Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

Die ungeprüfte Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IAS 34) erstellt. Der Halbjahresabschluss ist auf der Basis der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses 2020 erstellt worden. 

 

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2021 sind folgende neue und revidierte Standards und Interpretationen in Kraft:

 

Interest Rate Benchmark Reform – Phase II (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7)

Im August 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen zur Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16). Die Änderungen der Phase 2 enthalten in Bezug auf Änderungen der Finanzinstrumente, die unmittelbar von der Reform verlangt werden:

  • Ein praktisches Hilfsmittel bei der Berücksichtigung von Änderungen an der Grundlage für die Bestimmung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, um eine Anpassung des Effektivzinssatzes zu ermöglichen
  • Erleichterungen bei der Einstellung von Sicherungs­beziehungen
  • Vorübergehende Befreiung von der Notwendigkeit, die separat identifizierbare Anforderung zu erfüllen, wenn ein RFR-Instrument als Absicherung einer Risikokomponente ausgewiesen ist 
  • Zusätzliche Angaben zu IFRS 7

In seinen Phase-2-Änderungen hat das IASB vier Möglichkeiten aufgezeigt, wie Änderungen an der Grundlage für die Bestimmung der vertraglichen Zahlungsströme eines Finanzinstruments vorgenommen werden können, um die IBOR-Reform zu erreichen:

  • Durch Änderung der Vertragsbedingungen (z.B., um einen Verweis auf eine IBOR durch einen Verweis auf einen RFR zu ersetzen)
  • Durch Aktivierung einer bestehenden Fallback-Klausel im Vertrag
  • Ohne die Vertragsbedingungen zu ändern, um die Art und Weise zu ändern, wie eine Zinsbenchmark berechnet wird
  • Ein Sicherungsinstrument kann alternativ gemäss den Anforderungen der Reform geändert werden, indem nicht die Grundlage für die Berechnung seiner ver­­trag­lichen Zahlungsströme geändert wird, sondern ­beispielsweise ein bestehendes IBOR-bezogenes Deri­­vat geschlossen und durch ein neues Derivat ersetzt wird mit der gleichen Gegenpartei, zu ähnlichen Bedingungen, ausser unter Bezugnahme einer RFR

Ein Projektteam arbeitet seit 2019 an der Umsetzung der Reform. Das Projekt ist in fortgeschrittenem Stadium. Die IBOR-Reform wird keinen wesentlichen Einfluss auf die konsolidierte Jahresrechnung der VP Bank Gruppe haben. Es wird davon ausgegangen, dass der CHF LIBOR als ­Referenzzinssatz mit Ablauf des 31.12.2021 nicht mehr zur ­Verfügung steht. Kreditprodukte mit LIBOR als Referenzzinssatz werden nicht mehr angeboten. Bestehende Kredite mit LIBOR-Referenz laufen in den nächsten Monaten aus und sind vom Wegfall des LIBOR ab dem Jahr 2022 nicht betroffen. Die Bank hat Zinsswaps im Bestand, deren ­Kontraktspezifikationen auf den CHF LIBOR bezogen sind. Es ist geplant, die entsprechenden Kontrakte im zweiten Semester 2021 auf den Referenzzinssatz SARON umzu­stellen, wobei die Umstellung wertneutral erfolgt. Das Kontraktvolumen der betroffenen Zinsswaps beträgt zum Stichtag CHF 125 Mio.

Bezüglich Hedge Accounting wären Auswirkungen der IBOR-Reform bei Cash Flow Hedges zu erwarten. Die VP Bank Gruppe hat zurzeit keine Cash Flow Hedges, ­sondern Fair Value Hedges im Einsatz. Die bestehenden Grundgeschäfte sind weder aktuell noch künftig von ­IBOR-Zinssätzen abhängig, da ihr Zinssatz über die Lauf­­zeit fest bleibt. Bei den Sicherungsgeschäften handelt es sich um einen Teil der im letzten Absatz beschriebenen Zinsswaps (Volumen: CHF 90 Mio.). Die Anpassung dieser Geschäfte im zweiten Semester 2021 erfolgt wertneutral und lässt die Erreichung des Absicherungsziels (Fair Value Hedge) unangetastet.

Die VP Bank Gruppe macht von der Möglichkeit einer ­vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Der Verwaltungsrat hat den Halbjahresbericht an seiner Sitzung vom 12. August 2021 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben. 

 

Rechtsfälle

Die VP Bank Gruppe ist im Rahmen des ordentlichen Bankgeschäfts in verschiedene rechtliche und regulatorische Verfahren involviert. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich die VP Bank Gruppe bewegt, birgt erhebliche Prozess-, Compliance-, Reputations- und andere Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinander­setzungen und regulatorischen Verfahren. Die Auswirkungen dieser Verfahren auf die finanzielle Stärke bzw. die Profitabilität der VP Bank Gruppe ist abhängig von Verfahrensstand und -ausgang. Die VP Bank Gruppe hat für die Überwachung und die Steuerung dieser Risiken entsprechende Prozesse, Berichte und Gremien eingesetzt. Zudem bildet sie für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Vermögensabflusses höher einschätzt als die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nicht eintritt. In vereinzelten Fällen, in denen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, dies z.B. aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern es kann eine Even­tualverbindlichkeit ausgewiesen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind gegebenenfalls nicht die einzigen, denen die VP Bank Gruppe aus­gesetzt ist. Zusätzliche, gegenwärtig unbekannte Risiken oder derzeit als unwesentlich eingeschätzte Risiken und Verfahren können ebenfalls Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf, das operative Ergebnis und die Aus­sichten der VP Bank Gruppe haben.

