Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

Die ungeprüfte Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IAS 34) erstellt. Der Halbjahresabschluss ist auf der Basis der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses 2017 erstellt worden. 

 

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2018 sind folgende neue und revidierte Standards und Interpretationen in Kraft:

 

Änderungen der IFRS 2014–2016 («Improvements to IFRS 2014–2016 Cycles»)

Im Dezember 2016 veröffentlichte das IASB im Rahmen seines Annual-Improvement-Projektes «Improvements to IFRS 2014–2016 Cycles» mehrere Änderungen bestehender IFRS. Diese umfassen sowohl Änderungen verschiedener IFRS mit Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen als auch terminologische oder redak­tionelle Korrekturen. Die Änderungen haben keine wesent­lichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

 

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Die Zuordnung der Finanzinstrumente erfolgt zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung nach den Kriterien von IFRS 9. Die VP Bank Gruppe wendet seit dem 1. Januar 2011 IFRS 9 (2010) und seit dem 1. Januar 2015 IFRS 9 (2013) vorzeitig an. Falls die Hedge Bedingungen erfüllt sind, wendet die VP Bank Gruppe Hedge Accounting gemäss IFRS 9 (2013) vorzeitig an. Die Änderungen zwischen IFRS 9 (2013) und IFRS 9 (2014) betreffend Klassifizierung und Bewertung von Schuldtiteln at fair value through OCI (FVTOCI), die im IFRS 9 (2013) noch nicht existierten, hatten keinen Einfluss auf die Abschlusserstellung. Dem­zufolge gibt es auch keine Überleitungsrechnung für den neuen IFRS 9 (2014) betreffend Klassifizierung und Bewertung (Phase I) sowie Hedge Accounting (Phase III).

 

Anwendung von IFRS 9 Wertminderungsvorschriften (Phase II)

Am 1. Januar 2018 ersetzte IFRS 9 Impairment die nach IAS 39 berechneten Einzel- und Portfoliowertberichtigungen. Der neue Standard umfasst sämtliche Positionen der Aktivseite, die einem potenziellen Kreditrisiko unterliegen und nicht bereits erfolgswirksam zu Fair Value bilanziert werden. Am 1. Januar 2018 wurden die Einzel- und Portfoliowertberichtigungen nach IAS 39 über das Eigenkapital ausgebucht und erwartete Kreditverluste nach IFRS 9 Impairment in das Eigenkapital eingebucht. Aus dieser Aus- und Einbuchung aufgrund der Umstellung auf IFRS 9 Impairment resultiert ein Effekt nach Steuern in der Höhe von TCHF 44, welcher direkt im Eigenkapital verbucht wurde.

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Einteilung der wesentlichen Bilanzpositionen, welche unter IFRS 9 Impairment fallen, auf die einzelnen Stufen sowie die gemäss dem Standard ermittelte Wertberichtigung (ohne Steuern) per 31.12.2017.

Einteilung der Aktivbestände nach IFRS 9 Impairment

 

 

 

 

in CHF Mio.

Stufe

Total
01.01.2018

 

1

2

3

 

Flüssige Mittel

 3'480

 

 

 3'480

Forderungen aus Geldmarktpapieren

 20

 

 

 20

Forderungen gegenüber Banken

 614

 1

 

 615

Forderungen gegenüber Kunden

 5'383

 199

 130

 5'712

Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten 
Anschaffungskosten

 2'166

 

 

 2'166

Ausserbilanz

 149

 1

 

 150

Total

 11'812

 201

 130

 12'143

Wertberichtigungen für Kreditrisiken nach IFRS 9

 

 

 

 

in CHF 1'000

Stufe

Total
01.01.2018

 

1

2

3

 

Flüssige Mittel

 168

 

 

 168

Forderungen aus Geldmarktpapieren

 4

 

 

 4

Forderungen gegenüber Banken

 22

 

 

 22

Forderungen gegenüber Kunden

 812

 20'673

 41'695

 63'180

Finanzinstrumente, bewertet zu fortgeführten 
Anschaffungskosten

 1'202

 

 

 1'202

Ausserbilanz

 9

 4

 

 13

Total

 2'217

 20'677

 41'695

 64'589

Per 31.12.2017 betrug die ermittelte Wertberichtigung der VP Bank Gruppe nach IFRS 9 Impairment für die Stufe 1 CHF 2.2 Mio., für die Stufe 2 CHF 20.7 Mio. und für die Stufe 3 CHF 41.7 Mio. Dies entspricht einer Summe von CHF 64.6 Mio. 

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertberichtigungen per 31.12.2017 sowie die Verrechnung per 01.01.2018 mit IFRS 9 Phase II.

