Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen

Die ungeprüfte Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IAS 34) erstellt. Der Halbjahresabschluss ist auf der Basis der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses 2019 erstellt worden. 

 

Neue und überarbeitete International Financial Reporting Standards

Seit dem 1. Januar 2020 sind folgende neue und revidierte Standards und Interpretationen in Kraft:

 

Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7)

Im September 2019 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7, mit denen die erste Phase seiner Arbeit abgeschlossen wurde. Diese sehen eine ­vorübergehende Befreiung von der Anwendung spezifischer Hedge Accounting-Anforderungen aus Sicherungsbeziehungen vor, die direkt von der Reform der Interbank Offered Rates (IBOR) betroffen sind.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Die VP Bank Gruppe wendet zurzeit einzig Portfolio Fair Value Hedge Accounting an. Die Änderungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der VP Bank Gruppe haben.

Ein Projektteam analysiert zurzeit die Auswirkungen der Phase II (Anpassungen nach Einführung neuer Referenzzinssätze) auf die VP Bank Gruppe.

 

Definition von Wesentlichkeit (Änderungen zu IAS 1 und IAS 8)

Im Oktober 2018 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 1 und IAS 8, um die Definition von «wesentlich» über die Standards hinweg anzupassen und bestimmte Aspekte der Definition zu präzisieren. Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die Wesentlichkeit von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beidem abhängt. Ein Unternehmen muss beurteilen, ob die Informationen entweder einzeln oder in Kombination mit anderen Informationen im Kontext des Abschlusses wesentlich sind.

In den Änderungsanträgen wird erläutert, dass Informationen verdeckt werden, wenn sie auf eine Weise übermittelt werden, die eine ähnliche Wirkung hat wie das Auslassen oder die falsche Angabe der Informationen. Wesentliche Informationen können beispielsweise unkenntlich gemacht werden, wenn Informationen zu einem wesentlichen Posten, einer Transaktion oder einem anderen Ereignis über den Jahresabschluss verteilt oder in einer vagen oder unklaren Sprache offengelegt werden. Wesentliche Informationen können auch unkenntlich gemacht werden, wenn unterschiedliche Elemente, Transaktionen oder andere Ereignisse unangemessen aggregiert werden oder, um­gekehrt, wenn ähnliche Elemente unangemessen disaggregiert werden.

Durch die Änderungen wurde die Schwelle «könnte beeinflussen» ersetzt, die darauf hindeutet, dass ein potenzieller Einfluss der Nutzer berücksichtigt werden muss, und bei der Definition des Begriffs «wesentlich» ist mit einem Einfluss von «zu erwarten» zu rechnen. In der geänderten Definition wird daher klargestellt, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit nur der zumutbare Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Hauptnutzer berücksichtigt werden muss.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der VP Bank Gruppe haben.

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Die VP Bank (Luxembourg) SA hat am 7. Juli 2020 eine Vereinbarung zur Übernahme des Private Banking der Öhman Bank S.A. in Luxemburg unterzeichnet. Die Transaktion in Form eines Asset Deals beinhaltet die Übernahme eines Kundenberaterteams von 11 Mitarbeitenden sowie Kundenvermögen von rund EUR 760 Mio. Die Transaktion soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 abgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Halbjahresabschlusses hat der Übernahmeprozess noch nicht begonnen. Daher können zum jetzigen Zeitpunkt die Angaben gemäss IFRS 3.B64 nicht gemacht werden. Die Berechnung und Offenlegung der erforderlichen Finanzinformationen zu übernommenen Aktiven und Passiven sowie eines allfälligen Goodwills aus der Transaktion werden im Jahresbericht per 31. Dezember 2020 veröffentlicht.

Der Verwaltungsrat hat den Halbjahresbericht an seiner Sitzung vom 13. August 2020 behandelt, genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben. 

 

Rechtsfälle

Die VP Bank Gruppe ist im Rahmen des ordentlichen Bankgeschäfts in verschiedene rechtliche und regulatorische Verfahren involviert. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich die VP Bank Gruppe bewegt, birgt erhebliche Prozess-, Compliance-, Reputations- und andere Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen und regulatorischen Verfahren. Die Auswirkungen dieser Verfahren auf die finanzielle Stärke bzw. die Profi­tabilität der VP Bank Gruppe ist abhängig von Verfahrensstand und -ausgang. Die VP Bank Gruppe hat für die Überwachung und die Steuerung dieser Risiken entsprechende Prozesse, Berichte und Gremien eingesetzt. Zudem bildet sie für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Vermögensabflusses höher einschätzt als die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nicht eintritt. In vereinzelten Fällen, in denen der Betrag nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, dies z.B. aufgrund des frühen Stadiums oder der Komplexität eines Verfahrens oder anderer Faktoren, wird keine Rückstellung gebildet, sondern es kann eine Eventualverbindlichkeit ­ausgewiesen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Risiken sind gegebenenfalls nicht die einzigen, denen die VP Bank Gruppe aus­gesetzt ist. Zusätzliche, gegenwärtig unbekannte Risiken oder derzeit als unwesentlich eingeschätzte Risiken und Verfahren können ebenfalls Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf, das operative Ergebnis, die Finanz­anlagen und die Aussichten der VP Bank Gruppe haben.