Die russische Agentur für Einlagensicherung (Deposit ­Insurance Agency of Russia, DIA) macht im Rahmen des Konkurses zweier russischer Banken geltend, dass die im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an ausländische Gesellschaften bestellten Drittpfänder nicht kurz vor dem Entzug der Banklizenz und der Eröffnung des Konkurses hätten durch die VP Bank Gruppe freihändig verwertet werden dürfen. Die beiden Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Stadien.

Im ersten Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 10 Mio. hielt das 9. Appel­lationsgericht (9th Arbitration Court of Appeal) am 24. Mai 2017 die Nichtigkeit der Verwertung nach russischem ­Konkursrecht fest. Das Gericht verpflichtete die VP Bank (Schweiz) AG zur Zahlung von rund USD 10 Mio. Das Urteil wurde am 19. September 2017 rechtskräftig. Sämtliche ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende ­Wirkung wurden abgewiesen. Das am 7. Juni 2018 in ­Moskau eröffnete Betreibungsverfahren lief bisher ins Leere. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 forderte die DIA in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin die VP Bank (Schweiz) AG erstmals zur Zahlung auf. Die VP Bank ­ Gruppe ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da sie die Richtigkeit dieser Entscheidung bestreitet. Die weiteren Entwicklungen werden von den lokalen Anwälten in Moskau überwacht.

Das zweite Verfahren gegen die VP Bank AG und die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 15 Mio. ist ähnlich gelagert, jedoch noch nicht abgeschlossen. Am 16. März 2018 wurde die Zuständigkeit der russischen Gerichte vom Supreme Court bestätigt und der Fall an die erste Instanz (Arbitration Court) für die materielle Beurteilung zurückgewiesen.

Am 22. Mai 2019 hat der Arbitration Court zugunsten der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG entschieden. Dieses Urteil wurde am 12. August 2019 vom Appellationsgericht bestätigt. Am 19. November 2019 hob das Kassa­tionsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Verfahren zum erneuten Entscheid an die erste Instanz (Arbitration Court) zurück.

Die VP Bank AG und die VP Bank (Schweiz) AG haben diesen Entscheid am 17. Januar 2020 an die Justizkammer des Supreme Court weitergezogen, welcher per 16. März 2020 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Somit war erneut vor der ersten Instanz zu verhandeln. Am 3. August 2020 ordnete der Richter die Einreichung verschiedener Unter­lagen an und forderte die DIA auf, ihr inzwischen mehrmals abgeändertes Klagebegehren detailliert zu erläutern. In der Verhandlung vom 13. November 2020 wurde das Entsprechende vorgebracht und der Prozess im Jahre 2021 in mehreren Verhandlungen fortgesetzt.

Am 8. Juli 2021 erging das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage gegen die VP Bank (Schweiz) AG vollständig abgewiesen bzw. hinsichtlich der VP Bank AG zu einem eingeschränkten Teil (20 Prozent) gutgeheissen wurde. Die Bank wurde somit zu einer Rückzahlung i.H.v. USD 2.9 Mio. verurteilt. Die DIA hat diese Entscheidung umgehend bei der nächsthöheren Instanz angefochten.

In beiden Fällen erachtet die VP Bank AG das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.

In einem weiteren Fall hat der High Court of Justice in ­London der VP Bank (Schweiz) AG Anfang 2020 eine Zivilklage zugestellt. Die VP Bank AG ist ebenfalls Beklagte und erhielt die Klage im März 2020. Hauptbeklagter ist ein ehemaliges Organ eines ausländischen Rentenfonds. Dieser soll in seiner Funktion unrechtmässig Vertriebs­entschädigungen für Investmentfonds entgegengenommen haben. Die Klage richtet sich gegen 38 Beklagte, ­darunter verschiedene andere Banken und Einzelpersonen, welche Zahlungen abgewickelt oder Vertriebsentschädigungen entrichtet hatten.

Der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Auch hätten sie bei der Abwicklung der fraglichen Zuwendungen von mind. USD 46 Mio. mitgewirkt, so dass sie für den entstandenen Schaden eine ausservertragliche Solidarhaftpflicht zu übernehmen hätten. Die VP Bank Gruppe bestreitet die Vorwürfe und den Gerichtsstand. Zwei beklagte Banken haben den UK-Gerichtsstand erstinstanzlich erfolgreich bestritten. Aktuell erachtet die VP Bank Gruppe das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.

 

Wichtigste Fremdwährungsumrechnungskurse

Für die wichtigsten Währungen galten nachstehende Umrechnungskurse:

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen

 

 

 

Stichtagskurse

 Durchschnittskurse

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

30.06.2021

30.06.2020

31.12.2020

H1 2021

H1 2020

2020

Laufendes
Jahr

Vorjahr

Laufendes
Jahr

Vorjahr

USD/CHF

 0.9246

 0.9476

 0.8841

 0.90814

 0.96596

 0.93830

 5 %

–2 %

–3 %

–6 %

EUR/CHF

 1.0961

 1.0642

 1.0817

 1.09433

 1.06396

 1.07032

 1 %

 3 %

 2 %

 3 %

SGD/CHF

 0.6877

 0.6792

 0.6689

 0.68152

 0.69086

 0.68030

 3 %

 1 %

 0 %

–1 %

HKD/CHF

 0.1191

 0.1223

 0.1140

 0.11701

 0.12446

 0.12097

 4 %

–3 %

–3 %

–6 %

GBP/CHF

 1.2770

 1.1708

 1.2084

 1.26105

 1.21750

 1.20378

 6 %

 9 %

 5 %

 4 %