Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen
Die ungeprüfte Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IAS 34) erstellt. Der Halbjahresabschluss ist auf der Basis der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses 2018 erstellt worden.
Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards
Seit dem 1. Januar 2019 sind folgende neue und revidierte Standards und Interpretationen in Kraft:
Änderungen der IFRS 2015–2017 («Improvements to IFRS 2015–2017 Cycles»)
Im Dezember 2017 veröffentlichte das IASB im Rahmen seines Annual-Improvement-Projektes «Improvements to IFRS 2015–2017 Cycles» mehrere Änderungen bestehender IFRS. Diese umfassen sowohl Änderungen verschiedener IFRS mit Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen als auch terminologische oder redaktionelle Korrekturen. Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
IFRS 16 – Leasingverhältnisse
Der International Accounting Standards Board hat IFRS 16 «Leasingverhältnisse», den neuen Standard zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, veröffentlicht. Für Leasingnehmer sieht der neue Standard ein Bilanzierungsmodell vor, das auf eine Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasing verzichtet. Künftig werden die meisten Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sein. Für Leasinggeber bleiben die Regelungen aus IAS 17 «Leasingverhältnisse» weitgehend bestehen, sodass hier auch künftig zwischen Finanzierungs- und Mietleasingvereinbarungen mit entsprechend unterschiedlichen Bilanzierungskonsequenzen zu unterscheiden ist. IFRS 16 ersetzt IAS 17 sowie die dazugehörigen Interpretationen und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.
Die Umsetzung des neuen Standards erfolgt bei der VP Bank nach dem modifiziert retroperspektiven Ansatz. Durch die Umsetzung wurden zum 1. Januar 2019 Vermögenswerte aus Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten in Höhe von CHF 34.2 Mio. erfasst. Die Leasingverbindlichkeiten werden dabei zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen, abgezinst mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum 1. Januar 2019, bewertet. Der gewichtete durchschnittliche Grenzfremdkapitalzinssatz entsprechend IFRS 16.C12(a) für die bei erstmaliger Anwendung erfassten Leasingverbindlichkeiten bei der VP Bank beträgt rund 1.1 Prozent. Es bestehen Leasingsachverhalte für Mieten für Liegenschaften und Räumlichkeiten sowie Fahrzeuge. Die Bilanzsumme wird um rund CHF 0.03 Mrd. vergrössert. In der Erfolgsrechnung fallen ab 2019 anstelle von Mietaufwänden (rund CHF 6 Mio.) neu Abschreibungen (rund CHF 5.5 Mio.) und Zinsaufwände (rund CHF 0.5 Mio.) an.
Der Konzern mietet verschiedene Büro- und Lagergebäude sowie Fahrzeuge. Mietverträge werden in der Regel für feste Zeiträume von 2 bis 8 Jahren abgeschlossen, können jedoch Verlängerungsoptionen haben.
Bis zum 31. Dezember 2018 wurden Leasingverhältnisse bei der VP Bank linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam erfasst. Ab 1. Januar 2019 werden Leasingverhältnisse als Nutzungsrechte und entsprechende Leasingverbindlichkeiten zu Barwerten bilanziert. Die Abdiskontierung erfolgt mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz, welcher dem Zinssatz entspricht, den die VP Bank bezahlen müsste, wenn sie die Mittel aufnehmen müsste, um in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld einen Vermögenswert mit einem vergleichbaren Wert und vergleichbaren Bedingungen zu erwerben. Jede Leasingrate wird in Tilgungs- und Finanzierungsaufwendungen aufgeteilt. Die Finanzierungsaufwendungen werden über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam im Erfolg aus Zinsengeschäft erfasst, sodass sich für jede Periode ein konstanter periodischer Zinssatz auf den Restbetrag der Verbindlichkeit ergibt. Das Nutzungsrecht wird linear über die Laufzeit des Leasingvertrags über die Erfolgsrechnungsposition Abschreibungen auf Sachanlagen abgeschrieben. In der Bilanz werden die Nutzungsrechte in den Sachanlagen aktiviert und die Leasingverbindlichkeiten in den sonstigen Passiven ausgewiesen.
Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 hat die VP Bank folgende Erleichterungen in Anspruch genommen:
- Die VP Bank wendet per 1. Januar 2019 den modifiziert retroperspektiven Ansatz an, wonach die Erstbewertung der Leasingverbindlichkeit und des Right-of-Use Assets zum Barwert der noch ausstehenden Leasingraten auf Basis der Grenzfinanzierungsrate der Gruppe erfolgt.
- Leasingverträge, die zum 1. Januar 2019 eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten aufwiesen, wurden entsprechend IFRS 16.C10(c) als kurzfristige Leasingverhältnisse eingestuft und somit weiterhin als Aufwand erfasst.
- Leasingverträge mit einem Right-of-Use Wert von weniger als CHF 5'000 wurden aufgrund geringer zugrunde liegender Vermögenswerte nicht aktiviert, sondern erfolgswirksam erfasst.
- Bei der Bewertung der Nutzungsrechte zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung per 1. Januar 2019 hat die VP Bank entsprechend IFRS 16.C10(d) die anfänglichen direkten Kosten (z.B. Kosten für Baubewilligungen) unberücksichtigt gelassen und somit nicht als Teil des Nutzungsrechts berücksichtigt.
IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer, Änderungen der Planänderung, -kürzung oder -abgeltung
Die Änderungen der Bilanzierungsvorschriften in IAS 19 betreffen Leistungen an Arbeitnehmer für den Fall einer Anpassung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Vorsorgeplanes. Zukünftig wird zwingend verlangt, dass bei einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Versorgungsplanes der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu ermitteln sind, die zur erforderlichen Neubewertung der Nettoschuld (Vermögenswert) verwendet wurden. Weiter wurden Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen, wie sich eine Planänderung, -kürzung oder -abgeltung auf die Anforderungen an die Vermögenswertobergrenze auswirkt. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.
IFRIC 23
Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Bemessungsgrundlagen, noch nicht genutzte Verlustvorträge, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht. Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.
Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, die es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Wenn das Unternehmen zum Schluss gelangt, dass dies nicht wahrscheinlich ist, hat es den wahrscheinlichsten Wert der steuerlichen Behandlung zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.
IFRIC 23 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wird von der VP Bank Gruppe aber nicht angewandt. Die Übernahme der Änderungen hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Halbjahresbericht der VP Bank Gruppe.
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Der Verwaltungsrat hat den Halbjahresbericht an seiner Sitzung vom 14. August 2019 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben.
Rechtsfälle
Die VP Bank Gruppe ist im Rahmen des ordentlichen Bankgeschäftes in verschiedene rechtliche, regulatorische und administrative Verfahren involviert. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich die Gruppe bewegt, birgt erhebliche Prozess-, Compliance-, Reputations- und andere Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen und regulatorischen Verfahren. Die Auswirkungen dieser Verfahren auf die finanzielle Stärke bzw. die Profitabilität der VP Bank Gruppe ist abhängig von Verfahrensstand und -ausgang. Die VP Bank Gruppe bildet für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, dass solche Verfahren eine finanzielle Verpflichtung oder einen Verlust nach sich ziehen werden, höher einschätzt als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall ist. In vereinzelten Fällen, in denen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, dies z.B. aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.
Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind gegebenenfalls nicht die einzigen, denen die VP Bank Gruppe ausgesetzt ist. Zusätzliche, gegenwärtig unbekannte Risiken, oder derzeit als unwesentlich eingeschätzte Risiken und Verfahren können ebenfalls Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf, das operative Ergebnis, die Finanzanlagen und die Aussichten der VP Bank Gruppe haben.
Die russische Agentur für Einlagensicherung (DIA) macht im Rahmen des Konkurses zweier russischer Banken geltend, dass die im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an ausländische Gesellschaften bestellten Drittpfänder nicht kurz vor dem Entzug der Banklizenz und Eröffnung des Konkurses hätten freihändig verwertet werden dürfen. Die beiden Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Stadien.
Im ersten Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 10 Mio. hielt das 9. Appellationsgericht («the Ninth Arbitration Court of Appeal») am 24. Mai 2017 die Nichtigkeit der Verwertung nach russischem Konkursrecht fest. Das Gericht verpflichtete die VP Bank (Schweiz) AG zur Zahlung von rund USD 10 Mio. Das Urteil wurde am 19. September 2017 rechtskräftig. Sämtliche ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung wurden abgewiesen.
Das am 7. Juni 2018 in Moskau eröffnete Betreibungsverfahren lief bisher ins Leere. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 forderte die DIA in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin die VP Bank (Schweiz) AG erstmals zur Zahlung auf. Die VP Bank Gruppe wird dieser Aufforderung nicht nachkommen, da sie die Richtigkeit dieser Entscheidung bestreitet. Die weiteren Entwicklungen werden von den lokalen Anwälten in Moskau überwacht. Die VP Bank Gruppe hat zudem Massnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Mitarbeitenden eingeleitet.
Das zweite Verfahren gegen die VP Bank AG, und neu die VP Bank (Schweiz) AG, mit einem Streitwert von rund USD 15 Mio. ist ähnlich gelagert, jedoch noch nicht abgeschlossen. Am 16. März 2018 wurde die Zuständigkeit der russischen Gerichte vom Supreme Court bestätigt und der Fall an die erste Instanz (Arbitration Court) für die materielle Beurteilung zurückgewiesen. Am 22. Mai 2019 hat das Arbitration Court zugunsten der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG entschieden. Dieses Urteil wurde am 12. August 2019 vom Appellationsgericht bestätigt. Dem DIA steht nun offen, den Entscheid vor das Kassationsgericht zu bringen.
In beiden Fällen erachtet die VP Bank das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.
Wichtigste Fremdwährungsumrechnungskurse
Für die wichtigsten Währungen galten nachstehende Umrechnungskurse:
| Stichtagskurse | Durchschnittskurse | Veränderungen | Durchschnittskurse | ||||||
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| 30.06.2019 | 30.06.2018 | 31.12.2018 | 1H2019 | 1H2018 | 2018 | Laufendes | Vorjahr | Laufendes | Vorjahr |
USD/CHF | 0.9750 | 0.9930 | 0.9858 | 0.99974 | 0.96717 | 0.97878 | –1 % | –2 % | 2 % | 3 % |
EUR/CHF | 1.1103 | 1.1593 | 1.1269 | 1.12931 | 1.16950 | 1.15478 | –1 % | –4 % | –2 % | –3 % |
SGD/CHF | 0.7206 | 0.7282 | 0.7233 | 0.73571 | 0.72882 | 0.72527 | –0 % | –1 % | 1 % | 1 % |
HKD/CHF | 0.1248 | 0.1266 | 0.1259 | 0.12746 | 0.12339 | 0.12488 | –1 % | –1 % | 2 % | 3 % |
GBP/CHF | 1.2409 | 1.3109 | 1.2555 | 1.29428 | 1.33006 | 1.30565 | –1 % | –5 % | –1 % | –3 % |