Wertberichtigungen für Kreditrisiken

 

in CHF 1'000

31.12.2017/01.01.2018

Einzelwertberichtigungen

 41'543

Portfoliowertberichtigungen inkl. Ausserbilanz

 25'359

Total Wertberichtigungen für Kreditrisiken nach IAS 39

 66'902

Total Wertberichtigungen für Kreditrisiken nach IFRS 9 Impairment

 64'589

Auflösung zugunsten des Eigenkapitals per 01.01.2018

 2'313

In Übereinstimmung mit IFRS 9 wurde auf eine Anpassung der Vorjahresperiode verzichtet. 

Ergänzende Informationen können im Geschäftsbericht 2017 der VP Bank Gruppe, Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und Vergleichbarkeit, im Abschnitt International Financial Reporting Standards, die 2018 oder später eingeführt werden müssen, im Subabschnitt Anwendung von IFRS 9 Impairment auf Seite 135 nachgelesen werden. 

 

IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden

In IFRS 15 wird vorgeschrieben, wann und in welcher Höhe ein IFRS-Berichtersteller Erlöse zu erfassen hat. Zudem wird von den Abschlusserstellern gefordert, den Abschluss­adressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen. Der Standard bietet dafür ein einziges, prinzipienbasiertes, fünfstufiges Modell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist.

IFRS 15 wurde im Mai 2014 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Einführung von IFRS 15 hatte im Allgemeinen keinen oder nur wenig Einfluss auf die Erfassung, Bilanzierung, Darstellung und Offenlegung der VP Bank Gruppe. Sofern materiell, erfolgt die Aufnahme weiterer Erlös­positionen zu einer detaillierteren Darstellung der gezeigten Erlösarten aus Erträgen aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft.

 

Wichtigste Fremdwährungsumrechnungskurse

Für die wichtigsten Währungen galten nachstehende Umrechnungskurse:

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen

 

 

 

Stichtagskurse

 Durchschnittskurse

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

30.06.2018

30.06.2017

31.12.2017

1H2018

1H2017

2017

Laufendes
Jahr

Vorjahr

Laufendes
Jahr

Vorjahr

USD/CHF

 0.9930

 0.9577

 0.9745

 0.96717

 0.99416

 0.98427

 2 %

 4 %

–2 %

–3 %

EUR/CHF

 1.1593

 1.0922

 1.1702

 1.16950

 1.07658

 1.11181

–1 %

 6 %

 5 %

 9 %

SGD/CHF

 0.7282

 0.6955

 0.7292

 0.72882

 0.70807

 0.71304

–0 %

 5 %

 2 %

 3 %

HKD/CHF

 0.1266

 0.1227

 0.1247

 0.12339

 0.12789

 0.12631

 2 %

 3 %

–2 %

–4 %

GBP/CHF

 1.3109

 1.2439

 1.3183

 1.33006

 1.25157

 1.26805

–1 %

 5 %

 5 %

 6 %

 

Aktienrückkauf

Die VP Bank hat beschlossen, im Rahmen der Ermächtigung der Generalversammlung vom 24. April 2015 die Anzahl eigener Aktien mittels eines weiteren Aktien­rückkaufs auf bis zu 10 Prozent des Aktienkapitals zu erhöhen. Die VP Bank knüpft damit an die drei erfolgreichen Programme aus den Jahren 2015 und 2016 an. Die zurück­gekauften Namenaktien sollen für zukünftige Akquisitionen oder für Treasury-Management-Zwecke verwendet werden.

Die VP Bank ist im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufprogramms bereit, bis zu 180'000 Namenaktien A zurückzukaufen. Die Rückkauffrist für Namenaktien A ­dauert vom 27. Juni 2018 bis längstens 28. Juni 2019 und wird über die ordentliche Handelslinie an der SIX Swiss Exchange erfolgen. Die VP Bank wird jedoch zu keinem Zeitpunkt mehr eigene Namenaktien A halten, als es ihr im Rahmen der oben erwähnten Ermächtigung durch die Generalversammlung erlaubt ist (maximal 601'500 Stück, was 10 Prozent aller Namenaktien A entspricht).

Die VP Bank hat zudem beschlossen, maximal 456'554 eigene, nichtkotierte Namenaktien B zum Preis von CHF 21.30 zurückzukaufen. Der Rückkauf eigener Namenaktien B wird von der VP Bank durchgeführt und die entsprechen­den Aktionäre werden direkt mittels Schreibens informiert.

Da keine Vernichtung der Aktien stattfindet, bleiben die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverändert. Die VP Bank hat die Zürcher Kantonalbank mit der Durchführung des Rückkaufs der börsenkotierten Namenaktien A beauftragt.

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Der Verwaltungsrat hat den Halbjahresbericht an seiner Sitzung vom 16. August 2018 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben.

