

–9 %

–5 %

–5 %