Die russische Agentur für Einlagensicherung (DIA) macht im Rahmen des Konkurses zweier russischer Banken geltend, dass die im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an ausländische Gesellschaften bestellten Drittpfänder nicht kurz vor dem Entzug der Banklizenz und Eröffnung des Konkurses hätten freihändig verwertet werden dürfen. Die beiden Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Stadien.

Im ersten Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einem Streitwert von rund USD 10 Mio. hielt das 9. Appel­lationsgericht (9th Arbitration Appeal Court) am 24. Mai 2017 die Nichtigkeit der Verwertung nach russischem ­Konkursrecht fest. Das Gericht verpflichtete die VP Bank (Schweiz) AG zur Zahlung von rund USD 10 Mio. Das Urteil wurde am 19. September 2017 rechtskräftig. Sämtliche ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung wurden abgewiesen.

Das am 7. Juni 2018 in Moskau eröffnete Betreibungsverfahren lief bisher ins Leere. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 forderte die DIA in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin die VP Bank (Schweiz) AG erstmals zur Zahlung auf. Die VP Bank Gruppe wird dieser Aufforderung nicht nachkommen, da sie die Richtigkeit dieser Entscheidung bestreitet. Die weiteren Entwicklungen werden von den lokalen Anwälten in Moskau überwacht.

Das zweite Verfahren gegen die VP Bank AG, und neu die VP Bank (Schweiz) AG, mit einem Streitwert von rund USD 15 Mio. ist ähnlich gelagert, jedoch noch nicht abgeschlossen. Am 16. März 2018 wurde die Zuständigkeit der russischen Gerichte vom Supreme Court bestätigt und der Fall an die erste Instanz (Arbitration Court) für die materielle Beurteilung zurückgewiesen. Am 22. Mai 2019 hat der Arbitration Court zugunsten der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG entschieden. Dieses Urteil wurde am 12. August 2019 vom Appellationsgericht bestätigt. Am 19. November 2019 hob das Kassationsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Verfahren zum erneuten Entscheid an die erste Instanz (Arbitration Court) zurück. Die VP Bank AG und die VP Bank (Schweiz) AG haben den Entscheid an die Justizkammer des Supreme Court weitergezogen. 

In beiden Fällen erachtet die VP Bank AG das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.

In einem weiteren Fall hat der High Court of Justice in London der VP Bank (Schweiz) AG Anfang 2020 eine Zivilklage zugestellt. Die VP Bank AG ist ebenfalls Beklagte und erhielt die Klage im März 2020. Hauptbeklagter ist ein ehemaliges Organ eines ausländischen Rentenfonds. Dieser soll in seiner Funktion unrechtmässig Vertriebsentschädigungen für Investmentfonds entgegengenommen haben. Die Klage richtet sich auch gegen verschiedene andere Banken und Einzelpersonen, welche Zahlungen abgewickelt oder Vertriebsentschädigungen entrichtet hatten.

Der VP Bank AG und der VP Bank (Schweiz) AG wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Auch hätten sie bei der Abwicklung der fraglichen Zuwendungen von mind. USD 46 Mio. mitgewirkt, so dass sie für den entstandenen Schaden eine ausservertragliche Solidarhaftpflicht zu übernehmen hätten. Die VP Bank bestreitet die Vorwürfe und den Gerichtsstand. Aktuell erachtet sie das Risiko eines Vermögensabflusses als gering, weshalb keine Rückstellung gebildet wurde.

 

Wichtigste Fremdwährungsumrechnungskurse

Für die wichtigsten Währungen galten nachstehende Umrechnungskurse:

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen

 

 

 

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

30.06.2020

30.06.2019

31.12.2019

1H2020

1H2019

2019

Laufendes
Jahr

Vorjahr

Laufendes
Jahr

Vorjahr

USD/CHF

 0.9476

 0.9750

 0.9684

 0.96596

 0.99974

 0.99382

–2 %

–3 %

–3 %

–3 %

EUR/CHF

 1.0642

 1.1103

 1.0870

 1.06396

 1.12931

 1.11247

–2 %

–4 %

–4 %

–6 %

SGD/CHF

 0.6792

 0.7206

 0.7202

 0.69086

 0.73571

 0.72855

–6 %

–6 %

–5 %

–6 %

HKD/CHF

 0.1223

 0.1248

 0.1243

 0.12446

 0.12746

 0.12683

–2 %

–2 %

–2 %

–2 %

GBP/CHF

 1.1708

 1.2409

 1.2828

 1.21750

 1.29428

 1.26881

–9 %

–6 %

–4 %

–6 %