 

International Financial Reporting Standards, die 2019 oder später eingeführt werden müssen

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Der International Accounting Standards Board hat IFRS 16 «Leasingverhältnisse», den neuen Standard zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, veröffentlicht. Für Leasingnehmer sieht der neue Standard ein Bilanzierungsmodell vor, das auf eine Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasing verzichtet. Künftig werden die meisten Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sein. Für Leasinggeber bleiben die Regelungen aus IAS 17 «Leasingverhältnisse» weitgehend bestehen, so dass hier auch künftig zwischen Finanzierungs- und Mietleasingvereinbarungen zu unterscheiden ist mit entsprechend unterschiedlichen Bilanzierungskonsequenzen. IFRS 16 ersetzt IAS 17 sowie die dazugehörigen Interpretationen und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, sofern zeitgleich IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» angewendet wird. Die VP Bank Gruppe be­absichtigt nicht, den Standard vorzeitig anzuwenden. Die Auswirkungen dieses neuen Standards auf die Gruppe sind noch nicht vollständig analysiert und das Projekt noch nicht abgeschlossen. Es werden aber insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

 

Rechtsfälle

Die VP Bank Gruppe ist im Rahmen des ordentlichen Bankgeschäftes in verschiedene rechtliche, regulatorische und administrative Verfahren involviert. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich die Gruppe bewegt, birgt erhebliche Prozess-, Compliance-, Reputations- und andere Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen und regulatorischen Verfahren. Die Auswirkungen dieser Verfahren auf die finanzielle Stärke bzw. die Profitabilität der VP Bank Gruppe ist ab­hängig von Verfahrensstand und Ausgang. Die VP Bank Gruppe bildet für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, dass solche Verfahren eine finanzielle Verpflichtung oder einen Verlust nach sich ziehen werden, höher einschätzt, als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall ist. In vereinzelten Fällen, in denen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, dies z.B. aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. 

Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind gegebenenfalls nicht die einzigen, denen die VP Bank Gruppe aus­gesetzt ist. Zusätzliche, gegenwärtig unbekannte Risiken, oder derzeit als unwesentlich eingeschätzte Risiken und Verfahren können ebenfalls Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf, das operative Ergebnis, die Finanzan­lagen und die Aussichten der VP Bank Gruppe haben.

Die Gruppe hatte im Juni 2017 mit den Behörden in Nordrhein-Westfalen zur Beilegung der Untersuchungen im Zusammenhang mit unversteuerten Vermögenswerten deutscher Kunden eine Einigung erzielt. Diese Einigung umfasste alle Tochtergesellschaften der Gruppe mit Bank­lizenz und beinhaltete eine einmalige Entschädigung im Umfang von EUR 9.98 Mio. für welche eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde. Die Gruppe hat das Verfahren zwischenzeitlich formell abschliessen können. 

Die russische Agentur für Einlagensicherung macht im Rahmen des Konkurses zweier russischer Banken geltend, dass die im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an ausländische Gesellschaften bestellten Drittpfänder nicht kurz vor dem Entzug der Banklizenz und Eröffnung des Konkurses hätten freihändig verwertet werden dürfen. Die beiden Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Stadien. 

Im ersten Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 10 Mio. hielt das 9. Appellationsgericht («the Ninth Arbitration Court of Appeal») am 24. Mai 2017 die Nichtigkeit der Verwertung nach russischem Konkursrecht fest. Das Gericht verpflichtete die VP Bank (Schweiz) AG zur Zahlung von rund USD 10 Mio. Das Urteil wurde am 19. September 2017 rechtskräftig. Sämtliche ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung wurden abgewiesen. Nachdem die russische Agentur für Einlagensicherung erfolglos versucht hat, ihre Ansprüche direkt von einem Konto der VP Bank (Schweiz) AG bei einer russischen Bank in Russland geltend zu machen, hat der Gerichtsvollzieher am 7. Juni 2018 das Enforcement Verfahren gegen das Representative Office in Moskau eröffnet. Da die Gruppe die Richtigkeit dieser Entscheidung bestreitet, wird sie nicht auf diese Forderung eintreten. Die VP Bank Gruppe hat zudem Massnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Mitarbeiter eingeleitet.

Das zweite Verfahren gegen die VP Bank AG, und neu die VP Bank (Schweiz) AG, mit einem Streitwert von rund USD 15 Mio. ist ähnlich gelagert, jedoch noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren wurde lediglich die Frage der russischen Gerichtsbarkeit entschieden. Am 16. März 2018 wurde die Zuständigkeit der russischen Gerichte vom Supreme Court bestätigt. Somit befindet sich der Fall erneut zum Entscheid in der Sache selbst bei der ersten Instanz, dem Moscow Arbitration Court. Das Moscow Arbitration Court hat am 16. April 2018, gestützt auf das klägerische Begehren, die VP Bank (Schweiz) AG als beklagte Partei in den Prozess einbezogen. Solche Klageänderungen sind grundsätzlich auch gemäss russischem Recht unzulässig und deshalb wurde eine Beschwerde eingereicht, welche am 7. August 2018 verhandelt wird.

In beiden Fällen erachtet die VP Bank das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rück­stellung gebildet wurde.